[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der gesetzlichen Vertreterin des Angeklagten O* A* (§ 38 Abs 3 JGG), der keine Berechtigung zukommt. [3] Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5 a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der gesetzlichen Vertreterin des Angeklagten O* A* (Paragraph 38, Absatz 3, JGG), der keine Berechtigung zukommt.
[4] Bezugspunkt der Mängelrüge (Z 5) und der Tatsachenrüge (Z 5a) ist der Ausspruch des Schöffengerichts über entscheidende Tatsachen (dazu Ratz, WK-StPO § 281 Rz 398 bis 408), also – soweit hier von Interesse (Sanktionsfragen werden insoweit nicht angesprochen) – über schuld- oder subsumtionsrelevante Tatumstände (RIS-Justiz RS0106268 [T7], RS0117499). Zudem erfordert die deutliche und bestimmte Bezeichnung eines Begründungsmangels die konkrete Bezugnahme auf die davon betroffene Feststellung (RIS-Justiz RS0130729). [4] Bezugspunkt der Mängelrüge (Ziffer 5,) und der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) ist der Ausspruch des Schöffengerichts über entscheidende Tatsachen (dazu Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 398 bis 408), also – soweit hier von Interesse (Sanktionsfragen werden insoweit nicht angesprochen) – über schuld- oder subsumtionsrelevante Tatumstände (RIS-Justiz RS0106268 [T7], RS0117499). Zudem erfordert die deutliche und bestimmte Bezeichnung eines Begründungsmangels die konkrete Bezugnahme auf die davon betroffene Feststellung (RIS-Justiz RS0130729).
[5] Diesen Anforderungen wird die Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) nicht gerecht, soweit sie kritisiert, dass das Erstgericht (gemeint:) den protokollierten Inhalt eines (undatierten) Videos des M* Al* von Verletzungen des Angeklagten (ON 71.8, 85), dessen Verantwortung zu einer früheren Auseinandersetzung mit K* A* sowie die Aussagen des Letzteren und des M* A* über mehrere zur Tatzeit anwesende Personen mit Waffen und über die Person des Angreifers nicht erörtert habe. Denn gegen welche Feststellungen sich dieser Einwand richtet, benennt die Rüge nicht. Stattdessen bekämpft sie größtenteils die Erwägungen des Erstgerichts zum Beweiswert dieser Verfahrensergebnisse (US 19 ff [zur Aussage des K* A* und des M* A*], US 21 f [zur Verantwortung des Angeklagten]) und weiters der Aussage des M* Al* (US 21 f) nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen (§ 283 Abs 1 StPO) Schuldberufung. [5] Diesen Anforderungen wird die Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter Fall) nicht gerecht, soweit sie kritisiert, dass das Erstgericht (gemeint:) den protokollierten Inhalt eines (undatierten) Videos des M* Al* von Verletzungen des Angeklagten (ON 71.8, 85), dessen Verantwortung zu einer früheren Auseinandersetzung mit K* A* sowie die Aussagen des Letzteren und des M* A* über mehrere zur Tatzeit anwesende Personen mit Waffen und über die Person des Angreifers nicht erörtert habe. Denn gegen welche Feststellungen sich dieser Einwand richtet, benennt die Rüge nicht. Stattdessen bekämpft sie größtenteils die Erwägungen des Erstgerichts zum Beweiswert dieser Verfahrensergebnisse (US 19 ff [zur Aussage des K* A* und des M* A*], US 21 f [zur Verantwortung des Angeklagten]) und weiters der Aussage des M* Al* (US 21 f) nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) Schuldberufung.
[6] Die weitere Kritik (Z 5 zweiter Fall), das Erstgericht habe bei der Negativfeststellung zur Frage, in welchem Stockwerk die Auseinandersetzung stattfand, Verfahrensergebnisse nicht berücksichtigt, bezieht sich auf keine entscheidende Tatsache im eingangs geschilderten Sinn. [6] Die weitere Kritik (Ziffer 5, zweiter Fall), das Erstgericht habe bei der Negativfeststellung zur Frage, in welchem Stockwerk die Auseinandersetzung stattfand, Verfahrensergebnisse nicht berücksichtigt, bezieht sich auf keine entscheidende Tatsache im eingangs geschilderten Sinn.
[7] Entgegen der weiteren Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) ist die Ableitung der Feststellungen zur subjektiven Tatseite (US 12) aus dem äußeren Tatgeschehen (US 22) unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden (RIS-Justiz RS0116882). Dass diese Gründe die Beschwerdeführerin nicht überzeugen, vermag keine Nichtigkeit herzustellen (vgl RIS-Justiz RS0118317 [T9] und RS0098471 [zur Forderung nach zwingenden Schlüssen]). Lediglich der Vollständigkeit halber sei bemerkt, dass sich die von der Rüge angesprochenen Ausführungen der Tatrichter zur Intensität und Art der Tätlichkeiten des O* A* auf die Schläge und nicht auf die Stiche beziehen (US 22). [7] Entgegen der weiteren Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) ist die Ableitung der Feststellungen zur subjektiven Tatseite (US 12) aus dem äußeren Tatgeschehen (US 22) unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden (RIS-Justiz RS0116882). Dass diese Gründe die Beschwerdeführerin nicht überzeugen, vermag keine Nichtigkeit herzustellen vergleiche RIS-Justiz RS0118317 [T9] und RS0098471 [zur Forderung nach zwingenden Schlüssen]). Lediglich der Vollständigkeit halber sei bemerkt, dass sich die von der Rüge angesprochenen Ausführungen der Tatrichter zur Intensität und Art der Tätlichkeiten des O* A* auf die Schläge und nicht auf die Stiche beziehen (US 22).
[8] Soweit sich die Tatsachenrüge (Z 5a) zu Schuldspruch II/c gegen die Feststellung wendet, dass der Angeklagte M* A* mit dem Messer in den rechten Oberarm stach (US 11), bekämpft sie lediglich einen von mehreren im Rahmen einer tatbestandlichen Handlungseinheit begangenen Angriffen (Ratz in WK² StGB Vorbemerkungen zu §§ 28–31 Rz 89) und spricht solcherart keine entscheidende Tatsache an (RIS-Justiz RS0127374). [8] Soweit sich die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) zu Schuldspruch II/c gegen die Feststellung wendet, dass der Angeklagte M* A* mit dem Messer in den rechten Oberarm stach (US 11), bekämpft sie lediglich einen von mehreren im Rahmen einer tatbestandlichen Handlungseinheit begangenen Angriffen (Ratz in WK² StGB Vorbemerkungen zu Paragraphen 28 –, 31, Rz 89) und spricht solcherart keine entscheidende Tatsache an (RIS-Justiz RS0127374).
[9] Zu Schuldspruch II/b weckt der Umstand, dass das Opfer in der Hauptverhandlung von seinen bisherigen Angaben abwich und O* A* entlastete, keine erheblichen Bedenken gegen die Feststellung seiner Täterschaft (US 12). Gleiches gilt für die gegen sämtliche Schuldspruchpunkte ins Treffen geführten Aussagen, wonach mehrere Angreifer in die Auseinandersetzung involviert gewesen seien, sowie für die eigenständigen Beweiswerterwägungen der Beschwerdeführerin zur subjektiven Tatseite (vgl RIS-Justiz RS0119583). [9] Zu Schuldspruch II/b weckt der Umstand, dass das Opfer in der Hauptverhandlung von seinen bisherigen Angaben abwich und O* A* entlastete, keine erheblichen Bedenken gegen die Feststellung seiner Täterschaft (US 12). Gleiches gilt für die gegen sämtliche Schuldspruchpunkte ins Treffen geführten Aussagen, wonach mehrere Angreifer in die Auseinandersetzung involviert gewesen seien, sowie für die eigenständigen Beweiswerterwägungen der Beschwerdeführerin zur subjektiven Tatseite vergleiche RIS-Justiz RS0119583).
[10] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die (implizierte) Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO). [10] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die (implizierte) Beschwerde folgt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).
[11] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO. [11] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.