Bundesrecht konsolidiert

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Strafprozeßordnung 1975 § 285a

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 285a

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Paragraph 285 a,

Das Landesgericht, bei dem eine gegen ein Endurteil gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde angemeldet wird, hat diese zurückzuweisen:

  1. Ziffer eins
    wenn sie zu spät angemeldet oder wenn sie von einer Person eingebracht wurde, der die Nichtigkeitsbeschwerde nicht zukommt oder die auf sie verzichtet hat;
  2. Ziffer 2
    wenn nicht bei der Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde oder in ihrer Ausführung einer der im Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins bis 11 oder im Paragraph 281 a, angegebenen Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt bezeichnet, insbesondere wenn der Tatumstand, der den Nichtigkeitsgrund bilden soll, nicht ausdrücklich oder doch durch deutliche Hinweisung angeführt ist;
  3. Ziffer 3
    wenn die unter Ziffer 2, geforderte Angabe, soweit es sich nicht um eine von der Staatsanwaltschaft erhobene Nichtigkeitsbeschwerde handelt, nicht entweder zu Protokoll oder in einer Eingabe gemacht wird, die von einem Verteidiger (Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 4,) unterschrieben ist. Besteht der Mangel lediglich im Fehlen der Unterschrift eines berechtigten Verteidigers, so ist die Eingabe vorerst zur Behebung dieses Mangels und Wiedervorlage binnen vierzehn Tagen zurückzustellen.

Schlagworte

Pflichtverteidiger

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40093276

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P285a/NOR40093276

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