Bundesrecht konsolidiert

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Strafprozeßordnung 1975 § 285d

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 285d

Inkrafttretensdatum

01.03.1988

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Paragraph 285 d,
  1. Absatz eins,Bei der nichtöffentlichen Beratung kann die Nichtigkeitsbeschwerde sofort zurückgewiesen werden:
    1. Ziffer eins
      wenn sie schon vom Gerichtshof erster Instanz nach Paragraph 285 a, hätte zurückgewiesen werden sollen oder wenn der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund bereits durch eine in derselben Sache ergangene Entscheidung des Obersten Gerichtshofes beseitigt ist;
    2. Ziffer 2
      wenn die Nichtigkeitsbeschwerde sich auf die im Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins bis 8 und 11 angegebenen Nichtigkeitsgründe stützt und der Oberste Gerichtshof einstimmig erachtet, daß die Beschwerde, ohne daß es einer weiteren Erörterung bedarf, als offenbar unbegründet zu verwerfen sei.
  2. Absatz 2,Der vorstehende Beschluß kann bei der nichtöffentlichen Beratung auch dann ergehen, wenn wegen anderer Nichtigkeitsgründe oder weil der Oberste Gerichtshof sich die Ausübung der ihm nach Paragraph 290, Absatz eins, zustehenden Befugnis vorbehalten will, ein Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung anzuberaumen ist.

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12030601

Alte Dokumentnummer

N2197523954S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P285d/NOR12030601

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