Bei der Beurteilung, ob „erschwerende äußere Umstände" im Sinn des § 43 Abs 1 Z 2 lit d GebAG vorliegen, sind sowohl die Rahmenbedingungen der Obduktion (Wetter) als auch der Zustand der Leiche - bei jeweiligem Abweichen vom klinischen Durchschnittsfall - ins Kalkül zu ziehen. Infektionen der Leiche mit besonderer Ansteckungsgefahr (HIV, Hepatitis), bei denen spezielle Sicherheitsmaßnahmen zu treffen sind, rechtfertigen eine Erhöhung der Gebühr.Bei der Beurteilung, ob „erschwerende äußere Umstände" im Sinn des Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 2, Litera d, GebAG vorliegen, sind sowohl die Rahmenbedingungen der Obduktion (Wetter) als auch der Zustand der Leiche - bei jeweiligem Abweichen vom klinischen Durchschnittsfall - ins Kalkül zu ziehen. Infektionen der Leiche mit besonderer Ansteckungsgefahr (HIV, Hepatitis), bei denen spezielle Sicherheitsmaßnahmen zu treffen sind, rechtfertigen eine Erhöhung der Gebühr.