TARIFE
Ärzte
§ 43.Paragraph 43,
(1)Absatz eins,Die Gebühr für Mühewaltung beträgt
für die Untersuchung samt Befund und Gutachten
bei einer einfachen körperlichen Untersuchung
25,90 Euro (Anm. 1)Anmerkung eins, )
bei einer einfachen körperlichen Untersuchung mit eingehender Begründung des Gutachtens oder Einbeziehung eines oder mehrerer Nebengutachten oder bei einer besonders zeitaufwendigen körperlichen Untersuchung oder bei einer neurologischen oder psychiatrischen Untersuchung
33,90 Euro (Anm. 2)Anmerkung 2, )
bei einer einfachen körperlichen Untersuchung mit besonders eingehender, sich mit widersprüchlichen Ergebnissen von Befundaufnahmen ausführlich auseinandersetzenderoder besonders ausführlicher und außergewöhnliche Kenntnisse auf dem Fachgebiet des Sachverständigen voraussetzender Begründung des Gutachtens
50,50 Euro (Anm. 3)Anmerkung 3, )
bei einer besonders zeitaufwändigen körperlichen, neurologischen, psychiatrischen Untersuchung oder einer Untersuchung zur Beurteilung, ob eine psychisch kranke Person ohne Gefahr in anderer Weise als durch Unterbringung in einer psychiatrischen Abteilung oder durch strafrechtliche Unterbringung behandelt oder betreut werden kann, je mit eingehender Begründung des Gutachtens
116,20 Euro; (Anm. 4)Anmerkung 4, )
bei einer besonders zeitaufwändigen körperlichen, neurologischen, psychiatrischen Untersuchung oder einer Untersuchung zur Beurteilung, ob eine psychisch kranke Person ohne Gefahr in anderer Weise als durch Unterbringung in einer psychiatrischen Abteilung oder durch strafrechtliche Unterbringung behandelt oder betreut werden kann, je mit besonders eingehender, sich mit widersprüchlichen Ergebnissen von Befundaufnahmen ausführlich auseinandersetzender oder besonders ausführlicher und außergewöhnliche Kenntnisse auf dem Fachgebiet des Sachverständigen voraussetzender Begründung des Gutachtens
195,40 Euro (Anm. 5)Anmerkung 5, )
(Anm.: lit. f aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2007)Anmerkung, Litera f, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2007,) für die Leichenöffnung (Untersuchung von Leichenresten oder -teilen) samt Befund und Gutachten
in einfachen Fällen
79,90 Euro (Anm. 6)Anmerkung 6, )
mit eingehender Begründung des Gutachtens
111,90 Euro (Anm. 7)Anmerkung 7, )
mit besonders eingehender, sich mit widersprüchlichen Ergebnissen von Befundaufnahmen ausführlich auseinandersetzender oder besonders ausführlicher und außergewöhnliche Kenntnisse auf dem Fachgebiet des Sachverständigen voraussetzender Begründung des Gutachtens
159,80 Euro (Anm. 8)Anmerkung 8, )
bei erschwerenden äußeren Umständen, wie etwa bei großer Kälte oder sonstigen widrigen Wetterverhältnissen, bei einer Veränderung der Leiche durch Fäulnis oder nach Enterdigung, das Eineinhalbfache der in den Buchstaben a bis c festgesetzten Gebühren
für die Nutzung von externen Untersuchungsräumlichkeiten (einschließlich Infrastruktur)
130 Euro (Anm. 9)Anmerkung 9, )
Veränderung der Leiche in den Fällen der lit. d Veränderung der Leiche in den Fällen der Litera d,
180 Euro (Anm. 10)Anmerkung 10, )
für eine äußere Besichtigung einer Leiche oder einer unreifen menschlichen Frucht samt Befund und Gutachten
12,20 Euro (Anm. 11)Anmerkung 11, )
für eine Untersuchung von Werkzeugen, Kleidung und dergleichen mit oder ohne Handlupe samt Befund und Gutachten
12,20 Euro (Anm. 11)Anmerkung 11, )
für eine einfache chemische, mikroskopische oder spektroskopische Untersuchung von Harn, Haaren, Sekret oder Exkret und dergleichen samt Befund und Gutachten für jede Untersuchungsart
14,30 Euro (Anm. 12)Anmerkung 12, )
für eine histologische Untersuchung samt Befund und Gutachten für jedes Organ und jede Färbung
17,90 Euro (Anm. 13)Anmerkung 13, )
für eine histochemische oder neuropathologische Untersuchung samt Befund und Gutachten für jedes Schnittpräparat und jede Färbung
40 Euro (Anm. 14)Anmerkung 14, )
für eine makroskopische Untersuchung eines Operationspräparates samt Befund und Gutachten
32 Euro (Anm. 15)Anmerkung 15, )
für eine makroskopische Untersuchung eines Skeletteils einschließlich Präparation, Mazeration und Rekonstruktion samt Befund und Gutachten
bis zu drei Bruchstücken
32 Euro (Anm. 15)Anmerkung 15, )
für jedes weitere Bruchstück
3,40 Euro (Anm. 16)Anmerkung 16, )
für eine Untersuchung von Blutflecken samt Befund und Gutachten
auf Zugehörigkeit zu Blut einer bestimmten Art
bei Anwendung der Präzipationsmethode nach Uhlenhut
23 Euro (Anm. 17)Anmerkung 17, )
bei Anwendung der Präzipationsmethode nach Ouchterlony
35,30 Euro (Anm. 18)Anmerkung 18, )
sonst
12,40 Euro (Anm. 19)Anmerkung 19, )
auf Gruppenzugehörigkeit
32 Euro (Anm. 15)Anmerkung 15, )
auf Blutmerkmale für jedes Merkmal
35,30 Euro (Anm. 18)Anmerkung 18, )
für eine Blutentnahme
bei Kindern über drei Jahren und bei Erwachsenen sowie bei Leichen durch Punktion einer Vene
7,20 Euro (Anm. 20)Anmerkung 20, )
bei Kindern unter drei Jahren
12,40 Euro (Anm. 19)Anmerkung 19, )
bei Leichen durch Eröffnung einer großen Vene
17,90 Euro (Anm. 13)Anmerkung 13, )
bei Kindern und Erwachsenen für eine Untersuchung der in der Z 8 Buchstabe g genannten Merkmale bei Kindern und Erwachsenen für eine Untersuchung der in der Ziffer 8, Buchstabe g genannten Merkmale
21,40 Euro (Anm. 21)Anmerkung 21, )
in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr das Doppelte der in den Buchstaben a bis c festgesetzten Gebühren
für eine Untersuchung von flüssigem Blut (auch Leichenblut) samt Befund und Gutachten
auf Zugehörigkeit zu Blut einer bestimmten Art .
20,10 Euro (Anm. 22)Anmerkung 22, )
im System der Blutgruppen der roten Blutkörperchen
zur Bestimmung der Blutgruppe
12,40 Euro (Anm. 19)Anmerkung 19, )
zur Bestimmung der Blutuntergruppen A1 und A2
12,40 Euro (Anm. 19)Anmerkung 19, )
im System der Blutfaktoren der roten Blutkörperchen
zur Bestimmung der Blutfaktoren für jedes Merkmal
12,40 Euro (Anm. 19)Anmerkung 19, )
Absorptions-Elutions-Untersuchungen zur Differenzierung zwischen Rein- und Mischerbigkeit für jede Untersuchung
35,30 Euro (Anm. 18)Anmerkung 18, )
im System der Enzymmerkmale zur Bestimmung jedes Merkmals
21,40 Euro (Anm. 21)Anmerkung 21, )
im System der Serumgruppen zur Bestimmung jedes Merkmals
21,40 Euro (Anm. 21)Anmerkung 21, )
zur Bestimmung der Ausscheidereigenschaften in Körperflüssigkeiten für jedes Merkmal
12,40 Euro (Anm. 19)Anmerkung 19, )
im System der Merkmale der weißen Blutkörperchen
zur Bestimmung jedes Merkmals
21,40 Euro (Anm. 21)Anmerkung 21, )
zur Gewinnung der weißen Blutkörperchen zur unmittelbaren Untersuchung oder Versendung
21,40 Euro (Anm. 21)Anmerkung 21, )
für eine bakteriologische Untersuchung samt Befund und Gutachten
für jeden Kultur- oder Tierversuch
21,40 Euro (Anm. 21)Anmerkung 21, )
sonst
10,80 Euro (Anm. 23)Anmerkung 23, )
für jede virologische Untersuchung (zB Eikultur, Gewebekultur, Tierversuch) samt Befund und Gutachten
44,20 Euro (Anm. 24)Anmerkung 24, )
für jede Untersuchung nach Buchstabe a mit Blindpassagen oder Neutralisationsproben samt Befund und Gutachten
88,10 Euro (Anm. 25)Anmerkung 25, )
für eine Abnahme von Abdrucken zur Nämlichkeitssicherung für jeden Abdruck
8,20 Euro (Anm. 26)Anmerkung 26, )
für eine Röntgenuntersuchung samt Befund und Gutachten
bei Röntgenaufnahme für jede Aufnahme
25,90 Euro (Anm. 1)Anmerkung eins, )
bei Durchleuchtung
16,20 Euro (Anm. 27)Anmerkung 27, )
bei Verwendung eines Kontrastmittels das Eineinhalbfache der in den Buchstaben a und b festgesetzten Gebühren
für eine biostatistische Berechnung der Vaterschaftsausschlussmöglichkeit oder der Vaterschaftswahrscheinlichkeit
40 Euro (Anm. 14)Anmerkung 14, )
(1a)Absatz eins a,Mit Ausnahme von Arbeitsrechtssachen nach § 50 Abs. 2 ASGG und Sozialrechtssachen nach § 65 ASGG kann anstelle der in Abs. 1 Z 1 Buchstaben d und e festgesetzten Gebühren die Gebühr für Mühewaltung bei einer besonders zeitaufwändigen psychiatrischen Untersuchung samt Befund und Gutachten oder einer Untersuchung samt Befund und Gutachten zur Beurteilung, ob eine psychisch kranke Person ohne Gefahr in anderer Weise als durch Unterbringung in einer psychiatrischen Abteilung oder durch strafrechtliche Unterbringung behandelt oder betreut werden kann, nach der für die Untersuchung samt Befund und Gutachten aufgewendeten Zeit angesprochen werden, wobei die Gebühr für jede, wenn auch nur begonnene Stunde 110 € beträgt.Mit Ausnahme von Arbeitsrechtssachen nach Paragraph 50, Absatz 2, ASGG und Sozialrechtssachen nach Paragraph 65, ASGG kann anstelle der in Absatz eins, Ziffer eins, Buchstaben d und e festgesetzten Gebühren die Gebühr für Mühewaltung bei einer besonders zeitaufwändigen psychiatrischen Untersuchung samt Befund und Gutachten oder einer Untersuchung samt Befund und Gutachten zur Beurteilung, ob eine psychisch kranke Person ohne Gefahr in anderer Weise als durch Unterbringung in einer psychiatrischen Abteilung oder durch strafrechtliche Unterbringung behandelt oder betreut werden kann, nach der für die Untersuchung samt Befund und Gutachten aufgewendeten Zeit angesprochen werden, wobei die Gebühr für jede, wenn auch nur begonnene Stunde 110 € beträgt.
(2)Absatz 2,Soweit sich dies nicht bereits aus dem Abs. 1 ergibt, hat der Sachverständige für die Untersuchung mehrerer Personen oder Gegenstände Anspruch je auf die volle Gebühr.Soweit sich dies nicht bereits aus dem Absatz eins, ergibt, hat der Sachverständige für die Untersuchung mehrerer Personen oder Gegenstände Anspruch je auf die volle Gebühr.
(_______________
Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 430/2023 ab 1.1.2024: 43,90 EuroAnmerkung eins, : gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 430 aus 2023, ab 1.1.2024: 43,90 Euro
Anm. 2: ab 1.1.2024: 57,60 EuroAnmerkung 2, : ab 1.1.2024: 57,60 Euro
Anm. 3: ab 1.1.2024: 85,70 EuroAnmerkung 3, : ab 1.1.2024: 85,70 Euro
Anm. 4: ab 1.1.2024: 168,50 EuroAnmerkung 4, : ab 1.1.2024: 168,50 Euro
Anm. 5: ab 1.1.2024: 283,30 EuroAnmerkung 5, : ab 1.1.2024: 283,30 Euro
Anm. 6: ab 1.1.2024: 135,60 EuroAnmerkung 6, : ab 1.1.2024: 135,60 Euro
Anm. 7: ab 1.1.2024: 189,80 EuroAnmerkung 7, : ab 1.1.2024: 189,80 Euro
Anm. 8: ab 1.1.2024: 271,40 EuroAnmerkung 8, : ab 1.1.2024: 271,40 Euro
Anm. 9: ab 1.1.2024: 188,50 EuroAnmerkung 9, : ab 1.1.2024: 188,50 Euro
Anm. 10: ab 1.1.2024: 261 EuroAnmerkung 10, : ab 1.1.2024: 261 Euro
Anm. 11: ab 1.1.2024: 20,70 EuroAnmerkung 11, : ab 1.1.2024: 20,70 Euro
Anm. 12: ab 1.1.2024: 24,20 EuroAnmerkung 12, : ab 1.1.2024: 24,20 Euro
Anm. 13: ab 1.1.2024: 30,30 EuroAnmerkung 13, : ab 1.1.2024: 30,30 Euro
Anm. 14: ab 1.1.2024: 67,90 EuroAnmerkung 14, : ab 1.1.2024: 67,90 Euro
Anm. 15: ab 1.1.2024: 54,20 EuroAnmerkung 15, : ab 1.1.2024: 54,20 Euro
Anm. 16: ab 1.1.2024: 5,80 EuroAnmerkung 16, : ab 1.1.2024: 5,80 Euro
Anm. 17: ab 1.1.2024: 39 EuroAnmerkung 17, : ab 1.1.2024: 39 Euro
Anm. 18: ab 1.1.2024: 59,90 EuroAnmerkung 18, : ab 1.1.2024: 59,90 Euro
Anm. 19: ab 1.1.2024: 21 EuroAnmerkung 19, : ab 1.1.2024: 21 Euro
Anm. 20: ab 1.1.2024: 12,20 EuroAnmerkung 20, : ab 1.1.2024: 12,20 Euro
Anm. 21: ab 1.1.2024: 36,30 EuroAnmerkung 21, : ab 1.1.2024: 36,30 Euro
Anm. 22: ab 1.1.2024: 34,10 EuroAnmerkung 22, : ab 1.1.2024: 34,10 Euro
Anm. 23: ab 1.1.2024: 18,30 EuroAnmerkung 23, : ab 1.1.2024: 18,30 Euro
Anm. 24: ab 1.1.2024: 75 EuroAnmerkung 24, : ab 1.1.2024: 75 Euro
Anm. 25: ab 1.1.2024: 149,50 EuroAnmerkung 25, : ab 1.1.2024: 149,50 Euro
Anm. 26: ab 1.1.2024: 13,90 EuroAnmerkung 26, : ab 1.1.2024: 13,90 Euro
Anm. 27: ab 1.1.2024: 27,60 EuroAnmerkung 27, : ab 1.1.2024: 27,60 Euro
Anm. 28: ab 1.1.2024: 121 Euro)Anmerkung 28, : ab 1.1.2024: 121 Euro)