Bundesrecht konsolidiert

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Gebührenanspruchsgesetz § 43

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gebührenanspruchsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 136/1975 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 407/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 43

Inkrafttretensdatum

01.01.1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Abkürzung

GebAG

Index

27/04 Sonstiges Rechtspflege

Beachte

Zum Bezugszeitraum vgl. Art. IV Z 2, BGBl. Nr. 623/1994

Text

TARIFE

Ärzte

  § 43. (1) Die Gebühr für Mühewaltung beträgt

      1. für die Untersuchung samt Befund und Gutachten

         a) bei einer einfachen körperlichen Untersuchung .   356 S

         b) bei einer einfachen körperlichen Untersuchung

            mit eingehender Begründung des Gutachtens oder

            Einbeziehung eines oder mehrerer Nebengutachten

            oder bei einer besonders zeitaufwendigen

            körperlichen Untersuchung oder bei einer

            neurologischen oder psychiatrischen

            Untersuchung ..................................   466 S

         c) bei einer einfachen körperlichen Untersuchung

            mit besonders eingehender, sich mit

            widersprüchlichen Ergebnissen von

            Befundaufnahmen ausführlich

            auseinandersetzender oder besonders

            ausführlicher und außergewöhnliche Kenntnisse

            auf dem Fachgebiet des Sachverständigen

            voraussetzender Begründung des Gutachtens .....   695 S

         d) bei einer besonders zeitaufwendigen

            körperlichen Untersuchung oder bei einer

            neurologischen oder psychiatrischen

            Untersuchung, je mit eingehender Begründung des

            Gutachtens .................................... 1 366 S

         e) bei einer besonders zeitaufwendigen

            körperlichen Untersuchung oder bei einer

            neurologischen oder psychiatrischen

            Untersuchung, je mit besonders eingehender,

            sich mit widersprüchlichen Ergebnissen von

            Befundaufnahmen ausführlich

            auseinandersetzender oder besonders

            ausführlicher und außergewöhnliche Kenntnisse

            auf dem Fachgebiet des Sachverständigen

            voraussetzender Begründung des Gutachtens ..... 2 298 S

         f) bei einer Untersuchung im Zug von

            Reihenuntersuchungen im Anhalteverfahren bei

            offenbarer Geisteskrankheit oder

            Geistesschwäche ...............................   168 S

      2. für die Leichenöffnung (Untersuchung von

         Leichenresten oder -teilen) samt Befund und

         Gutachten

         a) in einfachen Fällen ........................... 1 100 S

         b) mit eingehender Begründung des Gutachtens ..... 1 540 S

         c) mit besonders eingehender, sich mit

            widersprüchlichen Ergebnissen von

            Befundaufnahmen ausführlich

            auseinandersetzender oder besonders

            ausführlicher und außergewöhnliche Kenntnisse

            auf dem Fachgebiet des Sachverständigen

            voraussetzender Begründung des Gutachtens ..... 2 199 S

         d) bei erschwerenden äußeren Umständen, wie etwa

            bei großer Kälte oder sonstigen widrigen

            Wetterverhältnissen, bei einer Veränderung der

            Leiche durch Fäulnis oder nach Enterdigung, das

            Eineinhalbfache der in den Buchstaben a bis c

            festgesetzten Gebühren

      3. für eine äußere Besichtigung einer Leiche oder

         einer unreifen menschlichen Frucht samt Befund und

         Gutachten ........................................   168 S

      4. für eine Untersuchung von Werkzeugen, Kleidung und

         dergleichen mit oder ohne Handlupe samt Befund und

         Gutachten ........................................   168 S

      5. a) für eine einfache chemische, mikroskopische

            oder spektroskopische Untersuchung von Harn,

            Haaren, Sekret oder Exkret und dergleichen samt

            Befund und Gutachten für jede Untersuchungsart    197 S

         b) für eine histologische Untersuchung samt Befund

            und Gutachten für jedes Organ und jede Färbung    246 S

         c) für eine histochemische oder neuropathologische

            Untersuchung samt Befund und Gutachten für

            jedes Schnittpräparat und jede Färbung ........   551 S

         d) für eine makroskopische Untersuchung eines

            Operationspräparates samt Befund und Gutachten    441 S

         e) für eine makroskopische Untersuchung eines

            Skeletteils einschließlich Präparation,

            Mazeration und Rekonstruktion samt Befund und

            Gutachten

            aa) bis zu drei Bruchstücken ..................   441 S

            bb) für jedes weitere Bruchstück ..............    47 S

      6. für eine Untersuchung von Blutflecken samt Befund

         und Gutachten

         a) auf Zugehörigkeit zu Blut einer bestimmten Art

            aa) bei Anwendung der Präzipationsmethode nach

                Uhlenhut ..................................   317 S

            bb) bei Anwendung der Präzipationsmethode nach

                Ouchterlony ...............................   486 S

            cc) sonst .....................................   171 S

         b) auf Gruppenzugehörigkeit ......................   441 S

         c) auf Blutmerkmale für jedes Merkmal ............   486 S

      7. für eine Blutentnahme

         a) bei Kindern über drei Jahren und bei

            Erwachsenen sowie bei Leichen durch Punktion

            einer Vene ....................................    99 S

         b) bei Kindern unter drei Jahren .................   171 S

         c) bei Leichen durch Eröffnung einer großen Vene .   246 S

         d) bei Kindern und Erwachsenen für eine

            Untersuchung der in der Z 8 Buchstabe g

            genannten Merkmale ............................   294 S

         e) in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr das Doppelte

            der in den Buchstaben a bis c festgesetzten

            Gebühren

      8. für eine Untersuchung von flüssigem Blut (auch

         Leichenblut) samt Befund und Gutachten

         a) auf Zugehörigkeit zu Blut einer bestimmten Art    277 S

         b) im System der Blutgruppen der roten

            Blutkörperchen

            aa) zur Bestimmung der Blutgruppe .............   171 S

            bb) zur Bestimmung der Blutuntergruppen A1 und

                A2 ........................................   171 S

         c) im System der Blutfaktoren der roten

            Blutkörperchen

            aa) zur Bestimmung der Blutfaktoren für jedes

                Merkmal ...................................   171 S

            bb) Absorptions-Elutions-Untersuchungen zur

                Differenzierung zwischen Rein- und

                Mischerbigkeit für jede Untersuchung ......   486 S

         d) im System der Enzymmerkmale zur Bestimmung

            jedes Merkmals ................................   294 S

         e) im System der Serumgruppen zur Bestimmung jedes

            Merkmals ......................................   294 S

         f) zur Bestimmung der Ausscheidereigenschaften in

            Körperflüssigkeiten für jedes Merkmal .........   171 S

         g) im System der Merkmale der weißen

            Blutkörperchen

            aa) zur Bestimmung jedes Merkmals .............   294 S

            bb) zur Gewinnung der weißen Blutkörperchen zur

                unmittelbaren Untersuchung oder Versendung    294 S

      9. für eine bakteriologische Untersuchung samt Befund

         und Gutachten

         a) für jeden Kultur- oder Tierversuch ............   294 S

         b) sonst .........................................   148 S

     10. a) für jede virologische Untersuchung (zB

            Eikultur, Gewebekultur, Tierversuch) samt

            Befund und Gutachten ..........................   608 S

         b) für jede Untersuchung nach Buchstabe a mit

            Blindpassagen oder Neutralisationsproben samt

            Befund und Gutachten .......................... 1 212 S

     11. für eine Abnahme von Abdrucken zur

         Nämlichkeitssicherung für jeden Abdruck ..........   113 S

     12. für eine Röntgenuntersuchung samt Befund und

         Gutachten

         a) bei Röntgenaufnahme für jede Aufnahme .........   356 S

         b) bei Durchleuchtung ............................   223 S

         c) bei Verwendung eines Kontrastmittels das

            Eineinhalbfache der in den Buchstaben a und b

            festgesetzten Gebühren

     13. für eine biostatistische Berechnung der

         Vaterschaftsausschlußmöglichkeit oder der

         Vaterschaftswahrscheinlichkeit ...................   551 S

  1. Absatz 2,Soweit sich dies nicht bereits aus dem Absatz eins, ergibt, hat der Sachverständige für die Untersuchung mehrerer Personen oder Gegenstände Anspruch je auf die volle Gebühr.

Anmerkung

1. Die hier angeführten Gebührenbeträge ergeben sich aufgrund der
letzten Zuschlagsfestsetzung gemäß § 64 durch die Verordnung,
BGBl. Nr. 214/1992. Diese Verordnung ist am 1. Mai 1992 in Kraft
getreten und auf Tätigkeiten anzuwenden, die nach ihrem
Inkrafttreten beendet worden sind.
2. Siehe auch § 49.

Schlagworte

Leichenteil, Exhumierung, Reinartigkeit, Kulturversuch, Vaterschaftsausschlußmöglichkeit, Vaterschaftswahrscheinlichkeit

Gesetzesnummer

10002337

Dokumentnummer

NOR12039730

Alte Dokumentnummer

N2199750095L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/136/P43/NOR12039730

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