OGH
27.08.2009
12Os106/09v (12Os107/09s)
GebAG §43 Abs1 Z2 litd
Bei der Beurteilung, ob „erschwerende äußere Umstände" im Sinn des Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 2, Litera d, GebAG vorliegen, sind sowohl die Rahmenbedingungen der Obduktion (Wetter) als auch der Zustand der Leiche - bei jeweiligem Abweichen vom klinischen Durchschnittsfall - ins Kalkül zu ziehen. Infektionen der Leiche mit besonderer Ansteckungsgefahr (HIV, Hepatitis), bei denen spezielle Sicherheitsmaßnahmen zu treffen sind, rechtfertigen eine Erhöhung der Gebühr.
TE OGH 2009/08/27 12 Os 106/09v
RS0125248