Rechtssatz für 12Os8/87; 12Os91/88; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0095091

Geschäftszahl

12Os8/87; 12Os91/88; 15Os178/00; 12Os50/01; 14Os122/05f; 15Os94/08z; 15Os92/09g; 15Os84/09f; 12Os189/09z; 14Os35/15a; 11Os108/18v; 11Os124/23d

Entscheidungsdatum

16.01.2024

Norm

StGB §205 Abs2
  1. StGB § 205 heute
  2. StGB § 205 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2013
  3. StGB § 205 gültig von 01.06.2009 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2009
  4. StGB § 205 gültig von 01.05.2004 bis 31.05.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2004
  5. StGB § 205 gültig von 01.01.1975 bis 30.04.2004

Rechtssatz

Deliktsobjekt des Paragraph 205, (Absatz 2,) StGB ist unter anderem, wem wegen - wenn auch nur leichtgradigen - Schwachsinns die Diskretionsfähigkeit oder Dispositionsfähigkeit in sexueller Beziehung abgeht. Letztere fehlt, wenn das Opfer nicht in der Lage ist, durch verstandesmäßige Erwägungen über den eigenen Körper in geschlechtlicher Hinsicht zu verfügen und dem an es gestellten Verlangen (nach Duldung unzüchtiger Handlungen) mit freier Entscheidung zu begegnen.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 8/87
    Entscheidungstext OGH 26.03.1987 12 Os 8/87
  • 12 Os 91/88
    Entscheidungstext OGH 17.11.1988 12 Os 91/88
    nur: Deliktsobjekt des § 205 (Abs 2) StGB ist unter anderem, wem wegen Schwachsinns die Diskretionsfähigkeit oder Dispositionsfähigkeit in sexueller Beziehung abgeht. Letztere fehlt, wenn das Opfer nicht in der Lage ist, durch verstandesmäßige Erwägungen über den eigenen Körper in geschlechtlicher Hinsicht zu verfügen und dem an es gestellten Verlangen (nach Duldung unzüchtiger Handlungen) mit freier Entscheidung zu begegnen. (T1)
    Beisatz: Nicht erforderlich ist, dass die Willenstätigkeit des Opfers vollständig aufgehoben ist; es genügt, dass sie infolge Schwachsinns in einem Maße gestört ist, dass die Diskretionsfähigkeit oder Dispositionsfähigkeit in Bezug auf den Missbrauch zur Unzucht nicht (mehr) vorhanden ist. (T2)
  • 15 Os 178/00
    Entscheidungstext OGH 25.01.2001 15 Os 178/00
    Vgl auch; Beisatz: Der Tatbestand der Schändung nach § 205 StGB kommt nur zur Anwendung, wenn das Opfer im Tatzeitpunkt das 14. Lebensjahr überschritten hat, weil § 205 StGB bei Unmündigen vom Verbrechen nach § 207 StGB verdrängt wird. (T3)
  • 12 Os 50/01
    Entscheidungstext OGH 18.10.2001 12 Os 50/01
    Vgl auch; Beisatz: Die völlige Blindheit des Tatopfers bedingt grundsätzlich dessen Widerstandsunfähigkeit im Sinne des § 205 Abs 2 StGB gegen objektiv vorerst bloß optisch erkennbare, nach dieser Gesetzesstelle tatbildliche Sexualattacken. (T4)
  • 14 Os 122/05f
    Entscheidungstext OGH 17.01.2006 14 Os 122/05f
    Auch; nur: Die Dispositionsfähigkeit fehlt, wenn das Opfer nicht in der Lage ist, durch verstandesmäßige Erwägungen dem an es gestellten Verlangen mit freier Entscheidung zu begegnen. (T5)
    Beis wie T2 nur: Nicht erforderlich ist, dass die Willenstätigkeit des Opfers vollständig aufgehoben ist. (T6)
  • 15 Os 94/08z
    Entscheidungstext OGH 21.08.2008 15 Os 94/08z
    Auch; nur T5; Beisatz: Trotz der Anlehnung des Wortlautes an die Bestimmung des § 11 StGB (Zurechnungsunfähigkeit) ist das objektive Tatbild des zweiten Falles der zitierten Bestimmung bereits dann erfüllt, wenn die sexuelle Selbstbestimmungsfähigkeit des Opfers, etwa durch übermäßigen Alkoholkonsum, insoweit aufgehoben ist, als es unfähig ist, die Bedeutung des sexuellen Vorgangs zu erkennen und sich entsprechend zu verhalten. (T7)
  • 15 Os 92/09g
    Entscheidungstext OGH 19.08.2009 15 Os 92/09g
    Auch; nur T5; Beis wie T7; Beis wie T6
  • 15 Os 84/09f
    Entscheidungstext OGH 19.08.2009 15 Os 84/09f
    Beis wie T2
  • 12 Os 189/09z
    Entscheidungstext OGH 11.02.2010 12 Os 189/09z
    Vgl; Beis wie T7
  • 14 Os 35/15a
    Entscheidungstext OGH 16.06.2015 14 Os 35/15a
    Auch; Beis wie T2
  • 11 Os 108/18v
    Entscheidungstext OGH 11.12.2018 11 Os 108/18v
    Vgl
  • 11 Os 124/23d
    Entscheidungstext OGH 16.01.2024 11 Os 124/23d
    vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0095091

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2024

Dokumentnummer

JJR_19870326_OGH0002_0120OS00008_8700000_001

Rechtssatz für 13Os186/96 (13Os187/96; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0106642

Geschäftszahl

13Os186/96 (13Os187/96; 13Os194/96; 13Os195/96); 11Os6/97; 15Os18/97; 13Os122/99; 13Os80/01; 13Os157/01; 14Os137/03; 13Os59/04; 15Os8/06z; 15Os92/06b; 14Os88/07h; 14Os104/07m; 14Os66/07y; 14Os12/08h; 15Os36/08w; 11Os80/08m; 12Os129/08z; 15Os84/09f; 13Os59/09i; 14Os108/09b; 13Os67/09s (13Os96/09f); 11Os47/10m; 13Os37/10f; 12Os9/11g; 15Os157/10t; 15Os76/10f (15Os77/10b); 15Os30/11t; 14Os31/11g; 11Os76/11b; 13Os72/11d; 12Os135/11m; 15Os76/12h (15Os77/12f); 14Os120/12x; 15Os1/13f; 14Os185/13g; 15Os42/14m; 11Os131/14w; 15Os7/15s; 15Os3/15b; 15Os17/14k; 13Os4/16m; 13Os86/17x; 13Os82/17h; 13Os101/18d; 15Os118/19w (15Os119/19t); 13Os4/20t; 11Os15/20w; 14Os55/21a; 14Os29/21b; 13Os50/22k; 15Os128/22w; 11Os2/23p; 13Os114/23y; 15Os45/24t; 15Os150/24h; 15Os31/25k; 14Os18/26t

Entscheidungsdatum

21.04.2026

Norm

StPO §258 Abs2
StPO §270 Abs2 Z5
StPO §281 Abs1 Z5 B
  1. StPO § 258 heute
  2. StPO § 258 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007
  3. StPO § 258 gültig von 01.03.2005 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2004
  4. StPO § 258 gültig von 01.01.1994 bis 28.02.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993
  5. StPO § 258 gültig von 31.12.1975 bis 31.12.1993
  1. StPO § 270 heute
  2. StPO § 270 gültig ab 01.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  3. StPO § 270 gültig von 01.01.2008 bis 31.05.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007
  4. StPO § 270 gültig von 01.03.2005 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2004
  5. StPO § 270 gültig von 01.01.1994 bis 28.02.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993
  6. StPO § 270 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987
  1. StPO § 281 heute
  2. StPO § 281 gültig ab 01.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2024
  3. StPO § 281 gültig von 01.03.2023 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 223/2022
  4. StPO § 281 gültig von 01.01.2008 bis 28.02.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007
  5. StPO § 281 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2005
  6. StPO § 281 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/1997
  7. StPO § 281 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/1999
  8. StPO § 281 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/1999
  9. StPO § 281 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/1997
  10. StPO § 281 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993
  11. StPO § 281 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

Das Schöffengericht ist nach Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO von vornherein nur zu einer gedrängten Darstellung der Urteilsgründe, jedoch nicht dazu verhalten, den vollständigen Inhalt sämtlicher Zeugenaussagen und sonstiger Beweise zu erörtern.

Anmerkung

Bem: Der Rechtssatz wird wegen der Häufigkeit seiner Zitierung ("überlanger RS") nicht bei jeder einzelnen Bezugnahme, sondern nur fallweise mit einer Gleichstellungsindizierung versehen.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 186/96
    Entscheidungstext OGH 22.01.1997 13 Os 186/96
  • 11 Os 6/97
    Entscheidungstext OGH 04.03.1997 11 Os 6/97
  • 15 Os 18/97
    Entscheidungstext OGH 30.10.1997 15 Os 18/97
  • 13 Os 122/99
    Entscheidungstext OGH 15.12.1999 13 Os 122/99
    Auch; Beisatz: Der Gerichtshof ist nicht verhalten, auf jedes Detail einzugehen, sondern nur in einer Gesamtschau aller Beweisergebnisse die entscheidenden Tatsachen zu bezeichnen und diese schlüssig sowie zureichend zu begründen, ohne dagegensprechende wesentliche Umstände mit Stillschweigen zu übergehen. (T1)
  • 13 Os 80/01
    Entscheidungstext OGH 12.09.2001 13 Os 80/01
    Auch
  • 13 Os 157/01
    Entscheidungstext OGH 06.03.2002 13 Os 157/01
    Auch; Beisatz: Die Verfahrensergebnisse sind nach einer Gesamtschau auf das Wesentliche beschränkt darzulegen. (T2)
  • 14 Os 137/03
    Entscheidungstext OGH 16.12.2003 14 Os 137/03
    Auch
  • 13 Os 59/04
    Entscheidungstext OGH 03.11.2004 13 Os 59/04
    Auch; Beis ähnlich wie T1
  • 15 Os 8/06z
    Entscheidungstext OGH 16.03.2006 15 Os 8/06z
    Auch
  • 15 Os 92/06b
    Entscheidungstext OGH 22.01.2007 15 Os 92/06b
    Beisatz: Nichtigkeit nach Z 5 zweiter Fall liegt nur dann vor, wenn das Gericht bei der für die Feststellung entscheidender Tatsachen angestellten Beweiswürdigung erhebliche, in der Hauptverhandlung vorgekommene (§ 258 Abs 1 StPO) Verfahrensergebnisse unberücksichtigt ließ. (T3)
  • 14 Os 88/07h
    Entscheidungstext OGH 28.08.2007 14 Os 88/07h
  • 14 Os 104/07m
    Entscheidungstext OGH 16.10.2007 14 Os 104/07m
  • 14 Os 66/07y
    Entscheidungstext OGH 04.12.2007 14 Os 66/07y
    Beis wie T3; Beisatz: Hier: Annahme einer Mangelhaftigkeit nach Z 5 2. Fall. (T4)
  • 14 Os 12/08h
    Entscheidungstext OGH 11.03.2008 14 Os 12/08h
  • 15 Os 36/08w
    Entscheidungstext OGH 03.04.2008 15 Os 36/08w
  • 11 Os 80/08m
    Entscheidungstext OGH 19.08.2008 11 Os 80/08m
    Vgl; Beisatz: Das Gericht ist weder gehalten, den vollständigen Inhalt sämtlicher Aussagen und Verfahrensergebnisse im Einzelnen zu erörtern, noch sich mit den Beweisresultaten in Richtung aller denkbaren Schlussfolgerungen auseinanderzusetzen. Es hat die Beweismittel nicht nur einzeln, sondern vor allem in ihrem inneren Zusammenhang sorgfältig zu prüfen und nicht nach starren Beweisregeln, sondern nach seiner freien, aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnenen Überzeugung zu entscheiden. (T5)
  • 12 Os 129/08z
    Entscheidungstext OGH 23.10.2008 12 Os 129/08z
    Beisatz: Vgl WK-StPO § 281 Rz 428. (T6)
  • 15 Os 84/09f
    Entscheidungstext OGH 19.08.2009 15 Os 84/09f
    Beisatz: Dem Gebot der gedrängten Darstellung zufolge war das Erstgericht darüber hinaus nicht gehalten, sich mit jedem Aussagedetail der den Denkgesetzen nicht widersprechend für glaubwürdig befundenen Zeugin auseinander zu setzen. (T7)
  • 13 Os 59/09i
    Entscheidungstext OGH 23.07.2009 13 Os 59/09i
  • 14 Os 108/09b
    Entscheidungstext OGH 06.10.2009 14 Os 108/09b
    Vgl; Bem: Hier: Nennung eines Vornamens des angeblichen Mittäters. (T8)
  • 13 Os 67/09s
    Entscheidungstext OGH 19.11.2009 13 Os 67/09s
    Auch
  • 11 Os 47/10m
    Entscheidungstext OGH 18.05.2010 11 Os 47/10m
  • 13 Os 37/10f
    Entscheidungstext OGH 17.06.2010 13 Os 37/10f
    Auch
  • 12 Os 9/11g
    Entscheidungstext OGH 08.03.2011 12 Os 9/11g
    Auch
  • 15 Os 157/10t
    Entscheidungstext OGH 16.02.2011 15 Os 157/10t
    Auch
  • 15 Os 76/10f
    Entscheidungstext OGH, AUSL EGMR 16.02.2011 15 Os 76/10f
    Auch; Beis wie T5
  • 15 Os 30/11t
    Entscheidungstext OGH 04.05.2011 15 Os 30/11t
    Auch
  • 14 Os 31/11g
    Entscheidungstext OGH 24.05.2011 14 Os 31/11g
    Vgl
  • 11 Os 76/11b
    Entscheidungstext OGH 30.06.2011 11 Os 76/11b
    Auch
  • 13 Os 72/11d
    Entscheidungstext OGH 14.07.2011 13 Os 72/11d
    Auch
  • 12 Os 135/11m
    Entscheidungstext OGH 20.12.2011 12 Os 135/11m
  • 15 Os 76/12h
    Entscheidungstext OGH 26.09.2012 15 Os 76/12h
    Auch
  • 14 Os 120/12x
    Entscheidungstext OGH 29.01.2013 14 Os 120/12x
    Vgl; Beis wie T7
  • 15 Os 1/13f
    Entscheidungstext OGH 22.05.2013 15 Os 1/13f
  • 14 Os 185/13g
    Entscheidungstext OGH 25.02.2014 14 Os 185/13g
    Auch; Beisatz: Dass die schriftliche Stellungnahme der Sachverständigen bloß in ihren Kernaussagen zusammengefasst (richtig) wiedergegeben wurde, bewirkt weder Aktenwidrigkeit noch Unvollständigkeit. (T9)
  • 15 Os 42/14m
    Entscheidungstext OGH 23.04.2014 15 Os 42/14m
  • 11 Os 131/14w
    Entscheidungstext OGH 09.12.2014 11 Os 131/14w
  • 15 Os 7/15s
    Entscheidungstext OGH 18.02.2015 15 Os 7/15s
    Auch
  • 15 Os 3/15b
    Entscheidungstext OGH 25.03.2015 15 Os 3/15b
    Auch; Beis wie T9
  • 15 Os 17/14k
    Entscheidungstext OGH 22.07.2015 15 Os 17/14k
    Auch
  • 13 Os 4/16m
    Entscheidungstext OGH 09.03.2016 13 Os 4/16m
    Auch
  • 13 Os 86/17x
    Entscheidungstext OGH 11.10.2017 13 Os 86/17x
    Auch
  • 13 Os 82/17h
    Entscheidungstext OGH 11.10.2017 13 Os 82/17h
    Auch
  • 13 Os 101/18d
    Entscheidungstext OGH 10.10.2018 13 Os 101/18d
    Auch
  • 15 Os 118/19w
    Entscheidungstext OGH 18.12.2019 15 Os 118/19w
  • 13 Os 4/20t
    Entscheidungstext OGH 07.04.2020 13 Os 4/20t
  • 11 Os 15/20w
    Entscheidungstext OGH 07.05.2020 11 Os 15/20w
  • 14 Os 55/21a
    Entscheidungstext OGH 01.06.2021 14 Os 55/21a
    Vgl
  • 14 Os 29/21b
    Entscheidungstext OGH 29.06.2021 14 Os 29/21b
    Vgl
  • 13 Os 50/22k
    Entscheidungstext OGH 19.10.2022 13 Os 50/22k
    Vgl
  • 15 Os 128/22w
    Entscheidungstext OGH 08.03.2023 15 Os 128/22w
    vgl
  • 11 Os 2/23p
    Entscheidungstext OGH 13.06.2023 11 Os 2/23p
    vgl
  • 13 Os 114/23y
    Entscheidungstext OGH 24.01.2024 13 Os 114/23y
    vgl; Beisatz wie T7
  • 15 Os 45/24t
    Entscheidungstext OGH 26.06.2024 15 Os 45/24t
    vgl; Beisatz wie T7
  • 15 Os 150/24h
    Entscheidungstext OGH 22.01.2025 15 Os 150/24h
    vgl
  • 15 Os 31/25k
    Entscheidungstext OGH 30.04.2025 15 Os 31/25k
    vgl
  • 14 Os 18/26t
    Entscheidungstext OGH 21.04.2026 14 Os 18/26t
    vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0106642

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2026

Dokumentnummer

JJR_19970122_OGH0002_0130OS00186_9600000_001

Rechtssatz für 13Os98/95; 14Os83/01; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0098297

Geschäftszahl

13Os98/95; 14Os83/01; 12Os52/03; 13Os82/04; 12Os128/05y; 11Os112/05p; 13Os84/07p; 15Os76/08b; 14Os104/08p; 11Os27/09v; 15Os84/09f; 11Os110/10a; 15Os38/11v; 11Os132/11p; 15Os72/12w; 15Os64/13w; 15Os108/13s; 15Os111/13g; 15Os137/14g; 14Os144/15f; 11Os68/17k; 13Os115/18p; 14Os12/19z; 12Os150/18b (12Os151/18z); 12Os93/19x; 14Os135/19p (14Os4/20z); 14Os24/20s; 14Os1/20h; 14Os20/20b; 12Os80/20m; 11Os33/23x; 14Os47/23b; 15Os84/23a; 15Os68/23y; 14Os41/26z

Entscheidungsdatum

30.06.2026

Norm

StPO §258 Abs2 Ba
  1. StPO § 258 heute
  2. StPO § 258 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007
  3. StPO § 258 gültig von 01.03.2005 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2004
  4. StPO § 258 gültig von 01.01.1994 bis 28.02.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993
  5. StPO § 258 gültig von 31.12.1975 bis 31.12.1993

Rechtssatz

Die Beurteilung der Wahrheit und Richtigkeit der Aussage von Zeugen ist als Prüfung der Glaubwürdigkeit und Beweiskraft der im Verfahren vorgeführten Beweismittel ein Akt freier Beweiswürdigung, der ausschließlich dem Gericht zusteht (Paragraph 258, Absatz 2, StPO). Zwar soll nicht übersehen werden, dass die Beurteilung der Aussagen unmündiger Zeugen besonderer Gründlichkeit bedarf, aber auch in diesen Fällen steht die Beurteilung der Glaubwürdigkeit solcher Zeugenaussagen, selbst wenn ausnahmsweise ein Sachverständigengutachten über die Beobachtungsfähigkeit und Wiedergabefähigkeit dieser Zeugen eingeholt worden sein sollte, ausschließlich dem erkennenden Gericht zu.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 98/95
    Entscheidungstext OGH 16.08.1995 13 Os 98/95
  • 14 Os 83/01
    Entscheidungstext OGH 04.09.2001 14 Os 83/01
    Auch; Beisatz: Das Gutachten eines Kinder-(Jugend-)psychologen ist nur in besonders gelagerten Fällen einzuholen, wenn abwegige Veranlagungen in psychischer oder charakterlicher Hinsicht, Entwicklungsstörungen etc zu Tage treten und es deshalb geboten erscheint, Angaben dieses Zeugen unter einem dem Gericht nicht zugängigen Aspekt zu überprüfen. (T1)
  • 12 Os 52/03
    Entscheidungstext OGH 11.09.2003 12 Os 52/03
    Vgl auch; Beisatz: Die Beurteilung der Aussagetüchtigkeit eines Zeugen kommt gemäß § 258 StPO ausschließlich den Tatrichtern zu. (T2)
  • 13 Os 82/04
    Entscheidungstext OGH 06.10.2004 13 Os 82/04
    Auch
  • 12 Os 128/05y
    Entscheidungstext OGH 15.12.2005 12 Os 128/05y
    Auch
  • 11 Os 112/05p
    Entscheidungstext OGH 13.12.2005 11 Os 112/05p
    Auch; Beisatz: Die Beurteilung der Glaubwürdigkeit von Zeugen ist allein dem erkennenden Gericht vorbehalten (§ 258 Abs 2 StPO) und somit dem Sachverständigenbeweis schon grundsätzlich nicht zugänglich. (T3)
  • 13 Os 84/07p
    Entscheidungstext OGH 03.10.2007 13 Os 84/07p
    Auch; nur: Die Beurteilung der Wahrheit und Richtigkeit der Aussage von Zeugen ist als Prüfung der Glaubwürdigkeit und Beweiskraft der im Verfahren vorgeführten Beweismittel ein Akt freier Beweiswürdigung, der ausschließlich dem Gericht zusteht (§ 258 Abs 2 StPO). (T4)
    Beisatz: Nur in Ausnahmefällen, etwa bei Entwicklungsstörungen oder geistigen Defekten unmündiger oder jugendlicher Zeugen kommt insoweit die Hilfestellung durch einen Sachverständigen in Betracht (WK-StPO § 281 Rz 350). (T5)
  • 15 Os 76/08b
    Entscheidungstext OGH 21.08.2008 15 Os 76/08b
    nur T4; Beis wie T5
  • 14 Os 104/08p
    Entscheidungstext OGH 23.09.2008 14 Os 104/08p
    Auch; Beisatz: Die Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Zeugen ist allein Sache des erkennenden Gerichts. (T6)
  • 11 Os 27/09v
    Entscheidungstext OGH 24.03.2009 11 Os 27/09v
    Auch; Beis wie T3; Beis wie T6; Beisatz: Das ebenfalls der freien Beweiswürdigung unterstehende Gutachten dient lediglich der Unterstützung des erkennenden Gerichts. (T7)
  • 15 Os 84/09f
    Entscheidungstext OGH 19.08.2009 15 Os 84/09f
    Beis wie T5; Beisatz: Anlässlich der Antragstellung wurden aber weder ein solcher seelischer oder geistiger Defektzustand noch Anhaltspunkte für habituelle Falschbezichtigungstendenzen der Zeugin konkret behauptet; sie waren auch durch die Verfahrensergebnisse nicht indiziert. (T8)
    Beisatz: Das erst im Rechtsmittel erstattete Vorbringen zur mangelnden Wahrnehmungs- und Wiedergabefähigkeit der Zeugin erweist sich wegen der auf den Antragszeitpunkt bezogenen Prüfung als unbeachtlich (Ratz, WK-StPO Rz 325). (T9)
  • 11 Os 110/10a
    Entscheidungstext OGH 28.09.2010 11 Os 110/10a
    Vgl auch
  • 15 Os 38/11v
    Entscheidungstext OGH 25.05.2011 15 Os 38/11v
    Vgl auch; nur ähnlich T4; Beis ähnlich wie T1; Beis ähnlich wie T5
  • 11 Os 132/11p
    Entscheidungstext OGH 17.11.2011 11 Os 132/11p
    Auch; Beis ähnlich wie T5
  • 15 Os 72/12w
    Entscheidungstext OGH 22.08.2012 15 Os 72/12w
    Auch; Beisatz: Die Frage der Schlüssigkeit einer Aussage ist Gegenstand der allein dem erkennenden Gericht zukommenden Beweiswürdigung. (T10)
  • 15 Os 64/13w
    Entscheidungstext OGH 26.06.2013 15 Os 64/13w
  • 15 Os 108/13s
    Entscheidungstext OGH 21.08.2013 15 Os 108/13s
    Beis wie T1
  • 15 Os 111/13g
    Entscheidungstext OGH 21.08.2013 15 Os 111/13g
    Beis wie T5
  • 15 Os 137/14g
    Entscheidungstext OGH 14.01.2015 15 Os 137/14g
    Auch; Beis ähnlich wie T1
  • 14 Os 144/15f
    Entscheidungstext OGH 14.09.2016 14 Os 144/15f
    Auch; Beisatz: Hier: Zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Angeklagten. (T11)
  • 11 Os 68/17k
    Entscheidungstext OGH 08.08.2017 11 Os 68/17k
    Auch
  • 13 Os 115/18p
    Entscheidungstext OGH 16.01.2019 13 Os 115/18p
    Auch
  • 14 Os 12/19z
    Entscheidungstext OGH 21.05.2019 14 Os 12/19z
    Auch
  • 12 Os 150/18b
    Entscheidungstext OGH 27.06.2019 12 Os 150/18b
    nur T4
  • 12 Os 93/19x
    Entscheidungstext OGH 12.09.2019 12 Os 93/19x
    Vgl
  • 14 Os 135/19p
    Entscheidungstext OGH 25.02.2020 14 Os 135/19p
    Vgl
  • 14 Os 24/20s
    Entscheidungstext OGH 07.04.2020 14 Os 24/20s
    Vgl
  • 14 Os 1/20h
    Entscheidungstext OGH 17.03.2020 14 Os 1/20h
    Vgl
  • 14 Os 20/20b
    Entscheidungstext OGH 17.03.2020 14 Os 20/20b
    Vgl
  • 12 Os 80/20m
    Entscheidungstext OGH 10.09.2020 12 Os 80/20m
    Vgl
  • 11 Os 33/23x
    Entscheidungstext OGH 13.06.2023 11 Os 33/23x
    vgl; Beisatz wie T1; Beisatz wie T5
  • 14 Os 47/23b
    Entscheidungstext OGH 01.08.2023 14 Os 47/23b
    vgl
  • 15 Os 84/23a
    Entscheidungstext OGH 30.08.2023 15 Os 84/23a
    vgl
  • 15 Os 68/23y
    Entscheidungstext OGH 04.10.2023 15 Os 68/23y
    vgl
  • 14 Os 41/26z
    Entscheidungstext OGH 30.06.2026 14 Os 41/26z
    vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0098297

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2026

Dokumentnummer

JJR_19950816_OGH0002_0130OS00098_9500000_001

Entscheidungstext 15Os84/09f

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os84/09f

Entscheidungsdatum

19.08.2009

Anmerkung

E91654 15Os84.09f

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19. August 2009 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek, Dr. T. Solé und Mag. Lendl und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Krajina als Schriftführerin in der Strafsache gegen Christian P***** wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach Paragraph 205, Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 10. Februar 2009, GZ 16 Hv 122/08a-19, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Christian P***** des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach Paragraph 205, Absatz eins, StGB (1.) sowie der Vergehen der Freiheitsentziehung nach Paragraph 99, Absatz eins, StGB (2.) und des Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, StGB (3.) schuldig erkannt.

Danach hat er in Graz,

1. zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt zwischen 27. und 30. Mai 2008 die unter massiver Suchtmittelbeeinträchtigung stehende Adina M*****, mithin eine Person, die wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung unfähig war, die Bedeutung des Vorgangs einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, unter Ausnützung dieses Zustands dadurch missbraucht, dass er an ihr geschlechtliche Handlungen vornahm, indem er ihr die Unterhose auszog, sie im Intimbereich mit der Zunge und den Fingern berührte, manipulierte und streichelte (um sich geschlechtlich zu erregen),

2. am 30. Mai 2008 Adina M***** widerrechtlich gefangengehalten oder ihr auf andere Weise die persönliche Freiheit entzogen, indem er sie in seinem Zimmer zurückließ und gegen ihren Willen die Tür versperrte,

3. am 22. Juli 2008 eine fremde bewegliche Sache, nämlich einen Sony Walkman (Digital Media Player) im Wert von 89 Euro Verantwortlichen der S*****-GmbH mit dem Vorsatz wegzunehmen versucht, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei es zufolge Betretung beim Versuch geblieben ist.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf Ziffer 4, 5, 9, Litera a und 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die ihr Ziel verfehlt.

Der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider wurden durch die Abweisung des Antrags auf Beiziehung eines psychiatrischen Sachverständigen zum Beweis dafür, dass die Angaben der Zeugin Adina M***** vor der Polizei bzw auch vor dem verhandelnden Gericht aufgrund ihres psychischen Zustands zum damaligen Zeitpunkt nicht der Wahrheit bzw der Realität entsprechen (ON 18/S 22), Verteidigungsrechte nicht beeinträchtigt. Denn die Beurteilung der Wahrheit und Richtigkeit der Aussage der Zeugin obliegt als Akt freier Beweiswürdigung ausschließlich dem Gericht (Paragraph 258, Absatz 2, StPO; RIS-Justiz RS0098297). Nur in Ausnahmefällen, etwa bei Entwicklungsstörungen oder geistigen Defekten unmündiger oder jugendlicher Zeugen, kommt insoweit die Hilfestellung durch einen Sachverständigen in Betracht (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 350). Anlässlich der Antragstellung wurden aber weder ein solcher seelischer oder geistiger Defektzustand noch Anhaltspunkte für habituelle Falschbezichtigungstendenzen der Zeugin (Fabrizy, StPO10 Paragraph 55, Rz 4) konkret behauptet; sie waren auch durch die Verfahrensergebnisse nicht indiziert vergleiche ON 16/S 21). Von einer vorgreifenden Beweiswürdigung kann daher in diesem Zusammenhang nicht die Rede sein.

Das erst im Rechtsmittel erstattete Vorbringen zur mangelnden Wahrnehmungs- und Wiedergabefähigkeit der Zeugin M***** erweist sich wegen der auf den Antragszeitpunkt bezogenen Prüfung als unbeachtlich (Ratz, WK-StPO Rz 325).

Aus der von der Beschwerde zitierten Entscheidung (14 Os 44/04) lässt sich für den Angeklagten nichts gewinnen, weil dieser ein völlig anders gelagerter Sachverhalt zugrunde lag.

Ebenso wenig kann der Beschwerdeführer die Aussage des Zeugen K***** für sich ins Treffen führen (inhaltlich auch Ziffer 5,), wonach die Zeugin M***** im Fall von Substitoleinnahme unüberlegt gehandelt habe, total euphorisch gewesen sei, Dinge gemacht habe, die sie sonst nicht machen würde, ihre Hemmschwelle geringer gewesen sei und sie sich nur teilweise an Ereignisse zu erinnern vermochte, weil der Tatbestand des Paragraph 205, StGB nicht die vollständige Willensausschaltung des Opfers erfordert, sondern es gerade genügt, wenn das Opfer nicht in der Lage ist, durch verstandesmäßige Erwägungen über den eigenen Körper in geschlechtlicher Hinsicht zu verfügen und dem gestellten Verlangen mit freier Entscheidung zu begegnen (RIS-Justiz RS0095091). Die Mängelrüge (Ziffer 5,) moniert zu Unrecht das Vorliegen einer Scheinbegründung bezüglich der Feststellungen zur subjektiven Tatseite (US 5; dem weiteren Beschwerdevorbringen zuwider erschöpfen sich diese auch keineswegs nur in der Verwendung von verba legalia). Vielmehr leiteten die Tatrichter den vorsätzlichen Missbrauch der zum Tatzeitpunkt in einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung befindlichen Zeugin M***** und die Tatsache des Erkennens dieses Zustands durch den Angeklagten - den Gesetzen folgerichtigen Denkens entsprechend (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 444) - ausgehend von dem zugestandenen Umstand, dass die Zeugin vor dem Vorfall mehrfach erklärt hatte, ihren Körper nicht an den Angeklagten zu verkaufen, nicht nur aus der allgemeinen Lebenserfahrung, sondern auch aus dem äußeren Tatgeschehen und der den Angeklagten zur Rede stellenden Reaktion der Zeugin M***** ab, als sie wieder zu sich gekommen war (US 10). Dass aus den formell einwandfreien Prämissen auch für den Angeklagten günstigere Schlussfolgerungen möglich gewesen wären, die Erkenntnisrichter sich aber für eine für den Angeklagten ungünstigere Variante entschieden haben, ist als Akt freier Beweiswürdigung einer Anfechtung mit Mängelrüge entzogen (RIS-Justiz RS0098400). Indem der Nichtigkeitswerber unter Wiederholung seiner Verantwortung trachtet, die Überzeugung des Erstgerichts von der Glaubwürdigkeit der Zeugin M***** zu erschüttern und rein spekulativ behauptet, diese könne ihre Auffassung geändert und den Sexualverkehr gewollt haben, verlässt er den gesetzlichen Anfechtungsrahmen ohne ein formelles Begründungsdefizit aufzuzeigen.

Die einen freiwilligen Geschlechtsverkehr behauptende Beschwerdethese nimmt den gesetzlichen Erfordernissen zuwider vor allem nicht an den weiteren Entscheidungsgründen Maß (RIS-Justiz RS0119370), wonach die Zeugin M***** keine sexuelle Annäherung des Angeklagten wünschte, deshalb mehrfach betonte, ihren Körper nicht für Suchtgift zu verkaufen, und erst nach Klärung dieses Umstands überhaupt bereit gewesen ist, mit dem Angeklagten, und zwar weder Kopf an Kopf noch nahe beieinander, in einem gemeinsamen Bett zu schlafen und deshalb auch während der Nachtstunden stets ihre Tagesbekleidung anbehielt (US 4).

Die Kritik an der Konstatierung, wonach der Angeklagte all diese geschlechtlichen Handlungen unternahm, um sich geschlechtlich zu erregen und zu befriedigen (US 5), spricht keine entscheidende Tatsache an, weil nur die - hier nicht in Rede stehende - Tathandlung der Verleitung zur Vornahme einer geschlechtlichen Handlung an sich selbst einer entsprechenden Absicht bedarf (Paragraph 205, Absatz eins, letzter Fall StGB).

Als unrichtig erweist sich die Behauptung, die medizinische Untersuchung habe die auf einen klebrigen Fleck gegründete „paranoide" Annahme der Zeugin, vergewaltigt worden zu sein, widerlegt. Vielmehr wies die Zeugin bei der Untersuchung lediglich keine äußeren Verletzungszeichen auf (ON 2/S 49) und vermochte das Erstgericht nicht festzustellen, ob der Angeklagte auch seinen Penis in die Vagina der Adina M***** „steckte" und ob die klebrige Flüssigkeit, die Adina M***** nach ihrem Aufwachen im Intimbereich wahrnahm, eigene Scheidenflüssigkeit oder Sperma des Angeklagten war (US 5). Im Übrigen gab die Zeugin an, nach dem Vorfall mehrfach geduscht zu haben (ON 2/S 41).

Ein erörterungsbedürftiger Widerspruch zwischen den Angaben der Zeugin vor dem Stadtpolizeikommando, wonach sie wegen der fehlenden Unterhose, Nässe und Schleimverschmierungen im Bereich der Oberschenkel und Vagina gewusst habe, dass der Angeklagte mit ihr geschlafen habe, ihr aber die konkrete Erinnerung fehle, weil sie wirklich „zu" gewesen sei, sowie deren weiteren ergänzenden - wenn auch erstmaligen - Deposition in der Hauptverhandlung, wonach der Angeklagte ihr gegenüber angegeben habe, er hätte sie in der Annahme, sie habe dies ohnehin gewollt, nur mir der Zunge massiert und den Händen gestreichelt, ist nicht erkennbar.

Dem Gebot der gedrängten Darstellung zufolge (Paragraph 270, Absatz eins, Ziffer 5, StPO) war das Erstgericht darüber hinaus nicht gehalten, sich mit jedem Aussagedetail der den Denkgesetzen nicht widersprechend für glaubwürdig befundenen Zeugin M***** auseinander zu setzen (RIS-Justiz RS0106642).

Das gesetzmäßige Ausführen eines materiellen Nichtigkeitsgrundes hat das Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt, dessen Vergleich mit dem darauf anzuwendenden Gesetz und die Behauptung zur Voraussetzung, dass das Erstgericht bei der Beurteilung dieses Sachverhalts einem Rechtsirrtum unterlegen ist (RIS-Justiz RS0099810).

Diesem Anfechtungserfordernis wird die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) nicht gerecht, wenn sie das Fehlen von Feststellungen zur subjektiven Tatseite behauptet, dabei aber die Konstatierungen des Erstgerichts auf US 5 übergeht, wonach der Angeklagte all diese geschlechtlichen Handlungen unternahm, um sich geschlechtlich zu erregen und zu befriedigen, und den Zustand der Wehr- und Hilflosigkeit der Adina M***** ausnützte, weil er es zumindest ernstlich für möglich halten musste und auch hielt, dass sie eine solche geschlechtliche Handlung im bewussten Zustand nicht gewollt hätte.

Die Rechtsrüge knüpft mit ihrer weiteren Kritik an der Annahme einer geschlechtlichen Handlung am verwendeten Begriff „Intimbereich" an, vernachlässigt jedoch prozessordnungswidrig die weiteren, diesen eindeutig präzisierenden Urteilsannahmen, wonach nicht festgestellt werden könne, ob der Angeklagte auch seinen Penis in die Vagina der Adina M***** steckte und ob die klebrige Flüssigkeit, die diese nach ihrem Aufwachen in ihrem Intimbereich feststellte, eigene Scheidenflüssigkeit oder aber Sperma des Angeklagten war (US 5). Die Sanktionsrüge (Ziffer 11,) macht einen Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot durch erschwerende Wertung der besonderen Wehr- und Hilflosigkeit des Opfers geltend, übergeht dabei aber die ausdrückliche Erläuterung des Erstgerichts, wonach gerade nicht der Zustand der Wehrlosigkeit zum Zeitpunkt der Tatbegehung als erschwerend gewichtet wurde, sondern der Umstand, dass sich das Opfer dem Angeklagten nur wegen ihrer Suchtgiftabhängigkeit anvertraut hatte (US 12).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Graz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0150OS00084.09F.0819.000

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2009

Dokumentnummer

JJT_20090819_OGH0002_0150OS00084_09F0000_000