Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Strafgesetzbuch § 205

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 60/1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 205

Inkrafttretensdatum

01.05.2004

Außerkrafttretensdatum

31.05.2009

Abkürzung

StGB

Index

24/01 Strafgesetzbuch

Text

Sexueller Missbrauch einer wehrlosen oder psychisch

beeinträchtigten Person

Paragraph 205, (1) Wer eine wehrlose Person oder eine Person, die wegen einer Geisteskrankheit, wegen Schwachsinns, wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder wegen einer anderen schweren, einem dieser Zustände gleichwertigen seelischen Störung unfähig ist, die Bedeutung des Vorgangs einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, unter Ausnützung dieses Zustands dadurch missbraucht, dass er an ihr eine geschlechtliche Handlung vornimmt oder von ihr an sich vornehmen lässt oder sie zu einer geschlechtlichen Handlung mit einer anderen Person oder, um sich oder einen Dritten geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, dazu verleitet, eine geschlechtliche Handlung an sich selbst vorzunehmen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

  1. Absatz 2Hat die Tat eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins,) oder eine Schwangerschaft zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen. Hat die Tat jedoch den Tod der missbrauchten Person zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren zu bestrafen.

Anmerkung

ÜR: Art. VII, BGBl. I Nr. 15/2004

Schlagworte

Geschlechtsverkehr, unverheiratet, Alkoholisierung, Erregung, Bewusstlosigkeit, sexuelle Handlung, Befriedigung, Verführung, Verletzung, Schändung

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2009

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR40050388

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P205/NOR40050388

Navigation im Suchergebnis