Rechtssatz für 10Os156/85 11Os95/87 15...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0095326

Geschäftszahl

10Os156/85; 11Os95/87; 15Os122/07s

Entscheidungsdatum

21.01.2008

Norm

StGB §216 Abs2
  1. StGB § 216 heute
  2. StGB § 216 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2013
  3. StGB § 216 gültig von 01.05.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2004
  4. StGB § 216 gültig von 01.10.2002 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2002
  5. StGB § 216 gültig von 01.08.1984 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 295/1984

Rechtssatz

Beim qualifizierten Tatbestand des Paragraph 216, Absatz 2, StGB in der Fassung StGNov 1984, BGBl 1984/295) handelt es sich um ein Delikt mit überschießender Innentendenz, das mit der vom entsprechenden Vorsatz bestimmten Handlung des Täters bereits vollendet ist, mag dieser auch in der Folge keine fortlaufende Einnahme erzielen.

Entscheidungstexte

  • 10 Os 156/85
    Entscheidungstext OGH 11.03.1986 10 Os 156/85
    Veröff: EvBl 1987/45 S 178 = SSt 57/15 = ÖJZ-LSK 1986/79
  • 11 Os 95/87
    Entscheidungstext OGH 08.09.1987 11 Os 95/87
  • 15 Os 122/07s
    Entscheidungstext OGH 21.01.2008 15 Os 122/07s
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0095326

Dokumentnummer

JJR_19860311_OGH0002_0100OS00156_8500000_002

Rechtssatz für 13Os65/06t 12Os24/07g 1...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0121143

Geschäftszahl

13Os65/06t; 12Os24/07g; 15Os122/07s

Entscheidungsdatum

21.01.2008

Norm

StGB §216 Abs1
  1. StGB § 216 heute
  2. StGB § 216 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2013
  3. StGB § 216 gültig von 01.05.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2004
  4. StGB § 216 gültig von 01.10.2002 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2002
  5. StGB § 216 gültig von 01.08.1984 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 295/1984

Rechtssatz

Zur rechtsfehlerfreien Beurteilung eines Ausnützens Prostituierter muss in sachverhaltsmäßiger Hinsicht die Frage verneint werden, ob die Leistung des Angeklagten aus wirtschaftlicher Sicht annähernd der Höhe der an ihn geleisteten Zahlungen entsprach. Ob Bordellbetreiber dort tätige Prostituierte im Sinne des Paragraph 216, StGB ausnützen, ist im Vergleich mit ähnlich ausgestalteten Vertragsbeziehungen des Wirtschaftslebens außerhalb des Prostitutionsgewerbes zu beurteilen. Im Fall der Zimmervermietung besteht kein Grund, bei der Gegenleistung des Angeklagten diejenigen Kosten, die dieser vor der Vermietung von Räumen zu deren Sanierung und Adaptierung aufgewendet hat, außer Betracht zu lassen.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 65/06t
    Entscheidungstext OGH 23.08.2006 13 Os 65/06t
  • 12 Os 24/07g
    Entscheidungstext OGH 31.05.2007 12 Os 24/07g
    Vgl auch; Beisatz: Ein Ausnützen im Sinne des § 216 Abs 1 StGB liegt nur vor, wenn der Täter für die von der Prostituierten empfangenen materiellen Vorteile, die über trinkgeldartige Zuwendungen hinausgehen, keine oder nur unverhältnismäßig geringe Gegenleistungen erbringt. Weiters setzt es eine Unterlegenheit des Opfers voraus. (T1)
  • 15 Os 122/07s
    Entscheidungstext OGH 21.01.2008 15 Os 122/07s
    Auch; Beisatz: Zur rechtsfehlerfreien Beurteilung eines Ausnützens (§216 Abs1 sowie Abs2 letzter Fall StGB) Prostituierter muss im Übrigen in sachverhaltsmäßiger Hinsicht die Frage verneint werden, ob die Leistung des unmittelbaren Täters aus wirtschaftlicher Sicht annähernd der Höhe der an ihn geleisteten Zahlungen entsprach. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121143

Dokumentnummer

JJR_20060823_OGH0002_0130OS00065_06T0000_002

Rechtssatz für 11Os26/05s; 11Os142/05z; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0120600

Geschäftszahl

11Os26/05s; 11Os142/05z; 12Os125/06h; 15Os122/07s; 11Os62/08i; 14Os89/08g; 11Os163/11x; 13Os105/15p (13Os106/15k); 13Os69/18y; 15Os124/19b; 14Os8/20p; 13Os20/20w; 15Os30/25p; 11Os71/25p

Entscheidungsdatum

09.09.2025

Rechtssatz

Beitragshandlungen im Sinn des Paragraph 12, dritter Fall StGB müssen zu einer ausreichend individualisierten Straftat erfolgen; eine konkrete Individualisierung ist nicht erforderlich. Für den Beitragstäter genügt es, dass er zur Zeit der Beitragshandlung die Tat des unmittelbaren Täters ihrer Art nach und in groben Umrissen kennt. Die Person des unmittelbaren Täters muss nicht individualisiert sein. Mangels qualitativer Akzessiorietät ist es ohne Bedeutung, ob der Ausführende rechtswidrig, vorsätzlich, fahrlässig oder sonst schuldhaft gehandelt hat. Strafbarkeit des Beitragstäters wegen vorsätzlicher Beitragstäterschaft setzt nur dessen Vorsatz auf Tatbildverwirklichung, somit auf Vollendung der Tat voraus. Ob eine ausreichende Individualisierung der vom Beitragstäter geförderten Straftat gegeben ist, ist einzelfallbezogen und insbesondere auch abhängig vom Deliktstyp unterschiedlich zu beurteilen.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 26/05s
    Entscheidungstext OGH 31.01.2006 11 Os 26/05s
  • 11 Os 142/05z
    Entscheidungstext OGH 28.03.2006 11 Os 142/05z
    Auch; nur: Für den Beitragstäter genügt es, dass er zur Zeit der Beitragshandlung die Tat des unmittelbaren Täters ihrer Art nach und in groben Umrissen kennt. (T1)
  • 12 Os 125/06h
    Entscheidungstext OGH 25.01.2007 12 Os 125/06h
    Auch; nur T1
  • 15 Os 122/07s
    Entscheidungstext OGH 21.01.2008 15 Os 122/07s
    Auch; nur T1
  • 11 Os 62/08i
    Entscheidungstext OGH 16.09.2008 11 Os 62/08i
    Vgl; Beisatz: Der Vorsatz der Beitragstäter muss sich auf eine ausreichend individualisierte Tat beziehen. (T2)
  • 14 Os 89/08g
    Entscheidungstext OGH 14.10.2008 14 Os 89/08g
    Auch
  • 11 Os 163/11x
    Entscheidungstext OGH 19.01.2012 11 Os 163/11x
    Vgl; Beisatz: Hier: Tatplan, der auch auf die vor der Tat vereinbarten Modalitäten der vom Beitragstäter (§ 12 dritter Fall StGB) geförderten Flucht gerichtet war. (T3)
  • 13 Os 105/15p
    Entscheidungstext OGH 06.09.2016 13 Os 105/15p
    Auch
  • 13 Os 69/18y
    Entscheidungstext OGH 12.09.2018 13 Os 69/18y
    Auch; Beisatz: Der Vorsatz des Beteiligten muss nicht im Zeitpunkt der Zueignung durch den unmittelbaren Täter vorliegen. (T4)
  • 15 Os 124/19b
    Entscheidungstext OGH 04.12.2019 15 Os 124/19b
    Vgl
  • 14 Os 8/20p
    Entscheidungstext OGH 17.03.2020 14 Os 8/20p
    Vgl
  • 13 Os 20/20w
    Entscheidungstext OGH 16.09.2020 13 Os 20/20w
    Beisatz nur: Mangels qualitativer Akzessorität sonstigen Beitrags (§ 11 dritter Fall FinStrG) ist für die Strafbarkeit des Beitragstäters nicht von Bedeutung, ob der unmittelbare Täter (§ 11 erster Fall FinStrG) vorsätzlich gehandelt hat. (T5)
  • 15 Os 30/25p
    Entscheidungstext OGH 30.04.2025 15 Os 30/25p
    vgl
  • 11 Os 71/25p
    Entscheidungstext OGH 09.09.2025 11 Os 71/25p
    vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120600

Im RIS seit

02.03.2006

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2025

Dokumentnummer

JJR_20060131_OGH0002_0110OS00026_05S0000_001

Entscheidungstext 15Os122/07s

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os122/07s

Entscheidungsdatum

21.01.2008

Anmerkung

E86440 15Os122.07s

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 21. Jänner 2008 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek, Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. T. Solé und Mag. Lendl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Pulker als Schriftführerin in der Strafsache gegen Gheorghita T***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des grenzüberschreitenden Prostitutionshandels nach Paragraph 217, Absatz eins, letzter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Thomas B***** gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 13. Juni 2007, GZ 142 Hv 59/07y-118, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil - das im Übrigen unberührt bleibt - im den Angeklagten Thomas B***** betreffenden Schuldspruch und Strafausspruch aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an den Einzelrichter des Landesgerichts für Strafsachen Wien verwiesen.

Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch rechtskräftige Schuldsprüche weiterer Angeklagter sowie rechtskräftige Teilfreisprüche enthält - wurde Thomas B***** zu (römisch zwei./) des Vergehens der Zuhälterei als Beteiligter nach Paragraphen 12, dritter Fall und 216 Absatz 2, StGB schuldig erkannt.

Danach hat er in Wien

A./ Kontakt zumindest zu einem potentiellen „Freier", nämlich Robert Richard M*****, hergestellt und diesen an Gheorghita T***** zum Ermöglichen der Prostitution durch Christine Gerlinde S***** am 29. August 2006 weitergeleitet,

B./ im August 2006 Kontakt zu den Betreibern des Chinalokals in W*****, M*****straße *****, hergestellt, damit zumindest Christine Gerlinde S***** und Anneliese S***** dort als Prostituierte arbeiten sollten, und damit zu den strafbaren Handlungen des Gheorghita T***** beigetragen, der mit dem Vorsatz, sich aus der Prostitution der genannten Personen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, diese durch nachgenannte Handlungen ausnützte und ihnen die Bedingungen der Prostitution vorschrieb, nämlich

1./ Christine Gerlinde S*****

a) ab März 2006 bis 4. August 2006, durch Abnahme der Hälfte der nach Abzug allfälliger Zahlungen an Begleitagenturen bzw Clubs verbleibenden Einkünfte aus der Prostitution,

b) ab 5. August 2006 bis 11. September 2006 durch Abnahme der durch Abzug allfälliger Zahlungen an Begleitagenturen bzw Clubs verbleibenden Einkünfte aus der Prostitution zur Gänze, 2./ Roswitha Carina Bo***** ab März 2006 bis 24. April 2006 durch Abnahme der Hälfte der nach Abzug allfälliger Zahlungen an Begleitagenturen bzw Clubs verbleibenden Einkünfte aus der Prostitution,

3./ Anneliese S***** ab Anfang August 2006 bis 8. September 2006

a) durch Abnahme der nach Abzug allfälliger Zahlungen an Begleitagenturen bzw Clubs verbleibender Einkünfte aus der Prostitution zur Gänze,

b) durch Bedrohen, indem er ihr gegenüber äußerte, wenn sie nach Rumänien zurückkehre, werde er ihren Freund, der nichts von ihrer Tätigkeit als Prostituierte wisse, darüber informieren, dass sie in Österreich dieser Tätigkeit nachgegangen sei, und durch mehrfaches Schlagen.

Rechtliche Beurteilung

Gegen den Schuldspruch richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5 a, 9, Litera a und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie ist im Recht.

Im Ergebnis zutreffend zeigt die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) auf, dass dem Urteil keine ausreichenden Feststellungen zum Vorsatz des Angeklagten zu entnehmen sind.

Des Vergehens der Zuhälterei nach Paragraph 216, Absatz 2, StGB macht sich schuldig, wer mit dem Vorsatz, sich aus der Prostitution einer anderen Person eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, diese Person ausbeutet, sie einschüchtert, ihr die Bedingungen der Ausübung der Prostitution vorschreibt oder mehrere solche Personen zugleich ausnützt.

Als Beteiligter nach Paragraph 12, dritter Fall StGB zum genannten Vergehen haftet, wer auf andere Weise als durch Bestimmung eines anderen zur Ausführung der genannten Handlung beiträgt, wobei diese von seinem Vorsatz umfasst sein muss. Dabei genügt es, wenn der Beitragstäter die geförderte Straftat der Art nach und in groben Umrissen in seine Vorstellungen aufgenommen hat (Fabrizy in WK2 Paragraph 12, Rz 101). Das Erstgericht hat zum Vorsatz des Beschwerdeführers lediglich festgestellt, dass dieser in der Absicht gehandelt habe, sich durch die Vermittlung von Mädchen ein zusätzliches Einkommen zu verschaffen (S 121/V). Ob von seinem (zumindest bedingten) Vorsatz auch ein Ausbeuten, Einschüchtern, Vorschreiben der Bedingungen der Ausübung der Prostitution oder Ausnützen mehrerer solcher Personen zugleich durch den unmittelbaren Täter umfasst war, lässt das Urteil hingegen offen.

Zur rechtsfehlerfreien Beurteilung eines Ausnützens (Paragraph 216, Absatz eins, sowie Absatz 2, letzter Fall StGB) Prostituierter muss im Übrigen in sachverhaltsmäßiger Hinsicht die Frage verneint werden, ob die Leistung des unmittelbaren Täters aus wirtschaftlicher Sicht annähernd der Höhe der an ihn geleisteten Zahlungen entsprach (RIS-Justiz RS0121143).

Infolge Fehlens von Feststellungen zur subjektiven Tatseite war das angefochtene Urteil im den Beschwerdeführer betreffenden Umfang bereits bei nichtöffentlicher Beratung aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an den nunmehr zuständigen Einzelrichter vergleiche Mayerhofer StPO5 Paragraph 288, E 47, 47a) zu verweisen (Paragraph 285 e, StPO).

Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0150OS00122.07S.0121.000

Dokumentnummer

JJT_20080121_OGH0002_0150OS00122_07S0000_000