OGH
23.08.2006
13Os65/06t; 12Os24/07g; 15Os122/07s
StGB §216 Abs1;
Zur rechtsfehlerfreien Beurteilung eines Ausnützens Prostituierter muss in sachverhaltsmäßiger Hinsicht die Frage verneint werden, ob die Leistung des Angeklagten aus wirtschaftlicher Sicht annähernd der Höhe der an ihn geleisteten Zahlungen entsprach. Ob Bordellbetreiber dort tätige Prostituierte im Sinne des Paragraph 216, StGB ausnützen, ist im Vergleich mit ähnlich ausgestalteten Vertragsbeziehungen des Wirtschaftslebens außerhalb des Prostitutionsgewerbes zu beurteilen. Im Fall der Zimmervermietung besteht kein Grund, bei der Gegenleistung des Angeklagten diejenigen Kosten, die dieser vor der Vermietung von Räumen zu deren Sanierung und Adaptierung aufgewendet hat, außer Betracht zu lassen.
TE OGH 2006/08/23 13 Os 65/06t
TE OGH 2007/05/31 12 Os 24/07g
Vgl auch; Beisatz: Ein Ausnützen im Sinne des Paragraph 216, Absatz eins, StGB liegt nur vor, wenn der Täter für die von der Prostituierten empfangenen materiellen Vorteile, die über trinkgeldartige Zuwendungen hinausgehen, keine oder nur unverhältnismäßig geringe Gegenleistungen erbringt. Weiters setzt es eine Unterlegenheit des Opfers voraus. (T1)
TE OGH 2008/01/21 15 Os 122/07s
Auch; Beisatz: Zur rechtsfehlerfreien Beurteilung eines Ausnützens (§216 Abs1 sowie Abs2 letzter Fall StGB) Prostituierter muss im Übrigen in sachverhaltsmäßiger Hinsicht die Frage verneint werden, ob die Leistung des unmittelbaren Täters aus wirtschaftlicher Sicht annähernd der Höhe der an ihn geleisteten Zahlungen entsprach. (T2)
RS0121143