Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

23.08.2006

Geschäftszahl

13Os65/06t; 12Os24/07g; 15Os122/07s

Norm

StGB §216 Abs1;

Rechtssatz

Zur rechtsfehlerfreien Beurteilung eines Ausnützens Prostituierter muss in sachverhaltsmäßiger Hinsicht die Frage verneint werden, ob die Leistung des Angeklagten aus wirtschaftlicher Sicht annähernd der Höhe der an ihn geleisteten Zahlungen entsprach. Ob Bordellbetreiber dort tätige Prostituierte im Sinne des Paragraph 216, StGB ausnützen, ist im Vergleich mit ähnlich ausgestalteten Vertragsbeziehungen des Wirtschaftslebens außerhalb des Prostitutionsgewerbes zu beurteilen. Im Fall der Zimmervermietung besteht kein Grund, bei der Gegenleistung des Angeklagten diejenigen Kosten, die dieser vor der Vermietung von Räumen zu deren Sanierung und Adaptierung aufgewendet hat, außer Betracht zu lassen.

Entscheidungstexte

TE OGH 2006/08/23 13 Os 65/06t

TE OGH 2007/05/31 12 Os 24/07g

Vgl auch; Beisatz: Ein Ausnützen im Sinne des Paragraph 216, Absatz eins, StGB liegt nur vor, wenn der Täter für die von der Prostituierten empfangenen materiellen Vorteile, die über trinkgeldartige Zuwendungen hinausgehen, keine oder nur unverhältnismäßig geringe Gegenleistungen erbringt. Weiters setzt es eine Unterlegenheit des Opfers voraus. (T1)

TE OGH 2008/01/21 15 Os 122/07s

Auch; Beisatz: Zur rechtsfehlerfreien Beurteilung eines Ausnützens (§216 Abs1 sowie Abs2 letzter Fall StGB) Prostituierter muss im Übrigen in sachverhaltsmäßiger Hinsicht die Frage verneint werden, ob die Leistung des unmittelbaren Täters aus wirtschaftlicher Sicht annähernd der Höhe der an ihn geleisteten Zahlungen entsprach. (T2)

Rechtssatznummer

RS0121143