Rechtssatz für 15Os131/88 15Os7/90 11O...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0095319

Geschäftszahl

15Os131/88; 15Os7/90; 11Os121/91; 12Os24/07g

Entscheidungsdatum

31.05.2007

Norm

StGB §216 Abs1
  1. StGB § 216 heute
  2. StGB § 216 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2013
  3. StGB § 216 gültig von 01.05.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2004
  4. StGB § 216 gültig von 01.10.2002 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2002
  5. StGB § 216 gültig von 01.08.1984 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 295/1984

Rechtssatz

Ein Ausnützen im Sinn des Paragraph 216, Absatz eins, StGB liegt jedenfalls dann vor, wenn der Täter für schmarotzerhaft empfangene Vorteile, die über trinkgeldartige Zuwendungen hinausgehen, keine oder nur eine verhältnismäßig geringe Gegenleistung erbringt. Dies trifft auch auf Fallgestaltungen zu, bei welchen er die gesamten aus der gewerbsmäßigen Unzucht des Tatopfers stammenden Einkünfte in Empfang nimmt und bloß einen Teil davon zur Deckung des Unterhalts der betreffenden Prostituierten verwendet; die Heranziehung des dem Täter zugeflossenen Schandlohnes zur Bestreitung der Lebenshaltungskosten anderer Personen, denen gegenüber die betroffene Prostituierte nicht unterhaltsverpflichtet ist, vermag diesfalls an der inkriminierten Beeinträchtigung von deren wirtschaftlichen Interessen nichts zu ändern und ist daher rechtlich bedeutungslos.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 131/88
    Entscheidungstext OGH 08.11.1988 15 Os 131/88
    Veröff: SSt 59/84
  • 15 Os 7/90
    Entscheidungstext OGH 27.02.1990 15 Os 7/90
    Vgl auch; nur: Ein Ausnützen im Sinn des § 216 Abs 1 StGB liegt jedenfalls dann vor, wenn der Täter für schmarotzerhaft empfangene Vorteile, die über trinkgeldartige Zuwendungen hinausgehen, keine oder nur eine verhältnismäßig geringe Gegenleistung erbringt. (T1) Beisatz: Zum Begriff der unverhältnismäßig geringen Gegenleistung des Täters. (T2) Veröff: RZ 1990/105 S 238
  • 11 Os 121/91
    Entscheidungstext OGH 11.02.1992 11 Os 121/91
    nur T1
  • 12 Os 24/07g
    Entscheidungstext OGH 31.05.2007 12 Os 24/07g
    Auch; nur T1; Beisatz: Weiters setzt es eine Unterlegenheit des Opfers voraus. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0095319

Dokumentnummer

JJR_19881108_OGH0002_0150OS00131_8800000_001

Rechtssatz für 13Os65/06t 12Os24/07g 1...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0121143

Geschäftszahl

13Os65/06t; 12Os24/07g; 15Os122/07s

Entscheidungsdatum

21.01.2008

Norm

StGB §216 Abs1
  1. StGB § 216 heute
  2. StGB § 216 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2013
  3. StGB § 216 gültig von 01.05.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2004
  4. StGB § 216 gültig von 01.10.2002 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2002
  5. StGB § 216 gültig von 01.08.1984 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 295/1984

Rechtssatz

Zur rechtsfehlerfreien Beurteilung eines Ausnützens Prostituierter muss in sachverhaltsmäßiger Hinsicht die Frage verneint werden, ob die Leistung des Angeklagten aus wirtschaftlicher Sicht annähernd der Höhe der an ihn geleisteten Zahlungen entsprach. Ob Bordellbetreiber dort tätige Prostituierte im Sinne des Paragraph 216, StGB ausnützen, ist im Vergleich mit ähnlich ausgestalteten Vertragsbeziehungen des Wirtschaftslebens außerhalb des Prostitutionsgewerbes zu beurteilen. Im Fall der Zimmervermietung besteht kein Grund, bei der Gegenleistung des Angeklagten diejenigen Kosten, die dieser vor der Vermietung von Räumen zu deren Sanierung und Adaptierung aufgewendet hat, außer Betracht zu lassen.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 65/06t
    Entscheidungstext OGH 23.08.2006 13 Os 65/06t
  • 12 Os 24/07g
    Entscheidungstext OGH 31.05.2007 12 Os 24/07g
    Vgl auch; Beisatz: Ein Ausnützen im Sinne des § 216 Abs 1 StGB liegt nur vor, wenn der Täter für die von der Prostituierten empfangenen materiellen Vorteile, die über trinkgeldartige Zuwendungen hinausgehen, keine oder nur unverhältnismäßig geringe Gegenleistungen erbringt. Weiters setzt es eine Unterlegenheit des Opfers voraus. (T1)
  • 15 Os 122/07s
    Entscheidungstext OGH 21.01.2008 15 Os 122/07s
    Auch; Beisatz: Zur rechtsfehlerfreien Beurteilung eines Ausnützens (§216 Abs1 sowie Abs2 letzter Fall StGB) Prostituierter muss im Übrigen in sachverhaltsmäßiger Hinsicht die Frage verneint werden, ob die Leistung des unmittelbaren Täters aus wirtschaftlicher Sicht annähernd der Höhe der an ihn geleisteten Zahlungen entsprach. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121143

Dokumentnummer

JJR_20060823_OGH0002_0130OS00065_06T0000_002

Rechtssatz für 9Os185/76 12Os34/77 11O...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0095207

Geschäftszahl

9Os185/76; 12Os34/77; 11Os51/77; 10Os99/77; 11Os112/77; 13Os175/77; 10Os18/78; 11Os155/78; 12Os13/79; 11Os3/80; 12Os146/79; 12Os22/81; 9Os60/81; 12Os73/81; 10Os20/82; 13Os187/82; 12Os194/82; 12Os24/83; 10Os44/83; 11Os128/83; 11Os175/83; 12Os3/84; 12Os153/83; 12Os17/85; 13Os27/87; 14Os12/88; 12Os146/88; 12Os24/07g; 11Os39/08g

Entscheidungsdatum

29.04.2008

Norm

StGB §216
  1. StGB § 216 heute
  2. StGB § 216 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2013
  3. StGB § 216 gültig von 01.05.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2004
  4. StGB § 216 gültig von 01.10.2002 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2002
  5. StGB § 216 gültig von 01.08.1984 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 295/1984

Rechtssatz

Ausbeutung verlangt eine rücksichtslose Ausnützung, die sich gegen die vitalen Interessen der Prostituierten richtet, so durch Wegnahme des ganzen oder überwiegenden Verdienstes, ferner durch Zwang zur Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution.

Entscheidungstexte

  • 9 Os 185/76
    Entscheidungstext OGH 15.02.1977 9 Os 185/76
    Veröff: EvBl 1977/213 S 465 = SSt 48/7
  • 12 Os 34/77
    Entscheidungstext OGH 28.04.1977 12 Os 34/77
    Beisatz: Auch Zwang, die Prostitution in einem bestimmten Ausmaß, mit bestimmten Personen oder unter bestimmten Umständen auszuüben oder fortzusetzen, fällt unter Ausbeutung. (T1)
  • 11 Os 51/77
    Entscheidungstext OGH 24.05.1977 11 Os 51/77
    Beis wie T1; Veröff: EvBl 1977/261 S 641 = SSt 48/44
  • 10 Os 99/77
    Entscheidungstext OGH 03.08.1977 10 Os 99/77
    Beis wie T1
  • 11 Os 112/77
    Entscheidungstext OGH 19.10.1977 11 Os 112/77
    Beisatz: Abnahme aller Einkünfte und bloße (dürftige) Alimentierung der Prostituierten zur Erhaltung dieser als Einkommensquelle. (T2)
  • 13 Os 175/77
    Entscheidungstext OGH 19.01.1978 13 Os 175/77
    Veröff: EvBl 1978/135 S 403
  • 10 Os 18/78
    Entscheidungstext OGH 15.03.1978 10 Os 18/78
  • 11 Os 155/78
    Entscheidungstext OGH 24.10.1978 11 Os 155/78
  • 12 Os 13/79
    Entscheidungstext OGH 29.03.1979 12 Os 13/79
  • 11 Os 3/80
    Entscheidungstext OGH 20.02.1980 11 Os 3/80
    Beisatz: Abnahme von achtzig Prozent der Einkünfte genügt. (T3)
  • 12 Os 146/79
    Entscheidungstext OGH 24.04.1980 12 Os 146/79
    nur: Wegnahme des ganzen oder überwiegenden Verdienstes. (T4)
  • 12 Os 22/81
    Entscheidungstext OGH 09.04.1981 12 Os 22/81
  • 9 Os 60/81
    Entscheidungstext OGH 16.06.1981 9 Os 60/81
    Vgl auch
  • 12 Os 73/81
    Entscheidungstext OGH 16.07.1981 12 Os 73/81
    Ähnlich
  • 10 Os 20/82
    Entscheidungstext OGH 16.03.1982 10 Os 20/82
    Beis wie T2
  • 13 Os 187/82
    Entscheidungstext OGH 13.01.1983 13 Os 187/82
  • 12 Os 194/82
    Entscheidungstext OGH 10.03.1983 12 Os 194/82
    nur T4
  • 12 Os 24/83
    Entscheidungstext OGH 07.04.1983 12 Os 24/83
    nur: Ausbeutung verlangt eine rücksichtslose Ausnützung, die sich gegen die vitalen Interessen der Prostituierten richtet, so durch Wegnahme des ganzen oder überwiegenden Verdienstes. (T5)
  • 10 Os 44/83
    Entscheidungstext OGH 31.05.1983 10 Os 44/83
    nur T5
  • 11 Os 128/83
    Entscheidungstext OGH 19.10.1983 11 Os 128/83
    Vgl auch; nur T5
  • 11 Os 175/83
    Entscheidungstext OGH 11.01.1984 11 Os 175/83
    Vgl auch
  • 12 Os 153/83
    Entscheidungstext OGH 15.03.1984 12 Os 153/83
    Vgl auch
  • 12 Os 3/84
    Entscheidungstext OGH 22.03.1984 12 Os 3/84
  • 12 Os 17/85
    Entscheidungstext OGH 09.05.1985 12 Os 17/85
    Vgl auch
  • 13 Os 27/87
    Entscheidungstext OGH 09.04.1987 13 Os 27/87
    Vgl auch
  • 14 Os 12/88
    Entscheidungstext OGH 03.02.1988 14 Os 12/88
    nur: Ausbeutung verlangt eine rücksichtslose Ausnützung, die sich gegen die vitalen Interessen der Prostituierten richtet. (T6)
  • 12 Os 146/88
    Entscheidungstext OGH 24.11.1988 12 Os 146/88
    nur T5; Beisatz: Zu § 216 Abs 2 erster Fall StGB nF; auf die "finanziellen Verhältnisse der Prostituierten", also auf die Höhe ihres Einkommens, kommt es jedenfalls dann nicht an, wenn die Gewerbsunzucht ihre hauptsächliche Einkommensquelle darstellt. (T7)
  • 12 Os 24/07g
    Entscheidungstext OGH 31.05.2007 12 Os 24/07g
    Auch; nur T5; Beisatz: Krasses Schmarotzertum auf der einen und die Notwendigkeit, sich in der Lebensführung fühlbar einzuschränken, auf der anderen Seite stellen das Wesen der Ausbeutung dar. (T8)
  • 11 Os 39/08g
    Entscheidungstext OGH 29.04.2008 11 Os 39/08g
    Auch; Beisatz: Unter Ausbeutung ist die rücksichtslose Ausnützung der Prostituierten unter Hintanstellung deren eigenen vitalen Interessen durch Ab- oder Übernahme des zumindest überwiegenden Entgelts für deren Leistungen zu verstehen, wobei es nicht zu wirtschaftlicher Bedrängnis des Tatopfers kommen muss (WK-StGB - 2 § 216 [2006] Rz 9). (T9)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0095207

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2008

Dokumentnummer

JJR_19770215_OGH0002_0090OS00185_7600000_003

Entscheidungstext 12Os24/07g

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os24/07g

Entscheidungsdatum

31.05.2007

Anmerkung

E84635 12Os24.07g

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 31. Mai 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab, Dr. Lässig und Dr. T. Solé als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Kurz als Schriftführerin in der Strafsache gegen Martin V***** und Rene S***** wegen des Vergehens der Zuhälterei nach Paragraph 216, Absatz 2, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 16. November 2006, GZ 22 Hv 166/06p-57, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Oberstaatsanwalt Mag. Holzleithner, der beiden Angeklagten und deren Verteidiger Dr. Kovacsevich und Dr. Deutsch zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden Martin V***** und Rene S***** von der wider sie erhobenen Anklage der Staatsanwaltschaft (ON 48), sie hätten

in Graz im bewussten und gewollten Zusammenwirken als unmittelbare Täter Verena M*****

1. von 20. bis 26. August 2006 mit dem Vorsatz, sich aus der Prostitution einer anderen Person eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, ausgebeutet, eingeschüchtert und ihr die Bedingungen der Ausübung der Prostitution vorgeschrieben, wobei sie diese zumindest teilweise auch durch gefährliche Drohungen zur Übergabe ihres Lohnes zwangen, sowie

2. zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt während des genannten Zeitraumes durch gefährliche Drohung mit einer Verletzung am Körper, nämlich die Äußerung: „Wennst nit mit dem mitfoast und des tuast wos mir sogn, daun scheppats aber gewoitig, weil du host zum tuan, wos wir dir sogn. Sunst siegst dei Kind nie wieder!", zu einer Handlung, nämlich zur Durchführung eines Geschlechtsverkehres mit einem bislang unbekannten Schwarzafrikaner gegen ihren Willen genötigt, mithin die genötigte Person zur Prostitution veranlasst,

gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen.

Rechtliche Beurteilung

Die Staatsanwaltschaft bekämpft allein den Freispruch von Punkt 1 der oben wiedergegebenen Vorwürfe mit einer auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera a, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.

In Ansehung des angefochtenen Freispruches stellte das Erstgericht im Wesentlichen fest, dass beide Angeklagten zur Tatzeit drogenabhängig waren, sich im Substitutionsprogramm befanden und Arbeitslosengeld bezogen. Ende Juli 2006 lernten sie die drogenabhängige und Notstandshilfe beziehende Verena M*****, die bis 9. Juli 2006 in der Schweiz der Prostitution nachgegangen war, kennen. Um ihre finanzielle Situation zu verbessern, betrieb M***** am 19. August 2006 in Graz Prostitution, wobei sie innerhalb einer halben Stunde 75 Euro verdiente. Nachdem sie tags darauf den beiden Angeklagten davon erzählt hatte, schlug der Erstangeklagte ihr vor, sie möge sich weiterhin prostituieren; sie vereinbarten schließlich, dass einerseits die Angeklagten M***** bei deren Tätigkeit begleiten und sich die Kennzeichen der Freier merken sowie dass andererseits die Frau V***** jeweils per SMS bekannt gibt, wohin sie mit ihrem Freier fährt, um den beiden Angeklagten im Notfall die Veranlassung von Hilfe zu ermöglichen. Noch am selben Tag setzten die drei ihren Plan in die Tat um; M***** verdiente an diesem Abend durch ihre Prostitution etwa 150 Euro. Da sie in Graz über keine Bezugsquelle für Drogen verfügte, übergab sie das Geld - vereinbarungsgemäß - V*****; dieser besorgte damit Suchtmittel, welche die beiden Angeklagten und M***** gemeinsam in der Wohnung des V***** konsumierten. Bis zum 26. August 2006 ging M***** jeden Abend freiwillig - und ohne dass die beiden Angeklagten (die jeweils die erwähnten Aufpasserdienste verrichteten) deren freie Entscheidung beeinträchtigten - der Prostitution nach; die dabei pro Abend durchschnittlich verdienten 150 Euro überließ sie den beiden Männern, womit Drogen zum gemeinsamen Konsum beschafft wurden. Überdies übernachtete Verena M***** in dieser Zeit in der Wohnung des Martin V*****, weil das Frauenhaus, in dem die Genannte an sich über eine Unterkunft verfügte, seine Pforten um 24.00 Uhr schloss, M***** aber meist bis ca 1.00 Uhr morgens als Prostituierte arbeitete. Ein Teil des Einkommens aus der Prostitution wurde zum täglichen Lebensmittel- und Zigarettenbedarf verwendet; dazu trugen auch die beiden Angeklagten in einem nicht näher bekannten Ausmaß finanziell bei. Die Angeklagten gaben Verena M***** weder die Preise für ihre Prostitutionshandlungen vor noch gingen sie gewaltsam gegen die Genannte vor oder bedrohten diese mit einer Verletzung an Körper, Freiheit, Ehre oder Vermögen.

Weiters führte das Erstgericht aus, es könne „nicht festgestellt werden, dass die beiden Angeklagten es zumindest ernstlich für möglich hielten und sich damit abfanden, dass sie dadurch, dass sie das von Verena M***** freiwillig zur Verfügung gestellte durch die Prostitution verdiente Geld annahmen und damit Drogen für sich und M***** kauften bzw dieses teilweise für den Lebensunterhalt verwendeten, Vorteile in Anspruch nahmen, denen keine entsprechende Gegenleistung gegenüberstand, sie also Verena M***** ausnützten" (US 3-6).

In der rechtlichen Beurteilung des solcherart festgestellten Sachverhaltes legte das Schöffengericht zusammengefasst dar, dass von einer Unverhältnismäßigkeit der wechselseitig erbrachten Leistungen und damit von einem Ausnützen iSd Paragraph 216, Absatz eins, StGB oder gar einem Ausbeuten iSd Paragraph 216, Absatz 2, erster Fall StGB keine Rede sein könne (US 9 f).

Ausgehend von diesen Feststellungen hat das Erstgericht die - von der Anklagebehörde angenommenen - Qualifikationen des Paragraph 216, Absatz 2, erster, zweiter und dritter Fall StGB zutreffend verneint. Zu Paragraph 216, Absatz 2, erster Fall StGB sei bemerkt, dass die dort genannte „Ausbeutung" die rücksichtslose Ausnützung der sich prostituierenden Person unter Hintanstellung deren eigenen vitalen Interessen durch Ab- oder Übernahme des ganzen oder überwiegenden Entgelts ihrer Tätigkeit meint; krasses Schmarotzertum auf der einen und die Notwendigkeit, sich in der Lebensführung fühlbar einzuschränken, auf der anderen Seite stellen das Wesen der Ausbeutung dar (Philipp in WK² Paragraph 216, [2006] Rz 9; Fabrizy StGB9 Paragraph 216, Rz 2 f). Fallbezogen kann von einer solchen tiefgreifenden Einschränkung der Lebensführung mit Blick auf ihre bisherige Tätigkeit als Prostituierte, den Umstand, dass sie ihre so erzielten Einkünfte jeweils freiwillig an die beiden Angeklagten zur Beschaffung von Drogen und somit zur Befriedigung auch ihrer eigenen Drogensucht übergab, den Bezug von Sozialhilfe und die an und für sich bestehende Wohnmöglichkeit im Frauenhaus nicht gesprochen werden. Somit ist auf Basis der vorliegenden Urteilsannahmen ein rücksichtsloses, gegen lebenswichtige Interessen der Prostituierten gerichtetes Agieren der beiden Angeklagten in objektiver Hinsicht zu verneinen.

Der erkennende Senat ist überdies der Meinung, dass die Erstrichter auch hinsichtlich des Vergehens nach Paragraph 216, Absatz eins, StGB zum richtigen Ergebnis gelangten.

In der rechtlichen Beurteilung vertrat das Erstgericht den - völlig korrekten - Standpunkt, dass ein Ausnützen iSd Paragraph 216, Absatz eins, StGB nur vorliege, wenn der Täter für die von der Prostituierten empfangenen materiellen Vorteile, die über trinkgeldartige Zuwendungen hinausgehen, keine oder nur unverhältnismäßig geringe Gegenleistungen erbringt (US 9; vergleiche dazu zuletzt 13 Os 65/06t, EvBl 2006/166, 863). Mit Blick auf den gleichbleibenden Umfang der Prostitutionserlöse während der inkriminierten sieben Tage kommt aus den Urteilsannahmen mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck vergleiche insbesondere US 4: ... „um mit dem Geld Drogen kaufen zu können"), dass sich Verena M***** lediglich eingeschränkt prostituierte, vornehmlich zwecks Finanzierung der gemeinsam befriedigten Sucht aller drei Beteiligten (US 4 f). Damit wurde aber auch der Vorfeldbereich der Ausbeutung noch nicht erreicht, zumal das Ausnützen iSd Paragraph 216, Absatz eins, StGB eine Unterlegenheit des Opfers voraussetzt vergleiche Kienapfel/Schmoller BT römisch drei Paragraphen 214, - 217 Rz 30), welche bei der gezielten Geldbeschaffung der Prostituierten für den gemeinsamen Drogenkonsum nach Lage des Falles nicht vorliegt.

Dem Einwand der Anklagebehörde (Ziffer 9, Litera a,) wonach die der Zeugin eingeräumte kostenlose Übernachtungsmöglichkeit in der Wohnung des Angeklagten V***** nicht ins Gewicht falle, ist zu entgegnen, dass nach den Urteilsannahmen Verena M***** ihre Unterkunft im Frauenhaus nur bis 24 Uhr offen stand, währenddessen sie die inkriminierten sieben Tage täglich bis 1 Uhr früh der Prostitution nachgegangen war (US 4). Die eingeräumte Wohnmöglichkeit war daher - weil für die aktuelle (von der Frau in dieser Form intendierten) Ausübung der Prostitution unabdingbar vergleiche neuerlich 13 Os 65/06t) - bei der Bewertung von Gegenleistungen sehr wohl zu berücksichtigen. Damit ist - wie bereits vom Erstgericht vertreten - davon auszugehen, dass ein Ausnützen schon objektiv nicht vorlag. Dazu kommt, dass sich bei beiden Angeklagten kein Vorsatz auf ein solches (als normatives Tatbildmerkmal wertausfüllungsbedürftiges, vom Schöffengericht objektiv zutreffend umschriebenes) Ausnutzen feststellen ließ. Die rechtliche Beurteilung des erkennenden Gerichts, wonach die Gegenleistungen zur Überlassung von jeweils gleichen und von Verena M***** finanzierten Suchtgiftportionen nicht unverhältnismäßig sei (US 10), beinhaltet überdies die Konstatierung, dass die ziffernmäßig nicht genau fassbaren (US 5 und US 9) Leistungen der beiden Angeklagten wertmäßig jedenfalls nicht deutlich unter der solcherart von beiden Angeklagten empfangenen Zuwendung von täglich 100 Euro gelegen haben können.

Es wäre daher an der Rechtsmittelwerberin gelegen gewesen, in einer prozessordnungsgemäß ausgeführten Mängelrüge (Ziffer 5,) auf unerörtert gebliebene Beweisergebnisse hinzuweisen, wonach die von den Angeklagten erbrachten (im Urteil jedenfalls wertmäßig nicht bezifferten) Gegenleistungen einen wesentlich geringeren Wert hatten, als dies vom Erstgericht angenommen wurde und Verena M*****s Anteil am auch von den beiden Angeklagten ermöglichten Konsum von Zigaretten, Nahrungsmitteln und Getränken - zuzüglich des Wertes der (schwer einschätzbaren; vergleiche Philipp in WK2 Paragraph 216, Rz 8) „Aufpasserdienste" und der Übernachtungsmöglichkeit in der Wohnung des Angeklagten V***** - deutlich unter 100 Euro täglich lag. Dies gelingt der - im Übrigen nominell durchgehend auf Ziffer 9, Litera a, gestützten - Beschwerde nicht, weil sie sich teilweise auf nicht entscheidende Tatsachen bezieht (Verwendung des einmal von einem Freier erhaltenen Heroins - US 4), das Wesen des Nichtigkeitsgrundes der Undeutlichkeit verkennt (Mayerhofer StPO5 Paragraph 281, Ziffer 5, E 42, 43) und bei der Behauptung unzureichender Begründung inhaltlich in eine - noch dazu gegen ein Ausnützen sprechende Argumente aufzeigende - im kollegialgerichtlichen Prozess unzulässige Schuldberufung verfällt. Allenfalls könnte man die Auffassung vertreten, dass insoweit ein Mangel an Feststellungen vorliege, weil selbst der ungefähre Wert der Gegenleistung im Urteil nicht zum Ausdruck gebracht worden sei vergleiche auch dazu 13 Os 65/06t, EvBl 2006/166, 863). Dies wird aber in der nur Feststellungsmängel zur subjektiven Tatseite monierenden Beschwerde (Ziffer 9, Litera a,) nicht geltend gemacht.

Welche weiteren Feststellungen als für „die Annahme der Erfüllung der Tatbestandsmerkmale des Ausbeutens oder des Ausnützens wesentlich sind", legt die Rechtsmittelwerberin durch die Hinweise „auf die Ausführungen zur Regelmäßigkeit der Übergabe des aus der Prostitution erlangten Geldes an die Angeklagten sowie den Konsum des für Prostitution erhaltenen Heroins auch durch die Angeklagte im Rahmen der Mängelrüge" nicht dar (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 584; Mayerhofer StPO5 Paragraph 281, Ziffer 9 a, E 5c, 5d).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - entgegen der Meinung der Generalprokuratur, die im Gegenstand ein Ausnützen im Sinne von Paragraph 216, Absatz eins, StGB bejahte und wegen des Feststellungsmangels zum erweiterten Vorsatz dieses Tatbestandes Urteilsaufhebung und Verfahrenserneuerung begehrte - zu verwerfen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0120OS00024.07G.0531.000

Dokumentnummer

JJT_20070531_OGH0002_0120OS00024_07G0000_000