OGH
08.11.1988
15Os131/88; 15Os7/90; 11Os121/91; 12Os24/07g
StGB §216 Abs1;
Ein Ausnützen im Sinn des Paragraph 216, Absatz eins, StGB liegt jedenfalls dann vor, wenn der Täter für schmarotzerhaft empfangene Vorteile, die über trinkgeldartige Zuwendungen hinausgehen, keine oder nur eine verhältnismäßig geringe Gegenleistung erbringt. Dies trifft auch auf Fallgestaltungen zu, bei welchen er die gesamten aus der gewerbsmäßigen Unzucht des Tatopfers stammenden Einkünfte in Empfang nimmt und bloß einen Teil davon zur Deckung des Unterhalts der betreffenden Prostituierten verwendet; die Heranziehung des dem Täter zugeflossenen Schandlohnes zur Bestreitung der Lebenshaltungskosten anderer Personen, denen gegenüber die betroffene Prostituierte nicht unterhaltsverpflichtet ist, vermag diesfalls an der inkriminierten Beeinträchtigung von deren wirtschaftlichen Interessen nichts zu ändern und ist daher rechtlich bedeutungslos.
TE OGH 1988/11/08 15 Os 131/88
Veröff: SSt 59/84
TE OGH 1990/02/27 15 Os 7/90
Vgl auch; nur: Ein Ausnützen im Sinn des Paragraph 216, Absatz eins, StGB liegt jedenfalls dann vor, wenn der Täter für schmarotzerhaft empfangene Vorteile, die über trinkgeldartige Zuwendungen hinausgehen, keine oder nur eine verhältnismäßig geringe Gegenleistung erbringt. (T1) Beisatz: Zum Begriff der unverhältnismäßig geringen Gegenleistung des Täters. (T2) Veröff: RZ 1990/105 S 238
TE OGH 1992/02/11 11 Os 121/91
nur T1
TE OGH 2007/05/31 12 Os 24/07g
Auch; nur T1; Beisatz: Weiters setzt es eine Unterlegenheit des Opfers voraus. (T3)
RS0095319