Rechtssatz für 5Ob1503/93 1Ob288/01m

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0034407

Geschäftszahl

5Ob1503/93; 1Ob288/01m

Entscheidungsdatum

11.06.2002

Norm

ABGB §1478
ABGB §1480
  1. ABGB § 1478 heute
  2. ABGB § 1478 gültig ab 01.04.1916 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ABGB § 1480 heute
  2. ABGB § 1480 gültig ab 01.04.1916 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Ist die Leistungspflicht des Schuldners von einer Erklärung des Berechtigten abhängig, beginnt die Verjährungsfrist mit der Möglichkeit bzw Zulässigkeit dieser Erklärung; der Vorbehalt der klagenden Partei, die dem Beklagten gewährten Darlehen samt Zinsen jederzeit durch eine bloße Zahlungsaufforderung fällig zu stellen, läßt daher die vereinbarten Darlehenszinsen jeweils drei Jahre nach der Möglichkeit ihrer Einforderung verjähren. Selbst die Kapitalisierung der Zinsen würde daran - außerhalb eines Kontokorrentverhältnisses - nichts ändern (HS I/18), das kein Unterschied zwischen gesetzlichen und vertraglich bedungenen Zinsen zu machen ist.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 1503/93
    Entscheidungstext OGH 02.02.1993 5 Ob 1503/93
    Veröff: ÖBA 1993,658 (Graf)
  • 1 Ob 288/01m
    Entscheidungstext OGH 11.06.2002 1 Ob 288/01m
    nur: Ist die Leistungspflicht des Schuldners von einer Erklärung des Berechtigten abhängig, beginnt die Verjährungsfrist mit der Möglichkeit bzw Zulässigkeit dieser Erklärung. (T1); Beisatz: Anderenfalls wäre das im § 1502 ABGB normierte Verbot einer privatautonomen Verlängerung der Verjährungsfrist in Frage gestellt. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0034407

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2021

Dokumentnummer

JJR_19930202_OGH0002_0050OB01503_9300000_002

Rechtssatz für 8Ob21/93 8Ob387/97p 1Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0034262

Geschäftszahl

8Ob21/93; 8Ob387/97p; 1Ob83/01i; 1Ob288/01m

Entscheidungsdatum

11.06.2002

Norm

ABGB §1480
HGB §355
  1. ABGB § 1480 heute
  2. ABGB § 1480 gültig ab 01.04.1916 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Das Ende der Geschäftsverbindung beendet auch das Kontokorrentverhältnis. Maßgeblich ist dabei der Parteiwille, nicht allein objektive Gesichtspunkte wie zB die Tatsache, daß längere Zeit keine Geschäftsvorfälle mehr stattgefunden haben. Mit Beendigung beginnt die jeweilige Verjährungsfrist für die einzelnen während dieser Rechnungsperiode in das Kontokorrent aufgenommene Forderungen zu laufen. Es greift somit auch eine selbständige Verjährung der Zinsen Platz.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 21/93
    Entscheidungstext OGH 14.10.1993 8 Ob 21/93
    Veröff: SZ 66/125 = EvBl 1994/58 S 277 = ÖBA 1994,315 (Nowotny)
  • 8 Ob 387/97p
    Entscheidungstext OGH 13.01.1998 8 Ob 387/97p
    nur: Das Ende der Geschäftsverbindung beendet auch das Kontokorrentverhältnis. Mit Beendigung beginnt die jeweilige Verjährungsfrist für die einzelnen während dieser Rechnungsperiode in das Kontokorrent aufgenommene Forderungen zu laufen. Es greift somit auch eine selbständige Verjährung der Zinsen Platz. (T1)
  • 1 Ob 83/01i
    Entscheidungstext OGH 17.08.2001 1 Ob 83/01i
    nur: Das Ende der Geschäftsverbindung beendet auch das Kontokorrentverhältnis. (T2); Veröff:SZ 74/137
  • 1 Ob 288/01m
    Entscheidungstext OGH 11.06.2002 1 Ob 288/01m
    Auch; Beisatz: Die Verjährungsfrist beginnt grundsätzlich mit dem Ende der Geschäftsverbindung zu laufen. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0034262

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2021

Dokumentnummer

JJR_19931014_OGH0002_0080OB00021_9300000_002

Rechtssatz für 1Ob544/95; 8Ob2315/96s; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0048300

Geschäftszahl

1Ob544/95; 8Ob2315/96s; 9Ob48/97t; 2Ob156/97y; 1Ob240/97v; 8Ob51/98b; 6Ob43/98m; 4Ob45/98s; 6Ob117/98v; 1Ob87/98w; 3Ob224/97f; 1Ob211/98f; 4Ob354/98g; 10Ob98/99f; 9Ob132/99y; 8Ob137/99a; 7Ob146/99t; 7Ob261/99d; 6Ob200/99a; 8Ob320/99p; 8Ob303/99p; 8Ob31/00t; 8Ob301/99v; 8Ob300/99x; 8Ob253/99k; 3Ob219/99y; 6Ob1/00s; 7Ob35/00y; 8Ob166/00w; 1Ob107/00t; 6Ob117/00z; 10Ob80/00p; 9Ob250/00f; 10Ob303/00g; 8Ob211/00p; 6Ob184/00b; 1Ob132/01w; 6Ob38/02k; 1Ob288/01m; 1Ob136/02k; 1Ob93/02m; 9Ob164/02m; 9Ob85/02v; 9Ob172/02p; 8Ob127/02p; 9Ob142/02a; 10Ob315/02z; 7Ob228/02h; 6Ob26/03x; 3Ob298/02y; 8Ob100/03v; 8Ob81/03z; 6Ob56/04k; 7Ob65/04s; 8Ob61/05m; 10Ob92/07p; 6Ob150/09s; 1Ob39/10g; 8Ob128/10x; 4Ob195/10w; 8Ob5/11k; 8Ob126/17p

Entscheidungsdatum

20.12.2017

Norm

ABGB §879 BIIi
ZPO §502 Abs1 A
KSchG §25c
  1. ABGB § 879 heute
  2. ABGB § 879 gültig ab 01.07.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 275/1992
  1. ZPO § 502 heute
  2. ZPO § 502 gültig von 01.01.2031 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/2020
  3. ZPO § 502 gültig ab 01.01.2031 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  4. ZPO § 502 gültig von 01.05.2022 bis 31.12.2030 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  5. ZPO § 502 gültig von 01.01.2021 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/2020
  6. ZPO § 502 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  7. ZPO § 502 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2004
  8. ZPO § 502 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2003
  9. ZPO § 502 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2002
  10. ZPO § 502 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  11. ZPO § 502 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  12. ZPO § 502 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  1. KSchG § 25c heute
  2. KSchG § 25c gültig ab 01.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1997

Rechtssatz

Bei der Prüfung der Sittenwidrigkeit rechtsgeschäftlicher Haftungserklärungen volljähriger Familienangehöriger ohne jedes oder jedenfalls ohne zulängliches Einkommen und Vermögen kann das grobe Missverhältnis zwischen dem Verpflichtungsumfang und den gegenwärtigen und künftig zu erwartenden Einkommensverhältnissen und Vermögensverhältnissen des gutstehenden Angehörigen, das bei lebensnaher Sicht der Dinge erwarten lässt, dass dieser die übernommenen Verpflichtungen nie oder doch nur unter ganz besonders günstigen Bedingungen vollständig erfüllen kann, somit erst dann bedeutsam werden, wenn der Angehörige aus Geschäftsunerfahrenheit ohne wesentliches Eigeninteresse am Zustandekommen des Vertrags - weil er über die Kreditsumme nicht (mitverfügen) verfügen konnte und aus deren Verwendung auch keine unmittelbaren Vorteile ziehen kann - gehandelt hat. Solche Umstände fallen der Gläubigerbank wohl nur dann zur Last, wenn sie diese kannte oder doch hätte kennen müssen. Auch hat der Angehörige des Kreditnehmers all jene Tatsachen, die die Annahme der Sittenwidrigkeit der Haftungsvereinbarung rechtfertigen können, zu behaupten und unter Beweis zu stellen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 544/95
    Entscheidungstext OGH 27.03.1995 1 Ob 544/95
    Veröff: SZ 68/64
  • 8 Ob 2315/96s
    Entscheidungstext OGH 27.03.1997 8 Ob 2315/96s
    Auch; nur: Bei der Prüfung der Sittenwidrigkeit rechtsgeschäftlicher Haftungserklärungen volljähriger Familienangehöriger ohne jedes oder jedenfalls ohne zulängliches Einkommen und Vermögen kann das grobe Missverhältnis zwischen dem Verpflichtungsumfang und den gegenwärtigen und künftig zu erwartenden Einkommensverhältnissen und Vermögensverhältnissen des gutstehenden Angehörigen, das bei lebensnaher Sicht der Dinge erwarten lässt, dass dieser die übernommenen Verpflichtungen nie oder doch nur unter ganz besonders günstigen Bedingungen vollständig erfüllen kann, somit erst dann bedeutsam werden, wenn der Angehörige aus Geschäftsunerfahrenheit ohne wesentliches Eigeninteresse am Zustandekommen des Vertrags - weil er über die Kreditsumme nicht (mit-)verfügen konnte und aus deren Verwendung auch keine unmittelbaren Vorteile ziehen kann - gehandelt hat. Solche Umstände fallen der Gläubigerbank wohl nur dann zur Last, wenn sie diese kannte oder doch hätte kennen müssen. (T1)
  • 9 Ob 48/97t
    Entscheidungstext OGH 28.05.1997 9 Ob 48/97t
    Vgl auch
  • 2 Ob 156/97y
    Entscheidungstext OGH 10.07.1997 2 Ob 156/97y
    Vgl auch
  • 1 Ob 240/97v
    Entscheidungstext OGH 27.08.1997 1 Ob 240/97v
    Vgl auch; Beisatz: Bei der Anwendung dieser Grundsätze auf den Einzelfall liegt keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO vor. (T2)
  • 8 Ob 51/98b
    Entscheidungstext OGH 26.02.1998 8 Ob 51/98b
    Auch; nur T1; Beis wie T2
  • 6 Ob 43/98m
    Entscheidungstext OGH 26.02.1998 6 Ob 43/98m
    Vgl auch; Beis wie T2
  • 4 Ob 45/98s
    Entscheidungstext OGH 17.03.1998 4 Ob 45/98s
    Auch
  • 6 Ob 117/98v
    Entscheidungstext OGH 27.05.1998 6 Ob 117/98v
  • 1 Ob 87/98w
    Entscheidungstext OGH 30.06.1998 1 Ob 87/98w
    Auch; Beisatz: Jene Grundsätze, die im Verhältnis zwischen Eltern und Kindern einerseits und Lebenspartnern - gleichviel, ob als Ehegatten oder Lebensgefährten - andererseits gelten, lassen sich nicht ohne weiteres auf die Beziehungen erwachsener Geschwister übertragen. Wohnen solche Geschwister räumlich getrennt in voneinander unabhängigen familiären und beruflichen Lebensbereichen, wird eine solche Gestaltung der Lebensumstände gewöhnlich von einer Lockerung persönlicher und emotionaler Bindungen begleitet, weshalb erwachsenen Geschwistern rationale wirtschaftliche Entscheidungen viel leichter fallen als Lebenspartnern, aber auch Kindern, die sich dem Einflussbereich ihrer Eltern noch nicht durch eine Verselbständigung ihrer familiären und beruflichen Existenz entzogen haben. Träfe das einmal nicht zu, hat der Interzedent jene besonderen Umstände, die trotz der Verselbständigung seiner familiären und beruflichen Lebensbereiche nach wie vor eine Situation verdünnter Entscheidungsfreiheit verständlich machen könnten, zu behaupten und zu beweisen. (T3) Veröff: SZ 71/117
  • 3 Ob 224/97f
    Entscheidungstext OGH 11.11.1998 3 Ob 224/97f
    Vgl auch; nur: Auch hat der Angehörige des Kreditnehmers all jene Tatsachen, die die Annahme der Sittenwidrigkeit der Haftungsvereinbarung rechtfertigen können, zu behaupten und unter Beweis zu stellen. (T4)
  • 1 Ob 211/98f
    Entscheidungstext OGH 15.12.1998 1 Ob 211/98f
    Vgl auch; Beisatz: Jedenfalls setzt ein Sittenwidrigkeitsurteil a) die inhaltliche Missbilligung des Interzessionsvertrags, b) die Missbilligung der Umstände seines Zustandekommens infolge verdünnter Entscheidungsfreiheit des Interzedenten und c) die Kenntnis bzw fahrlässige Unkenntnis dieser Faktoren durch den Kreditgeber voraus, wobei die Erfüllung aller drei Voraussetzungen - im Zeitpunkt der Haftungsübernahme - erforderlich ist, um eine in manchen Grundsätzen dem Wucherverbot nachgebildete Sittenwidrigkeit bejahen zu können. (T5)
  • 4 Ob 354/98g
    Entscheidungstext OGH 26.01.1999 4 Ob 354/98g
    Vgl auch; Beisatz: Wichtige Kriterien für die Inhaltskontrolle solcher Geschäfte sind danach in sinngemäßer Anwendung der Grundsätze des Wucherverbotes ua das Vorliegen eines krassen Missverhältnisses zwischen der Vermögenssituation des Interzedenten und dem Umfang der Hauptschuld, die inhaltliche Missbilligung des Zustandekommens des Interzessionsgeschäftes infolge verdünnter Entscheidungsfreiheit des Interzedenten sowie die Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis des Gläubigers von diesen Faktoren. Nicht sämtliche von der Rechtsprechung bisher aufgezählten Faktoren müssen kumulativ vorliegen, vielmehr kommt es auf eine auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bezogene Gesamtwürdigung aller objektiven und subjektiven Umstände an. (T6)
  • 10 Ob 98/99f
    Entscheidungstext OGH 04.05.1999 10 Ob 98/99f
    Vgl auch; Beis wie T6 nur: Wichtige Kriterien für die Inhaltskontrolle solcher Geschäfte sind danach in sinngemäßer Anwendung der Grundsätze des Wucherverbotes ua das Vorliegen eines krassen Missverhältnisses zwischen der Vermögenssituation des Interzedenten und dem Umfang der Hauptschuld, die inhaltliche Missbilligung des Zustandekommens des Interzessionsgeschäftes infolge verdünnter Entscheidungsfreiheit des Interzedenten sowie die Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis des Gläubigers von diesen Faktoren. (T7)
  • 9 Ob 132/99y
    Entscheidungstext OGH 16.06.1999 9 Ob 132/99y
    Vgl auch; nur T4; Beis wie T2; Beisatz: Der Angehörige eines Kreditnehmers, welcher sich auf die Sittenwidrigkeit seiner rechtsgeschäftlichen Haftungserklärung beruft, hat die dazu erforderlichen Tatsachen, wie ein Missverhältnis zwischen Einkommen bzw und Vermögen einerseits und Verpflichtungsumfang andererseits, Geschäftsunerfahrenheit ohne wesentliches Eigeninteresse, verdünnte Entscheidungsfreiheit des Interzedenten und die Kenntnis des Kreditgebers bzw die für die Annahme seiner fahrlässigen Unkenntnis dieser Gegebenheiten maßgeblichen Umstände, zu behaupten und zu beweisen. (T8); Beisatz: Dies gilt umsomehr dann, wenn sich erwachsene, räumlich getrennt, in voneinander unabhängigen familiären und beruflichen Bereichen lebende Geschwister auf die Sittenwidrigkeit einer Haftungserklärung berufen. (T9)
  • 8 Ob 137/99a
    Entscheidungstext OGH 21.10.1999 8 Ob 137/99a
    nur T1
  • 7 Ob 146/99t
    Entscheidungstext OGH 20.10.1999 7 Ob 146/99t
    Auch; Beis wie T5; Beisatz: Vertragsabschluss vor Inkrafttreten der §§ 25 ff KSchG idF BGBl I 1997/6. (T10)
  • 7 Ob 261/99d
    Entscheidungstext OGH 20.10.1999 7 Ob 261/99d
    Vgl; Beis wie T2
  • 6 Ob 200/99a
    Entscheidungstext OGH 21.10.1999 6 Ob 200/99a
    Vgl auch; Beis wie T6; Beisatz: Grundsätzlich bleibt es jedermann unbenommen, auch risikoreiche Geschäfte abzuschließen und sich zu Leistungen zu verpflichten, die er nur unter besonders günstigen Bedingungen erbringen kann. Dieses Prinzip der Privatautonomie wird nur durch § 879 ABGB begrenzt. (T11)
  • 8 Ob 320/99p
    Entscheidungstext OGH 27.01.2000 8 Ob 320/99p
    Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T5; Beis wie T11
  • 8 Ob 303/99p
    Entscheidungstext OGH 09.03.2000 8 Ob 303/99p
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T3
  • 8 Ob 31/00t
    Entscheidungstext OGH 24.02.2000 8 Ob 31/00t
    Vgl auch
  • 8 Ob 301/99v
    Entscheidungstext OGH 24.02.2000 8 Ob 301/99v
    Vgl auch; Beis wie T5; Beis ähnlich T7; Beisatz teilweise abweichend wie T6: Diese Voraussetzungen für ein Sittenwidrigkeitsurteil müssen kumulativ vorliegen. (T12)
  • 8 Ob 300/99x
    Entscheidungstext OGH 09.03.2000 8 Ob 300/99x
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T3
  • 8 Ob 253/99k
    Entscheidungstext OGH 11.05.2000 8 Ob 253/99k
    Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T5; Beisatz: 1) Bei der Sittenwidrigkeitskontrolle von Bürgschaften naher Angehöriger ist das Vorliegen eines krassen Missverhältnisses des Haftungsumfangs und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Interzedenten auslösendes Moment der Inhaltskontrolle und wird daher von der Intensität der nach einem beweglichen System zu beurteilenden weiteren Sittenwidrigkeitsindikatoren nicht berührt.
    2) Auch im Bereich der Sittenwidrigkeitskontrolle von Bürgschaftsverträgen naher Angehöriger ist bloße Teilnichtigkeit möglich, wenn eine Interessenabwägung ergibt, dass die (reduzierte) Bürgschaft für den Gläubiger nicht sinnlos ist. Grundlage der Beurteilung ist der Kapitalsbetrag zuzüglich der nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Zinsbelastung. (T13); Veröff: SZ 73/79
  • 3 Ob 219/99y
    Entscheidungstext OGH 24.05.2000 3 Ob 219/99y
    Vgl auch; Beis wie T2
  • 6 Ob 1/00s
    Entscheidungstext OGH 17.05.2000 6 Ob 1/00s
    Vgl; Beis ähnlich wie T6
  • 7 Ob 35/00y
    Entscheidungstext OGH 26.04.2000 7 Ob 35/00y
    Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T10
  • 8 Ob 166/00w
    Entscheidungstext OGH 29.06.2000 8 Ob 166/00w
    Vgl auch; Beis wie T2
  • 1 Ob 107/00t
    Entscheidungstext OGH 25.07.2000 1 Ob 107/00t
    Vgl auch; Beis wie T13; Beisatz: Wenn die klagende Partei vorbrachte, der Vertrag sei keinesfalls nichtig und die Interzedentin hafte trotz unterlassener Information, ist damit auch als vorgebracht anzusehen, dass die Bürgschaftsverpflichtung zumindest zum Teil, nämlich in einem der Leistungsfähigkeit der Beklagten im Zeitpunkt deren Verpflichtungserklärung nicht unangemessenen Umfang, wirksam und die Haftung der Interzedentin insoweit zu bejahen ist. (T14); Veröff: SZ 73/121
  • 6 Ob 117/00z
    Entscheidungstext OGH 28.06.2000 6 Ob 117/00z
    Vgl auch; Beis wie T5; Beis wie T7; Beisatz: a) Die zur Inhaltskontrolle von Interzessionsgeschäften einkommensschwacher und vermögensschwacher Familienangehöriger für Verbindlichkeiten des Hauptschuldners entwickelten Grundsätze gelten auch für Interzessionsgeschäfte zur Besicherung von Forderungen eines Sozialversicherungsträgers. b) § 25d KSchG ermöglicht ein richterliches Mäßigungsrecht unter den dort genannten Voraussetzungen auch für Verbindlichkeiten gegenüber einem Sozialversicherungsträger. c) Die zur Mäßigung iSd § 25d KSchG führenden Umstände müssen im Zeitpunkt des Abschlusses der Interzessionsvereinbarung soweit vorhanden sein, dass sie für den Gläubiger bei entsprechender Aufmerksamkeit bereits erkennbar wurden. Ein späteres, im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch nicht vorhandenes Missverhältnis, zwischen eingegangener Verpflichtung und Leistungsfähigkeit des Interzedenten kann nicht zu einer Mäßigung iSd § 25d KSchG führen. Allerdings sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Interzedenten zum Zeitpunkt seine Inanspruchnahme insoweit beachtlich, als sie den Umfang der Mäßigung maßgeblich beeinflussen. § 25d KSchG erfasst nicht die Fälle, in denen der ursprünglich einkommenslose und vermögenslose oder einkommensschwache Mithaftende später doch zu Einkommen oder Vermögen gelangt. (T15)
  • 10 Ob 80/00p
    Entscheidungstext OGH 11.07.2000 10 Ob 80/00p
    Vgl auch; Beis wie T5; Beisatz: Diese Grundsätze gelten auch für Bürgschaften, die zur Sicherung fälliger oder künftiger Sozialversicherungsbeiträge eingegangen wurden. (T16)
  • 9 Ob 250/00f
    Entscheidungstext OGH 22.11.2000 9 Ob 250/00f
    Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T10
  • 10 Ob 303/00g
    Entscheidungstext OGH 05.12.2000 10 Ob 303/00g
    Vgl auch; Beis wie T7; Beis ähnlich wie T10
  • 8 Ob 211/00p
    Entscheidungstext OGH 22.02.2001 8 Ob 211/00p
    Vgl auch; Beis wie T2
  • 6 Ob 184/00b
    Entscheidungstext OGH 15.03.2001 6 Ob 184/00b
    Vgl auch; Beis ähnlich T5 nur: Jedenfalls setzt ein Sittenwidrigkeitsurteil a) die inhaltliche Missbilligung des Interzessionsvertrags, b) die Missbilligung der Umstände seines Zustandekommens infolge verdünnter Entscheidungsfreiheit des Interzedenten und c) die Kenntnis beziehungsweise fahrlässige Unkenntnis dieser Faktoren durch den Kreditgeber voraus. (T17); Beis ähnlich wie T13 nur: Bei der Sittenwidrigkeitskontrolle von Bürgschaften naher Angehöriger ist das Vorliegen eines krassen Missverhältnisses des Haftungsumfangs und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Interzedenten auslösendes Moment der Inhaltskontrolle und wird daher von der Intensität der nach einem beweglichen System zu beurteilenden weiteren Sittenwidrigkeitsindikatoren nicht berührt. (T18); Beisatz: Zu den Interzessionsgeschäften zählen nicht nur Bürgschaften, sondern auch sonstige Haftungsübernahmen. Als deren Gläubiger kommen keineswegs nur kreditgewährende Geldinstitute in Betracht. (T19)
  • 1 Ob 132/01w
    Entscheidungstext OGH 22.10.2001 1 Ob 132/01w
    Vgl auch; Beisatz: Bei Beurteilung der Frage, ob der Kreditgeber hätte erkennen müssen, dass der Kreditnehmer seine Verbindlichkeit nicht oder nicht vollständig werde erfüllen können, sind Umstände wie dass der Bürge seine Bereitschaft zur Interzession aus eigenem Antrieb erklärte, (als in casu früherer Leiter einer Bankfiliale) geschäftserfahren war und durch die Kreditgewährung die Erstattung dem Kreditnehmer vorgeschossener Beträge erreichte, besonders zu berücksichtigen. (T20)
  • 6 Ob 38/02k
    Entscheidungstext OGH 18.04.2002 6 Ob 38/02k
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Kein sittenwidriges Interzessionsgeschäft. (T21)
  • 1 Ob 288/01m
    Entscheidungstext OGH 11.06.2002 1 Ob 288/01m
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T3; Beis wie T11; Beisatz: Hier jedoch aufgelöste Lebensgemeinschaft im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses - keine Sittenwidrigkeit. (T22)
  • 1 Ob 136/02k
    Entscheidungstext OGH 25.06.2002 1 Ob 136/02k
    Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T5; Beis wie T7; Beis wie T8; Beis wie T11; Beisatz: Hier: Krasses Missverhältnis zwischen der Vermögenssituation des Beklagten und dem Umfang der eingegangenen Schuld bejaht. (T23)
  • 1 Ob 93/02m
    Entscheidungstext OGH 11.06.2002 1 Ob 93/02m
    Vgl auch; Beis wie T12; Beis wie T13 1)
  • 9 Ob 164/02m
    Entscheidungstext OGH 10.07.2002 9 Ob 164/02m
    Vgl auch; Beis wie T5
  • 9 Ob 85/02v
    Entscheidungstext OGH 05.06.2002 9 Ob 85/02v
    Vgl auch; Beis wie T18 nur: Bei der Sittenwidrigkeitskontrolle von Bürgschaften naher Angehöriger ist das Vorliegen eines krassen Missverhältnisses des Haftungsumfangs und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Interzedenten auslösendes Moment der Inhaltskontrolle. (T24); Beisatz: Bei Pfandhaftungen mangelt es an der Voraussetzung des krassen Missverhältnisses zwischen dem Haftungsumfang und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Pfandschuldners als Interzedenten sowohl im Zeitpunkt der Pfandbestellung als auch später, muss doch der Pfandschuldner für eine materiell fremde Schuld nur mit einem im Zeitpunkt der Verpfändung schon vorhandenen Vermögenswert einstehen. (T25); Veröff: SZ 2002/80
  • 9 Ob 172/02p
    Entscheidungstext OGH 04.09.2002 9 Ob 172/02p
    Auch; nur T1; Beis wie T2; Beis wie T5
  • 8 Ob 127/02p
    Entscheidungstext OGH 29.08.2002 8 Ob 127/02p
    Vgl auch; Veröff: SZ 2002/110
  • 9 Ob 142/02a
    Entscheidungstext OGH 04.09.2002 9 Ob 142/02a
    Vgl auch; Beis wie T17
  • 10 Ob 315/02z
    Entscheidungstext OGH 26.11.2002 10 Ob 315/02z
    Vgl auch; Beis wie T5; Beis wie T2; Beisatz: Es kommt dabei auf die im Zeitpunkt des Eingehens der Haftung gegebenen und in absehbarer Zeit zu erwartenden Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Interzedenten (und nicht auch des Hauptschuldners) an. (T26); Beisatz: Ist vom Vorliegen eines solchen krassen Missverhältnisses als objektives Element auszugehen, so bilden die weiteren für die Inhaltskontrolle rechtserheblichen Gesichtspunkte ein bewegliches Beurteilungssystem, dessen Anwendung ein Sittenwidrigkeitsurteil dann erlaubt, wenn entsprechende Indikatoren im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses in allen drei Systemelementen verwirklicht waren und diesen in der Gesamtschau - je nach den Umständen des Einzelfalls - erhebliches Gewicht beizumessen ist (ÖBA 2000/909, 922ff mwN ua). (T27); Beisatz: Sofern die Gläubigerbank von der Einschränkung der Entscheidungsfreiheit (emotionale Abhängigkeit der Interzedentin vom Hauptschuldner, Verharmlosung der Haftungsübernahme) nicht positiv Kenntnis hatte, ist ihr die fahrlässige Unkenntnis dieses Umstandes anzulasten (1 Ob 136/02k ua). (T28)
  • 7 Ob 228/02h
    Entscheidungstext OGH 11.12.2002 7 Ob 228/02h
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T5; Beis ähnlich wie T8
  • 6 Ob 26/03x
    Entscheidungstext OGH 20.02.2003 6 Ob 26/03x
    Auch
  • 3 Ob 298/02y
    Entscheidungstext OGH 24.04.2003 3 Ob 298/02y
    Vgl auch; Beis wie T15 nur: Die zur Mäßigung iSd § 25d KSchG führenden Umstände müssen im Zeitpunkt des Abschlusses der Interzessionsvereinbarung soweit vorhanden sein, dass sie für den Gläubiger bei entsprechender Aufmerksamkeit bereits erkennbar wurden. Ein späteres, im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch nicht vorhandenes Missverhältnis, zwischen eingegangener Verpflichtung und Leistungsfähigkeit des Interzedenten kann nicht zu einer Mäßigung iSd § 25d KSchG führen. (T29)
  • 8 Ob 100/03v
    Entscheidungstext OGH 25.11.2003 8 Ob 100/03v
    Vgl auch; Beis wie T7 nur: Wichtige Kriterien für die Inhaltskontrolle solcher Geschäfte sind das Vorliegen eines krassen Missverhältnisses zwischen der Vermögenssituation des Interzedenten und dem Umfang der Hauptschuld, die inhaltliche Missbilligung des Zustandekommens des Interzessionsgeschäftes infolge verdünnter Entscheidungsfreiheit des Interzedenten sowie die Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis des Gläubigers von diesen Faktoren. (T30); Beisatz: Hier: Ein wesentliches Eigeninteresse des Beklagten an der Kreditgewährung an jene Gesellschaft, an der sie zu 25 % beteiligt war, schließt die Annahme der Sittenwidrigkeit einer Haftungsübernahme aus. (T31)
  • 8 Ob 81/03z
    Entscheidungstext OGH 26.02.2004 8 Ob 81/03z
    Vgl auch; Beis wie T25
  • 6 Ob 56/04k
    Entscheidungstext OGH 25.03.2004 6 Ob 56/04k
    Vgl
  • 7 Ob 65/04s
    Entscheidungstext OGH 26.05.2004 7 Ob 65/04s
    Vgl auch
  • 8 Ob 61/05m
    Entscheidungstext OGH 21.07.2005 8 Ob 61/05m
    Auch; nur T4; Veröff: SZ 2005/106
  • 10 Ob 92/07p
    Entscheidungstext OGH 09.10.2007 10 Ob 92/07p
    Vgl auch; Beisatz: Das Vorliegen eines groben Missverhältnisses zwischen Haftungsumfang und wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit stellt nach der Judikatur erst das auslösende Moment für eine Inhaltskontrolle dar. (T32); Beisatz: Die Anwendung der für die Sittenwidrigkeitskontrolle bereits geprägten höchstgerichtlichen Grundsätze auf die singulären Umstände des jeweiligen Falls wirft keine erhebliche Rechtsfrage auf, soweit diese Grundsätze keiner Verfeinerung durch eine weitere Auffächerung bedürfen oder es nicht um die Korrektur einer gravierenden Fehlbeurteilung geht. (T33)
  • 6 Ob 150/09s
    Entscheidungstext OGH 18.09.2009 6 Ob 150/09s
    Vgl; Beis ähnlich wie T5; Beis wie T2; Beisatz: Der österreichischen Rechtsprechung ist eine starre Berechnungsformel wie die des BGH, wonach die Inanspruchnahme aus einer Bürgschaft gegen Treu und Glauben verstoße, wenn der Bürge innerhalb von fünf Jahren nicht in der Lage sei, zumindest ein Viertel der Hauptsumme aufzubringen („25%-Formel"), fremd. Diese Formel kann bei der Sittenwidrigkeitsprüfung lediglich als Kontrollrechnung zur Dartuung einer krassen Überforderung des Bürgen herangezogen werden. (T34); Bem: Hier: Kein sittenwidriges Interzessionsgeschäft. (T35)
  • 1 Ob 39/10g
    Entscheidungstext OGH 20.04.2010 1 Ob 39/10g
    Auch; nur: Bei der Prüfung der Sittenwidrigkeit rechtsgeschäftlicher Haftungserklärungen volljähriger Familienangehöriger ohne jedes oder jedenfalls ohne zulängliches Einkommen und Vermögen kann das grobe Missverhältnis zwischen dem Verpflichtungsumfang und den gegenwärtigen und künftig zu erwartenden Einkommensverhältnissen und Vermögensverhältnissen des gutstehenden Angehörigen, das bei lebensnaher Sicht der Dinge erwarten lässt, dass dieser die übernommenen Verpflichtungen nie oder doch nur unter ganz besonders günstigen Bedingungen vollständig erfüllen kann, somit erst dann bedeutsam werden, wenn der Angehörige aus Geschäftsunerfahrenheit ohne wesentliches Eigeninteresse am Zustandekommen des Vertrags - weil er über die Kreditsumme nicht (mitverfügen) verfügen konnte und aus deren Verwendung auch keine unmittelbaren Vorteile ziehen kann - gehandelt hat. (T36); Beis wie T17; Beis wie T24; Beis wie T27; Beis ähnlich wie T31
  • 8 Ob 128/10x
    Entscheidungstext OGH 23.11.2010 8 Ob 128/10x
    Auch; Beis wie T17
  • 4 Ob 195/10w
    Entscheidungstext OGH 18.01.2011 4 Ob 195/10w
    Vgl auch; Beisatz: Die Beweislast für das Vorliegen solcher Umstände und ihre Erkennbarkeit trifft den Interzedenten. (T37)
  • 8 Ob 5/11k
    Entscheidungstext OGH 22.02.2011 8 Ob 5/11k
    Auch
  • 8 Ob 126/17p
    Entscheidungstext OGH 20.12.2017 8 Ob 126/17p
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0048300

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2025

Dokumentnummer

JJR_19950327_OGH0002_0010OB00544_9500000_002

Rechtssatz für 5Ob639/89; 1Ob288/01m; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0034280

Geschäftszahl

5Ob639/89; 1Ob288/01m; 1Ob32/08z; 4Ob181/13s; 4Ob218/13g; 6Ob24/19a

Entscheidungsdatum

24.07.2019

Norm

ABGB §1486 Z1
ABGB §1489 I
  1. ABGB § 1486 heute
  2. ABGB § 1486 gültig ab 01.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2009
  3. ABGB § 1486 gültig von 01.03.1919 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 95/1919
  1. ABGB § 1489 heute
  2. ABGB § 1489 gültig ab 01.01.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 496/1974

Rechtssatz

Paragraph 1486, Ziffer eins, ABGB unterwirft Forderungen für die Lieferung von Sachen oder die Ausführung von Arbeiten oder sonstige Leistungen in einem gewerblichen, kaufmännischen oder sonstigen geschäftlichen Betrieb der dreijährigen Verjährung, also Forderungen des Verkäufers bzw Unternehmers auf die Gegenleistung des Käufers bzw des Bestellers, nicht aber die Forderung des Verkäufers bzw Unternehmers auf Rückzahlung eines Teiles der eigenen Leistung.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 639/89
    Entscheidungstext OGH 12.12.1989 5 Ob 639/89
    Veröff: SZ 62/201
  • 1 Ob 288/01m
    Entscheidungstext OGH 11.06.2002 1 Ob 288/01m
  • 1 Ob 32/08z
    Entscheidungstext OGH 03.04.2008 1 Ob 32/08z
    Vgl aber; Beisatz: Kondiktionsansprüche nach § 1431 ABGB wegen einer im Rahmen einer im geschäftlichen Betrieb vorgenommenen irrtümlichen Mehrlieferung in vermeintlicher Erfüllung bestehender vertraglicher Verbindlichkeiten unterliegen der kurzen Verjährungsfrist des § 1486 Z 1 ABGB. (T1)
    Veröff: SZ 2008/40
  • 4 Ob 181/13s
    Entscheidungstext OGH 17.12.2013 4 Ob 181/13s
    Vgl auch; Beisatz: Die Forderung, die nach § 1486 Z 1 ABGB der dreijährigen Verjährungsfrist unterworfen ist, muss das Entgelt für eine der im Gesetz aufgezählten Gegenleistungen bilden ‑ oder funktionell vertraglichen Erfüllungsansprüchen ähneln oder wirtschaftlich an deren Stelle treten ‑, setzt also ein synallagmatisches Leistungsverhältnis (Vertrag, Auftrag, Geschäftsbesorgung) voraus. (T2)
  • 4 Ob 218/13g
    Entscheidungstext OGH 25.03.2014 4 Ob 218/13g
  • 6 Ob 24/19a
    Entscheidungstext OGH 24.07.2019 6 Ob 24/19a
    Auch; Beis wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0034280

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2024

Dokumentnummer

JJR_19891212_OGH0002_0050OB00639_8900000_001

Rechtssatz für 1Ob544/95; 2Ob156/97y; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0048312

Geschäftszahl

1Ob544/95; 2Ob156/97y; 4Ob45/98s; 1Ob87/98w; 1Ob211/98f; 10Ob98/99f; 8Ob137/99a; 7Ob146/99t; 6Ob200/99a; 8Ob320/99p; 8Ob303/99p; 7Ob217/99h; 8Ob301/99v; 8Ob300/99x; 7Ob35/00y; 6Ob1/00s; 1Ob107/00t; 6Ob117/00z; 10Ob80/00p; 10Ob303/00g; 1Ob288/01m; 1Ob136/02k; 1Ob93/02m; 9Ob172/02p; 10Ob315/02z; 7Ob228/02h; 9Ob80/03k; 8Ob126/17p; 4Ob222/22h

Entscheidungsdatum

21.11.2023

Norm

ABGB §879 Abs1 BIIi
ABGB §880a A
ABGB §1346 G
KSchG §6 Abs1 Z9
  1. ABGB § 879 heute
  2. ABGB § 879 gültig ab 01.07.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 275/1992
  1. ABGB § 880a heute
  2. ABGB § 880a gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ABGB § 1346 heute
  2. ABGB § 1346 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. KSchG § 6 heute
  2. KSchG § 6 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2025
  3. KSchG § 6 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2003
  4. KSchG § 6 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1997
  5. KSchG § 6 gültig von 01.01.1997 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1997
  6. KSchG § 6 gültig von 01.10.1979 bis 31.12.1996

Rechtssatz

Die Verbindung der strukturell ungleich größeren Verhandlungsstärke der Gläubigerbank, die ein derart starkes wirtschaftliches Übergewicht hat, daß sie vertragliche Regelungen faktisch einseitig setzen und damit den die Privatrechtsordnung tragenden Gedanken der Privatautonomie obsolet machen kann, gegenüber einem dem Hauptschuldner gutstehenden nahen Angehörigen, dessen Verpflichtung seine gegenwärtigen und in absehbarer Zukunft zu erwartenden Einkommensverhältnisse und Vermögensverhältnisse bei weitem übersteigt, mit weiteren in der Person des gutstehenden Angehörigen liegenden, seine Entscheidungsfreiheit weitgehend beeinträchtigenden und der Gläubigerbank zurechenbaren Umständen kann in Ausnahmefällen in sinngemäßer Anwendung der Grundsätze des Wucherverbots wegen Vorliegens eines Ausbeutungstatbestands zur Annahme der Sittenwidrigkeit und damit der Nichtigkeit des die Verpflichtung begründenden Rechtsgeschäfts führen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 544/95
    Entscheidungstext OGH 27.03.1995 1 Ob 544/95
    Veröff: SZ 68/64
  • 2 Ob 156/97y
    Entscheidungstext OGH 10.07.1997 2 Ob 156/97y
  • 4 Ob 45/98s
    Entscheidungstext OGH 17.03.1998 4 Ob 45/98s
    Auch
  • 1 Ob 87/98w
    Entscheidungstext OGH 30.06.1998 1 Ob 87/98w
    Vgl auch; Beisatz: Jene Grundsätze, die im Verhältnis zwischen Eltern und Kindern einerseits und Lebenspartnern - gleichviel, ob als Ehegatten oder Lebensgefährten - andererseits gelten, lassen sich nicht ohne weiteres auf die Beziehungen erwachsener Geschwister übertragen. Wohnen solche Geschwister räumlich getrennt in voneinander unabhängigen familiären und beruflichen Lebensbereichen, wird eine solche Gestaltung der Lebensumstände gewöhnlich von einer Lockerung persönlicher und emotionaler Bindungen begleitet, weshalb erwachsenen Geschwistern rationale wirtschaftliche Entscheidungen viel leichter fallen als Lebenspartnern, aber auch Kindern, die sich dem Einflußbereich ihrer Eltern noch nicht durch eine Verselbständigung ihrer familiären und beruflichen Existenz entzogen haben. Träfe das einmal nicht zu, hat der Interzedent jene besonderen Umstände, die trotz der Verselbständigung seiner familiären und beruflichen Lebensbereiche nach wie vor eine Situation verdünnter Entscheidungsfreiheit verständlich machen könnten, zu behaupten und zu beweisen. (T1) Veröff: SZ 71/117
  • 1 Ob 211/98f
    Entscheidungstext OGH 15.12.1998 1 Ob 211/98f
    nur: Die Verbindung der strukturell ungleich größeren Verhandlungsstärke der Gläubigerbank gegenüber einem dem Hauptschuldner gutstehenden nahen Angehörigen, dessen Verpflichtung seine gegenwärtigen und in absehbarer Zukunft zu erwartenden Einkommensverhältnisse und Vermögensverhältnisse bei weitem übersteigt, mit weiteren in der Person des gutstehenden Angehörigen liegenden, seine Entscheidungsfreiheit weitgehend beeinträchtigenden und der Gläubigerbank zurechenbaren Umständen kann in Ausnahmefällen in sinngemäßer Anwendung der Grundsätze des Wucherverbots wegen Vorliegens eines Ausbeutungstatbestands zur Annahme der Sittenwidrigkeit und damit der Nichtigkeit des die Verpflichtung begründenden Rechtsgeschäfts führen. (T2)
  • 10 Ob 98/99f
    Entscheidungstext OGH 04.05.1999 10 Ob 98/99f
    Vgl auch; Beisatz: Wichtige Kriterien für die Inhaltskontrolle von Interzessionsgeschäften sind in sinngemäßer Anwendung der Grundsätze des Wucherverbotes ua die inhaltliche Mißbilligung des Interzessionsvertrages wegen Vorliegens eines krassen Mißverhältnisses zwischen der Vermögenssituation des Interzedenten und dem Umfang der Hauptschuld, die Mißbilligung der Umstände seines Zustandekommens infolge verdünnter Entscheidungsfreiheit des Interzedenten sowie die Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis des Gläubigers (Kreditgebers) von diesen Faktoren. (T3)
  • 8 Ob 137/99a
    Entscheidungstext OGH 21.10.1999 8 Ob 137/99a
    Vgl auch
  • 7 Ob 146/99t
    Entscheidungstext OGH 20.10.1999 7 Ob 146/99t
    Beis wie T3
  • 6 Ob 200/99a
    Entscheidungstext OGH 21.10.1999 6 Ob 200/99a
    Vgl auch
  • 8 Ob 320/99p
    Entscheidungstext OGH 27.01.2000 8 Ob 320/99p
  • 8 Ob 303/99p
    Entscheidungstext OGH 09.03.2000 8 Ob 303/99p
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T1
  • 7 Ob 217/99h
    Entscheidungstext OGH 16.02.2000 7 Ob 217/99h
    Auch; Beis wie T3
  • 8 Ob 301/99v
    Entscheidungstext OGH 24.02.2000 8 Ob 301/99v
    Vgl auch; Beis ähnlich T3; Beisatz: Diese Voraussetzungen für ein Sittenwidrigkeitsurteil müssen kumulativ vorliegen. (T4)
  • 8 Ob 300/99x
    Entscheidungstext OGH 09.03.2000 8 Ob 300/99x
    Vgl auch; Beis ähnlich T1
  • 7 Ob 35/00y
    Entscheidungstext OGH 26.04.2000 7 Ob 35/00y
    Vgl auch; Beisatz: Ausgangspunkt für die weitere Inhaltskontrolle muss das krasse Missverhältnis des Haftumfanges mit der im Zeitpunkt der Haftungsübernahme bestehenden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des sich Verpflichtenden sein. (T5)
  • 6 Ob 1/00s
    Entscheidungstext OGH 17.05.2000 6 Ob 1/00s
    Vgl
  • 1 Ob 107/00t
    Entscheidungstext OGH 25.07.2000 1 Ob 107/00t
    Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Die "verdünnte Entscheidungsfreiheit" muss von Kreditgeberseite herbeigeführt worden sein. (T6); Veröff: SZ 73/121
  • 6 Ob 117/00z
    Entscheidungstext OGH 28.06.2000 6 Ob 117/00z
    Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T5; Beisatz: a) Die zur Inhaltskontrolle von Interzessionsgeschäfteneinkommens- und vermögensschwacher Familienangehöriger für Verbindlichkeiten des Hauptschuldners entwickelten Grundsätze gelten auch für Interzessionsgeschäfte zur Besicherung von Forderungen eines Sozialversicherungsträgers. b) § 25d KSchG ermöglicht ein richterliches Mäßigungsrecht unter den dort genannten Voraussetzungen auch für Verbindlichkeiten gegenüber einem Sozialversicherungsträger. c) Die zur Mäßigung iSd § 25d KSchG führenden Umstände müssen im Zeitpunkt des Abschlusses der Interzessionsvereinbarung soweit vorhanden sein, dass sie für den Gläubiger bei entsprechender Aufmerksamkeit bereits erkennbar wurden. Ein späteres, im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch nicht vorhandenes Missverhältnis, zwischen eingegangener Verpflichtung und Leistungsfähigkeit des Interzedenten kann nicht zu einer Mäßigung iSd § 25d KSchG führen. Allerdings sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Interzedenten zum Zeitpunkt seine Inanspruchnahme insoweit beachtlich, als sie den Umfang der Mäßigung maßgeblich beeinflussen. § 25d KSchG erfasst nicht die Fälle, in denen der ursprünglich einkommens- und vermögenslose oder -schwache Mithaftende später doch zu Einkommen oder Vermögen gelangt. (T7)
  • 10 Ob 80/00p
    Entscheidungstext OGH 11.07.2000 10 Ob 80/00p
    Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T5; Beisatz: Diese Grundsätze gelten auch für Bürgschaften, die zur Sicherung fälliger oder künftiger Sozialversicherungsbeiträge eingegangen wurden. (T8)
  • 10 Ob 303/00g
    Entscheidungstext OGH 05.12.2000 10 Ob 303/00g
    Vgl auch; Beis wie T3
  • 1 Ob 288/01m
    Entscheidungstext OGH 11.06.2002 1 Ob 288/01m
    Auch; Beis ähnlich T1; Beisatz: Die bloße "Sinnlosigkeit" einer Interzession kann deren Nichtigkeit nicht begründen, ist es doch jedermann unbenommen, auch risikoreiche Geschäfte abzuschließen und sich zu Leistungen zu verpflichten, die er nur unter besonders günstigen Bedingungen erbringen kann. (T9)
  • 1 Ob 136/02k
    Entscheidungstext OGH 25.06.2002 1 Ob 136/02k
    Auch; Beis wie T3; Beis wie T5; Beisatz: In bloßen Ausnahmefällen kann Sittenwidrigkeit und damit Nichtigkeit des Verpflichtungsgeschäfts vorliegen. (T10); Beisatz: Krasses Missverhältnis zwischen der Vermögenssituation des Beklagten und dem Umfang der eingegangenen Schuld bejaht. (T11)
  • 1 Ob 93/02m
    Entscheidungstext OGH 11.06.2002 1 Ob 93/02m
    Vgl auch; Beis ähnlich T3; Beis wie T5; Beisatz: Der Pfandbestellungsvertrag ist nach den durch die Rechtsprechung zur Sittenwidrigkeit von Interzessionen durch Familienangehörige entwickelten Grundsätzen schon deshalb nicht sittenwidrig, weil es an einem krassen Missverhältnis zwischen dem Haftungsumfang und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Pfandschuldners als Interzedenten mangelt. (T12)
  • 9 Ob 172/02p
    Entscheidungstext OGH 04.09.2002 9 Ob 172/02p
    Auch; Beis wie T3; Beis wie T5
  • 10 Ob 315/02z
    Entscheidungstext OGH 26.11.2002 10 Ob 315/02z
    Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T5; Beisatz: Ist vom Vorliegen eines solchen krassen Missverhältnisses als objektives Element auszugehen, so bilden die weiteren für die Inhaltskontrolle rechtserheblichen Gesichtspunkte ein bewegliches Beurteilungssystem, dessen Anwendung ein Sittenwidrigkeitsurteil dann erlaubt, wenn entsprechende Indikatoren im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses in allen drei Systemelementen verwirklicht waren und diesen in der Gesamtschau - je nach den Umständen des Einzelfalls - erhebliches Gewicht beizumessen ist (ÖBA 2000/909, 922ff mwN ua). (T13)
  • 7 Ob 228/02h
    Entscheidungstext OGH 11.12.2002 7 Ob 228/02h
    Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T5; Beis ähnlich wie T13
  • 9 Ob 80/03k
    Entscheidungstext OGH 09.07.2003 9 Ob 80/03k
    Vgl; Beis wie T12
  • 8 Ob 126/17p
    Entscheidungstext OGH 20.12.2017 8 Ob 126/17p
    Vgl
  • 4 Ob 222/22h
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 21.11.2023 4 Ob 222/22h
    vgl; Beisatz: Hier: Zur Unzulässigkeit einer Klausel, die gegen § 6 Abs 1 Z 9 KSchG verstößt. (T14)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0048312

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2024

Dokumentnummer

JJR_19950327_OGH0002_0010OB00544_9500000_005

Rechtssatz für 3Ob660/53; 7Ob228/71; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0016343

Geschäftszahl

3Ob660/53; 7Ob228/71; 4Ob658/75; 7Ob580/77; 3Ob509/81; 3Ob550/81; 1Ob716/81; 5Ob520/82; 1Ob641/90; 1Ob127/98b; 1Ob288/01m; 3Ob93/10p; 3Ob37/14h; 7Ob135/24i; 6Ob76/25g

Entscheidungsdatum

03.07.2025

Rechtssatz

Die Pflicht zur Herausgabe des auf Grund eines nichtigen Vertrages Erlangten beschränkt sich selbst bei Gesamtschuldnern auf das, worum jeder einzelne Schuldner bereichert worden ist. Die Meinung, daß als Gesamtschuld zurückgewährt werden müsse, was als Gesamtschuld empfangen wurde, ist abzulehnen. Sind auf einer Seite mehrere bereichert worden, so haften sie nicht als Gesamtschuldner, sondern anteilig. Jeder haftet nur in Höhe der ihm zugeflossenen Bereicherung.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 660/53
    Entscheidungstext OGH 04.11.1953 3 Ob 660/53
    Veröff: ÖBA 1954,146 = SZ 26/265
  • 7 Ob 228/71
    Entscheidungstext OGH 12.01.1972 7 Ob 228/71
    Beisatz: Hier: Rückzahlung des Kaufpreises , da Kaufvertrag wegen Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung ungültig . (T1)
  • 4 Ob 658/75
    Entscheidungstext OGH 17.02.1976 4 Ob 658/75
    Vgl auch
  • 7 Ob 580/77
    Entscheidungstext OGH 02.06.1977 7 Ob 580/77
    vgl auch; Beisatz: Hier: Titellose Mitbenützung einer Brücke (T2)
  • 3 Ob 509/81
    Entscheidungstext OGH 10.06.1981 3 Ob 509/81
    Auch
  • 3 Ob 550/81
    Entscheidungstext OGH 04.11.1981 3 Ob 550/81
    Auch; Veröff: SZ 54/155
  • 1 Ob 716/81
    Entscheidungstext OGH 27.01.1982 1 Ob 716/81
    Vgl; Beisatz: Miteigentümer haften im Zweifel im Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile . (T3)
  • 5 Ob 520/82
    Entscheidungstext OGH 02.03.1982 5 Ob 520/82
    Auch; Beisatz: Mangels devisenbehördlicher Genehmigung nichtiges Darlehen, das zwei Personen gewährt wurde . (T4)
  • 1 Ob 641/90
    Entscheidungstext OGH 03.10.1990 1 Ob 641/90
    Beisatz wie T4
    Anm: Veröff: WBl 1991,70 = ecolex 1991,85
  • 1 Ob 127/98b
    Entscheidungstext OGH 24.11.1998 1 Ob 127/98b
    nur: Sind auf einer Seite mehrere bereichert worden, so haften sie nicht als Gesamtschuldner, sondern anteilig. Jeder haftet nur in Höhe der ihm zugeflossenen Bereicherung. (T5); Beis wie T3
  • 1 Ob 288/01m
    Entscheidungstext OGH 11.06.2002 1 Ob 288/01m
    Auch; Beisatz: Mehrere Bereicherte, die bei Vertragsgültigkeit Solidarschuldner wären, haften anteilig nach Höhe ihrer Bereicherung haften, weil der Anspruch auf Erstattung dessen, was ein Vertragspartner aus einem aufgehobenen Vertrag zu seinem Vorteil erhalten hat, gemäß den §§ 877, 1435 ABGB grundsätzlich immer nur dem Leistenden gegen den Empfänger der Leistung zusteht. Solidarhaftung gegenüber Bereicherungsansprüchen kann ohne besondere Vereinbarung oder ohne gesetzliche Anordnung nur dann angenommen werden, wenn eine solche Haftung nach der Parteienabsicht oder nach der Verkehrssitte begründet ist. (T6)
  • 3 Ob 93/10p
    Entscheidungstext OGH 01.09.2010 3 Ob 93/10p
    Auch
  • 3 Ob 37/14h
    Entscheidungstext OGH 25.06.2014 3 Ob 37/14h
    Vgl aber; Beisatz: Eine systematische Einordnung des Anfechtungsanspruchs als Kondiktionsanspruch ist in der österreichischen Lehre und Rechtsprechung nicht herrschend. (T7)
    Beisatz: Hier bestand eine Gläubigermehrheit iSd § 890 Satz 2 ABGB. (T8); Veröff: SZ 2014/62
  • 7 Ob 135/24i
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 23.09.2024 7 Ob 135/24i
    vgl; Beisatz wie T6
    Beisatz: Hier: Mehrere Bereicherte (Glücksspielanbieter), die bei Vertragsgültigkeit Solidarschuldner wären. (T9)
  • 6 Ob 76/25g
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 03.07.2025 6 Ob 76/25g

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0016343

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2025

Dokumentnummer

JJR_19531104_OGH0002_0030OB00660_5300000_001

Rechtssatz für 4Ob567/94; 4Ob2307/96k; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0025098

Geschäftszahl

4Ob567/94; 4Ob2307/96k; 1Ob288/01m; 4Ob102/02g; 4Ob179/02f; 8Ob133/15i; 5Ob101/25a

Entscheidungsdatum

05.08.2025

Rechtssatz

Bei einer Personenmehrheit auf Schuldnerseite muß die Auflösungserklärung - ebenso wie eine etwaige Rücktrittserklärung nach Paragraph 918, ABGB - allen Schuldnern, hier also allen Leasingnehmern zugestellt werden.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 567/94
    Entscheidungstext OGH 08.11.1994 4 Ob 567/94
  • 4 Ob 2307/96k
    Entscheidungstext OGH 17.12.1996 4 Ob 2307/96k
  • 1 Ob 288/01m
    Entscheidungstext OGH 11.06.2002 1 Ob 288/01m
    Beisatz: Wird die Gestaltungserklärung nur einem von mehreren Schuldnern gegenüber abgegeben, so ist sie unwirksam, weil bei einemunteilbaren Schuldverhältnis Gestaltungsrechte wie Rücktritt und Kündigung nur gegen alle Mitschuldner wirken können. (T1)
  • 4 Ob 102/02g
    Entscheidungstext OGH 28.05.2002 4 Ob 102/02g
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Leasingvertrag. (T2) Beisatz: Der Leasinggeber kann die vor der - erst mit der Aufgabe der Auflösungserklärung gegenüber allen Leasingnehmern bewirkten - Auflösung des Leasingvertrags fällig gewordenen Leasingraten auch dann nicht aus dem Titel des Schadenersatzes fordern, wenn er gegenüber einem Leasingnehmer die Auflösung erklärt hat und ein Auflösungsgrund verwirklicht ist, der nach den Leasingbedingungen auch gegen den anderen Leasingnehmer wirkt. (T3); Veröff: SZ 2002/72
  • 4 Ob 179/02f
    Entscheidungstext OGH 19.11.2002 4 Ob 179/02f
    Auch; Beisatz: Hier: Kündigung eines Gemeinschaftskontos. (T4); Veröff: SZ 2002/153
  • 8 Ob 133/15i
    Entscheidungstext OGH 28.06.2016 8 Ob 133/15i
    Auch; Beis wie T2; Beisatz: Ist Leasingnehmerin eine Offene Gesellschaft, existiert keine Personenmehrheit auf Schuldnerseite; einer Zustellung auch an die einzelnen Gesellschafter bedarf es nicht. (T5)
  • 5 Ob 101/25a
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 05.08.2025 5 Ob 101/25a
    vgl; Beisatz: Hier: Geltendmachung eines Mietzinserhöhungsrechts (§ 46 Abs 2 MRG) gegenüber Mitmietern. (T6)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0025098

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2025

Dokumentnummer

JJR_19941108_OGH0002_0040OB00567_9400000_003

Rechtssatz für 4Ob584/87; 1Ob20/94; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0031939

Geschäftszahl

4Ob584/87; 1Ob20/94; 9Ob78/99g; 6Ob333/99k; 1Ob288/01m; 3Ob187/11p; 4Ob46/13p; 1Ob72/17w; 7Ob10/20a; 7Ob11/20y; 7Ob40/20p; 7Ob20/20x; 7Ob14/20i; 7Ob18/20b; 7Ob8/20g; 7Ob88/20x; 7Ob150/20i; 7Ob146/20a; 7Ob137/20b; 5Ob7/21x; 10Ob2/23a; 4Ob210/23w; 5Ob115/23g; 5Ob79/24i; 8Ob113/24m; 2Ob92/25f

Entscheidungsdatum

23.10.2025

Rechtssatz

Alle Arten von Zinsen aus einer fälligen, zu erstattenden Geldsumme gelten ohne Rücksicht auf den Rechtsgrund der Zahlungspflicht als Verzögerungszinsen im Sinne des Paragraph 1333, ABGB; darunter fallen auch Zinsen aus einer ohne Rechtsgrund geleisteten und daher zurückzuerstattenden Geldsumme ("Vergütungszinsen"); diese verjähren gemäß Paragraph 1480, ABGB.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 584/87
    Entscheidungstext OGH 20.10.1987 4 Ob 584/87
    Veröff: SZ 60/213 = EvBl 1988/81 S 400 = JBl 1990,377 = WBl 1989,90
  • 1 Ob 20/94
    Entscheidungstext OGH 17.10.1995 1 Ob 20/94
    Auch; nur: Alle Arten von Zinsen aus einer fälligen, zu erstattenden Geldsumme gelten ohne Rücksicht auf den Rechtsgrund der Zahlungspflicht als Verzögerungszinsen im Sinne des § 1333 ABGB. (T1)
    Veröff: SZ 68/189
  • 9 Ob 78/99g
    Entscheidungstext OGH 03.11.1999 9 Ob 78/99g
    Vgl auch; Beisatz: Gesetzliche Zinsen unterliegen der dreijährigen Verjährung. (T2)
    Veröff: SZ 72/165
  • 6 Ob 333/99k
    Entscheidungstext OGH 29.03.2000 6 Ob 333/99k
    Vgl auch
  • 1 Ob 288/01m
    Entscheidungstext OGH 11.06.2002 1 Ob 288/01m
  • 3 Ob 187/11p
    Entscheidungstext OGH 14.12.2011 3 Ob 187/11p
    Vgl auch; Vgl auch Beis wie T2
  • 4 Ob 46/13p
    Entscheidungstext OGH 17.04.2013 4 Ob 46/13p
    Vgl auch
  • 1 Ob 72/17w
    Entscheidungstext OGH 24.05.2017 1 Ob 72/17w
    Auch; Beisatz: Grundsätzlich gilt nach § 1480 ABGB für Zinsen, und zwar sowohl für vertraglich bedungene als auch für gesetzliche, die dreijährige Verjährungszeit. (T3)
  • 7 Ob 10/20a
    Entscheidungstext OGH 24.04.2020 7 Ob 10/20a
    Beisatz: Hier: Vergütungszinsen bei bereicherungsrechtlicher Rückabwicklung nach einem Spätrücktritt von einem Lebensversicherungsvertrag. (T4)
    Anm: Veröff: SZ 2020/36
  • 7 Ob 11/20y
    Entscheidungstext OGH 24.04.2020 7 Ob 11/20y
    Beis wie T4
  • 7 Ob 40/20p
    Entscheidungstext OGH 27.05.2020 7 Ob 40/20p
    Beis wie T4
  • 7 Ob 20/20x
    Entscheidungstext OGH 27.05.2020 7 Ob 20/20x
    Beis wie T4
  • 7 Ob 14/20i
    Entscheidungstext OGH 27.05.2020 7 Ob 14/20i
    Beis wie T4
  • 7 Ob 18/20b
    Entscheidungstext OGH 27.05.2020 7 Ob 18/20b
    Beis wie T4
  • 7 Ob 8/20g
    Entscheidungstext OGH 27.05.2020 7 Ob 8/20g
    Beis wie T4
  • 7 Ob 88/20x
    Entscheidungstext OGH 24.06.2020 7 Ob 88/20x
    Beis wie T4
  • 7 Ob 150/20i
    Entscheidungstext OGH 23.09.2020 7 Ob 150/20i
    Beis wie T4
  • 7 Ob 146/20a
    Entscheidungstext OGH 16.09.2020 7 Ob 146/20a
    Beis wie T4
  • 7 Ob 137/20b
    Entscheidungstext OGH 25.11.2020 7 Ob 137/20b
    Vgl; Beis wie T4
  • 5 Ob 7/21x
    Entscheidungstext OGH 11.03.2021 5 Ob 7/21x
    Vgl; Beisatz: Hier: Zinsen nach § 14 Abs 1 BTVG. (T5)
  • 10 Ob 2/23a
    Entscheidungstext OGH 21.02.2023 10 Ob 2/23a
    Vgl
  • 4 Ob 210/23w
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 21.11.2023 4 Ob 210/23w
    vgl; Beisatz wie T4
    Beisatz: Vergütungszinsen aus bereicherungsrechtlich zurückgeforderten, aus unwirksamen Glücksspielverträgen stammenden Beträgen (T6)
  • 5 Ob 115/23g
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 30.01.2024 5 Ob 115/23g
    vgl
  • 5 Ob 79/24i
    Entscheidungstext OGH 04.07.2024 5 Ob 79/24i
    Beisatz wie T3
  • 8 Ob 113/24m
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 24.10.2024 8 Ob 113/24m
    vgl; Beisatz: Vergütungszinsen aus einem aufgehobenen Kaufvertrag aufgrund einer Abschalteinrichtung ("Dieselskandal"). (T7)
  • 2 Ob 92/25f
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 23.10.2025 2 Ob 92/25f

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0031939

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2025

Dokumentnummer

JJR_19871020_OGH0002_0040OB00584_8700000_001

Rechtssatz für 1Ob709/55; 1Ob625/56; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0042040

Geschäftszahl

1Ob709/55; 1Ob625/56; 1Ob180/75; 3Ob588/81; 1Ob618/95; 5Ob2002/96i; 1Ob288/01m; 4Ob154/04g; 7Ob300/05a; 10Ob70/07b; 3Ob102/19z; 1Ob151/25z

Entscheidungsdatum

11.11.2025

Norm

ZPO §482 Abs2 B2
  1. ZPO § 482 heute
  2. ZPO § 482 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Die Behauptung der mangelnden Aktivlegitimation ist eine im Berufungsverfahren unzulässige Neuerung.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 709/55
    Entscheidungstext OGH 30.11.1955 1 Ob 709/55
  • 1 Ob 625/56
    Entscheidungstext OGH 03.07.1957 1 Ob 625/56
    Vgl auch; Veröff: SZ 30/38
  • 1 Ob 180/75
    Entscheidungstext OGH 29.10.1975 1 Ob 180/75
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Revisionsverfahren (T1) Veröff: QuHGZ 1976 H1-2/138
  • 3 Ob 588/81
    Entscheidungstext OGH 09.09.1981 3 Ob 588/81
    Auch; Beisatz: Außer, wenn bereits in erster Instanz alle Tatsachen vorgetragen und die hiefür erforderlichen Beweismittel angeboten worden sind. (T2)
  • 1 Ob 618/95
    Entscheidungstext OGH 17.10.1995 1 Ob 618/95
    Auch; Beis wie T2
  • 5 Ob 2002/96i
    Entscheidungstext OGH 14.05.1996 5 Ob 2002/96i
    Beis wie T2; Beisatz: Hier: Verfahren nach § 37 MRG, daran ändert auch der Umstand nichts, dass tatsächlich ein weiteres Verfahren anhängig ist, in dem der Antragsteller gegenüber dem Antragsgegner seine Anerkennung als Hauptmieter begehrt; mit einer besonderen Amtspflicht des Gerichtes, die Ergebnisse dieses Verfahrens abzuwarten, lässt sich daher das prinzipiell geltende Neuerungsverbot nicht außer Kraft setzen. (T3)
  • 1 Ob 288/01m
    Entscheidungstext OGH 11.06.2002 1 Ob 288/01m
    Beis wie T2
  • 4 Ob 154/04g
    Entscheidungstext OGH 30.11.2004 4 Ob 154/04g
  • 7 Ob 300/05a
    Entscheidungstext OGH 25.01.2006 7 Ob 300/05a
    Vgl auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 2006/7
  • 10 Ob 70/07b
    Entscheidungstext OGH 28.01.2009 10 Ob 70/07b
    Beisatz: Die Behauptung der mangelnden Aktivlegitimation wäre bereits im Berufungsverfahren eine unzulässige Neuerung gewesen, weshalb auf das diesbezügliche Vorbringen in der Revision nicht weiter einzugehen ist. (T4)
  • 3 Ob 102/19z
    Entscheidungstext OGH 23.05.2019 3 Ob 102/19z
    Vgl; Beis wie T4
  • 1 Ob 151/25z
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 11.11.2025 1 Ob 151/25z
    Beisatz wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0042040

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2026

Dokumentnummer

JJR_19551130_OGH0002_0010OB00709_5500000_001

Rechtssatz für 1Ob625/56; 1Ob24/57; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0065553

Geschäftszahl

1Ob625/56; 1Ob24/57; 5Ob103/72; 5Ob303/77; 5Ob113/98y; 5Ob223/98z; 6Ob94/01v; 5Ob214/01h; 1Ob288/01m; 4Ob154/04g; 5Ob82/06d; 1Ob52/07i; 10Ob76/07k; 10Ob70/07b; 5Ob54/09s; 5Ob189/09v; 2Ob225/10t; 6Ob150/13x; 6Ob41/14v; 1Ob10/15z; 7Ob6/16g; 7Ob108/15f; 5Ob200/18z; 4Ob96/19z; 17Ob7/19g; 8Ob110/21s; 5Ob77/23v; 7Ob133/24w; 1Ob151/25z

Entscheidungsdatum

11.11.2025

Norm

KO §110

Rechtssatz

Die Frage der Aktivlegitimation oder Passivlegitimation ist in der Regel nur auf Einwendung und nicht von Amts wegen zu prüfen. Es müssen jedoch nur die Tatsachen vorgebracht werden, aus denen sich in rechtlicher Beurteilung der Mangel der Sachlegitimation ergibt. Mangelnde Aktivlegitimation des Masseverwalters in einem Prüfungsprozess, wenn er nicht die angemeldete vollstreckbare Forderung der beklagten Partei an sich bestreitet, sondern der von der beklagten Partei in Anspruch genommenen Rangordnung der angemeldeten Forderung bezüglich eines Teiles derselben widerspricht, wobei der Exekutionstitel aber die Rangordnung nicht feststellt.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 625/56
    Entscheidungstext OGH 03.07.1957 1 Ob 625/56
    Veröff: SZ 30/38
  • 1 Ob 24/57
    Entscheidungstext OGH 11.09.1957 1 Ob 24/57
  • 5 Ob 103/72
    Entscheidungstext OGH 20.06.1972 5 Ob 103/72
    Beisatz: Bestreitung der Eigenschaft der angemeldeten Forderung als Konkursforderung. (T1)
    Veröff: EvBl 1972/350 S 663
  • 5 Ob 303/77
    Entscheidungstext OGH 29.03.1977 5 Ob 303/77
    Beis wie T1
  • 5 Ob 113/98y
    Entscheidungstext OGH 12.05.1998 5 Ob 113/98y
    nur: Die Frage der Passivlegitimation ist in der Regel nur auf Einwendung und nicht von Amts wegen zu prüfen. Es müssen jedoch nur die Tatsachen vorgebracht werden, aus denen sich in rechtlicher Beurteilung der Mangel der Sachlegitimation ergibt. (T2)
  • 5 Ob 223/98z
    Entscheidungstext OGH 29.09.1998 5 Ob 223/98z
    nur T2
  • 6 Ob 94/01v
    Entscheidungstext OGH 26.04.2001 6 Ob 94/01v
    Auch; nur: Die Frage der Aktivlegitimation oder Passivlegitimation ist in der Regel nur auf Einwendung und nicht von Amts wegen zu prüfen. (T3)
    Beisatz: Die Passivlegitimation ist keine von Amts wegen zu prüfende Prozessvoraussetzung, sondern die materielle Verpflichtung des Beklagten bezüglich des Streitgegenstandes; ihr Fehlen führt nicht zur Zurückweisung der Klage, sondern zur Abweisung des Begehrens mit Urteil. (T4)
  • 5 Ob 214/01h
    Entscheidungstext OGH 11.12.2001 5 Ob 214/01h
    nur: Die Frage der Aktivlegitimation oder Passivlegitimation ist in der Regel nur auf Einwendung und nicht von Amts wegen zu prüfen. Es müssen jedoch nur die Tatsachen vorgebracht werden, aus denen sich in rechtlicher Beurteilung der Mangel der Sachlegitimation ergibt. (T5)
  • 1 Ob 288/01m
    Entscheidungstext OGH 11.06.2002 1 Ob 288/01m
    nur T2
  • 4 Ob 154/04g
    Entscheidungstext OGH 30.11.2004 4 Ob 154/04g
    nur T2
  • 5 Ob 82/06d
    Entscheidungstext OGH 29.08.2006 5 Ob 82/06d
    Auch; nur T3
  • 1 Ob 52/07i
    Entscheidungstext OGH 26.06.2007 1 Ob 52/07i
    nur T3
  • 10 Ob 76/07k
    Entscheidungstext OGH 18.12.2007 10 Ob 76/07k
    Auch; nur T3; nur T5; Beisatz: Fehlt es an einer notwendigen Streitgenossenschaft auf Aktiv- oder Passivseite, ist eine Klage abzuweisen. (T6)
  • 10 Ob 70/07b
    Entscheidungstext OGH 28.01.2009 10 Ob 70/07b
    nur T5
  • 5 Ob 54/09s
    Entscheidungstext OGH 09.06.2009 5 Ob 54/09s
    nur T3
  • 5 Ob 189/09v
    Entscheidungstext OGH 19.01.2010 5 Ob 189/09v
    nur ähnlich T3
  • 2 Ob 225/10t
    Entscheidungstext OGH 05.05.2011 2 Ob 225/10t
    nur T2
  • 6 Ob 150/13x
    Entscheidungstext OGH 28.11.2013 6 Ob 150/13x
    Vgl; Beis wie T6
  • 6 Ob 41/14v
    Entscheidungstext OGH 28.08.2014 6 Ob 41/14v
    Auch; Veröff: SZ 2014/74
  • 1 Ob 10/15z
    Entscheidungstext OGH 23.04.2015 1 Ob 10/15z
    Auch
  • 7 Ob 6/16g
    Entscheidungstext OGH 16.03.2016 7 Ob 6/16g
    Auch; Beis wie T4; Beisatz: Davon ausgenommen sind jedoch diejenigen Fälle, in denen sich die Prozessgesetze mit der Legitimation beschäftigen. Demnach findet ua im Prüfungsprozess nach § 110 IO eine amtswegige Prüfung der Legitimation statt. (T7)
  • 7 Ob 108/15f
    Entscheidungstext OGH 27.01.2016 7 Ob 108/15f
    Auch
  • 5 Ob 200/18z
    Entscheidungstext OGH 13.12.2018 5 Ob 200/18z
    Auch; nur T3
  • 4 Ob 96/19z
    Entscheidungstext OGH 19.12.2019 4 Ob 96/19z
    Beisatz: Wird die Aktivlegitimation zwar nicht ausdrücklich bestritten, jedoch Tatsachenvorbringen erstattet, das geeignet ist, die Sachlegitimation der klagenden Partei in Frage zu stellen, ist das Gericht befugt, diese Frage aufzugreifen. (T8)
  • 17 Ob 7/19g
    Entscheidungstext OGH 05.12.2019 17 Ob 7/19g
    Vgl aber; Beisatz: Hier: Ausdrücklich gegenteilig zu T1. (T9)
  • 8 Ob 110/21s
    Entscheidungstext OGH 30.08.2022 8 Ob 110/21s
    Vgl
  • 5 Ob 77/23v
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 17.07.2023 5 Ob 77/23v
    vgl; Beisatz wie T8
  • 7 Ob 133/24w
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 23.10.2024 7 Ob 133/24w
    vgl; nur: Es müssen für jeden geltend gemachten Anspruch die Tatsachen vorgebracht werden, aus denen sich die Sachlegitimation ergibt. (T10)
  • 1 Ob 151/25z
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 11.11.2025 1 Ob 151/25z
    nur T2; nur T5; Beisatz wie T8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0065553

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2026

Dokumentnummer

JJR_19570703_OGH0002_0010OB00625_5600000_001