Bundesrecht konsolidiert: Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 1486, tagesaktuelle Fassung

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 1486

Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1486

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ABGB

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Text

Besondere Verjährungszeit

Paragraph 1486,

In drei Jahren sind verjährt: die Forderungen

  1. Ziffer eins
    für Lieferung von Sachen oder Ausführung von Arbeiten oder sonstige Leistungen in einem gewerblichen, kaufmännischen oder sonstigen geschäftlichen Betriebe;
  2. Ziffer 2
    für Lieferung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse in einem Betriebe der Land- und Forstwirtschaft;
  3. Ziffer 3
    für die Übernahme zur Beköstigung, Pflege, Heilung, zur Erziehung oder zum Unterricht durch Personen, die sich damit befassen, oder in Anstalten, die diesem Zwecke dienen;
  4. Ziffer 4
    von Miet- und Pachtzinsen;
  5. Ziffer 5
    der Dienstnehmer wegen des Entgelts und des Auslagenersatzes aus den Dienstverträgen von Hilfsarbeitern, Taglöhnern, Dienstboten und allen Privatbediensteten, sowie der Dienstgeber wegen der auf solche Forderungen gewährten Vorschüsse;
  6. Ziffer 6
    der Ärzte, Tierärzte, Hebammen, der Privatlehrer, der Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte und aller anderen zur Besorgung gewisser Angelegenheiten öffentlich bestellten Personen wegen Entlohnung ihrer Leistungen und Ersatzes ihrer Auslagen, sowie der Parteien wegen der Vorschüsse an diese Personen;
  7. Ziffer 7
    von Ausstattungen.

Anmerkung

ÜR: Art. 18 §§ 1 und 4, BGBl. I Nr. 75/2009

Schlagworte

Mietzins

Im RIS seit

15.09.2009

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2015

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR40108842

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P1486/NOR40108842