Entscheidungsgründe:
Der spätere Gemeinschuldner Heinz Gottlieb S***** nahm mit Kreditvertrag vom 19. 12. 1989 bei der Zweigstelle der Klägerin in G***** als Hauptschuldner einen Privatkredit (Abstattungskredit) über S 500.000,- auf. S***** und Irmgard B***** hatten im Innenverhältnis vereinbart, das B***** die monatlichen Rückzahlungsraten von S 7.500,- aus eigenen Mitteln leisten solle. Der Klägerin gegenüber übernahm B***** die Haftung als Bürgin und Zahlerin gemäß § 1357Der spätere Gemeinschuldner Heinz Gottlieb S***** nahm mit Kreditvertrag vom 19. 12. 1989 bei der Zweigstelle der Klägerin in G***** als Hauptschuldner einen Privatkredit (Abstattungskredit) über S 500.000,- auf. S***** und Irmgard B***** hatten im Innenverhältnis vereinbart, das B***** die monatlichen Rückzahlungsraten von S 7.500,- aus eigenen Mitteln leisten solle. Der Klägerin gegenüber übernahm B***** die Haftung als Bürgin und Zahlerin gemäß Paragraph 1357
ABGB.
In der Folge überwies B***** jedoch nur 10 Monatsraten und stellte dann ihre Zahlungen ein. Am 4. 6. 1996 wurde über ihr Vermögen der Konkurs eröffnet; zur Masseverwalterin wurde die I*****gesellschaftmbH bestellt.
In den Jahren 1989 bis 1993 zahlte S***** auf den von ihm aufgenommenen Abstattungskredit nichts zurück. Erst als die Zwangsversteigerung seiner Liegenschaften drohte, überwies er am 16. 2. 1994 S 400.000,- an die Klägerin. Außerdem zahlte er zwischen 11. 2. 1994 und 6. 2. 1995 in 9 Teilbeträgen weitere S 36.868,20. Alle diese Zahlungen betrafen aber nicht nur das in Rede stehende Kreditkonto, sondern auch das ebenfalls beträchtlich überzogene Privatkonto S*****s sowie Konten einer GesmbH, deren Geschäftsführer er war. Für das Privatkonto und das Konto der eben genannten GesmbH bestand keine Mithaftung der Irmgard B*****.
Am 14. 12. 1995 wurde zu 19 S 8/95i des Erstgerichtes das Schuldenregulierungsverfahren über das Vermögen des S***** eröffnet. Die in diesem Verfahren bestellte Masseverwalterin (die nunmehrige Beklagte) focht zu 13 C 1321/95g des Erstgerichtes die oben angeführten Zahlungen des Gemeinschuldners - insgesamt S 436.873,20 - an. Dieses Verfahren endete mit einem am 18. 5. 1998 geschlossenen Vergleich, in dem sich die nunmehrige Klägerin verpflichtete, der hier Beklagten S 285.000,- (S 235.000.- zuzüglich S 50.000,- Kostenbeitrag) zu zahlen.
Im Konkurs über das Vermögen der Irmgard B***** meldete die hier Beklagte als Masseverwalterin im Schuldenregulierungsverfahren S***** mit Forderungsanmeldung vom 3. 7. 1996 eine Forderung von S 793.471,25 mit dem ausdrücklichen Hinweis an, dass die Zahlung einer allfälligen Quote an die nunmehrige Klägerin zu KontoNr. Nr. 22516.074 (Kreditkonto) zu erfolgen habe. Mit Schreiben an die Klägerin vom 24. 7. 1996 ersuchte die Beklagte um Mitteilung der auf den Kredit aushaftenden Summe, wobei sie erwähnte, dass allfällige Ausschüttungen im Konkurs über das Vermögen der Irmgard B***** aufgrund der Rechtslage der Klägerin zukommen.
Im Konkurs über das Vermögen der Irmgard B***** wurde vom dortigen Masseverwalter die von der Beklagten angemeldeten Forderung im Umfang von S 233.101,60 anerkannt; die Restforderung von S 571.781,65 wurde bestritten. Am 29. 8. 1996 einigte sich die Beklagte mit dem dortigen Masseverwalter darauf, dass die Bestreitung zur Hälfte zurückgezogen werde, sodass schließlich eine Forderung von S 519.101,60 im Konkurs über das Vermögen der Irmgard B***** festgestellt wurde. Nach Abschluss und Bestätigung eines 20%igen Zwangsausgleichs überwies die I*****gesellschaft mbH die Quote von S 103.820,32 an die Beklagte, obwohl grundsätzlich die Überweisung direkt an die Klägerin vereinbart war. Die Beklagte leitete diese Zahlung nicht an die Klägerin weiter.
Nach Abschluss des oben erwähnten Vergleichs vom 18. 5. 1998 (13 C 1321/95g) über S 285.000,- überwies die Klägerin Ende Juni 1998 nur S 177.101,03 an die Beklagte. Hinsichtlich des Restbetrages von S 107.898,97 erklärte sie die Aufrechnung mit ihrer (behaupteten) Forderung gegen die Beklagte. Der Betrag von S 107.898,97 besteht aus Kapital von S 101.537,92 zuzüglich 4 % Zinsen vom 15. 12. 1996 bis zum 25. 6. 1998 (S 6.360,05). Das Kapital ist deshalb geringer als die im Konkurs B***** überwiesene Summe von S 103.820,32, weil die Klägerin damit einverstanden ist, dass ein Teilbetrag von S 2.282,40 an Kosten der Beklagten zu verbleiben hat.
Im vorliegenden Verfahren begehrt die Klägerin nunmehr die Feststellung, dass die restliche Forderung der Beklagten von S 107.898,97 aus dem Vergleich vom 18. 5. 1998 durch Aufrechnung mit einer Gegenforderung getilgt und erloschen sei. Eventualiter begehrt sie die Feststellung, dass die Quotenzahlung im Konkursverfahren über das Vermögen der Irmgard B***** im Zusammenhang mit der von der Beklagten angemeldeten Forderung von S 793.471,25 der Klägerin zustehe. Die Beklagte habe durch die Anmeldung der Forderung mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass die Zahlung an die Klägerin zu erfolgen habe, und durch das Schreiben vom 24. 7. 1996 anerkannt, dass eine im Konkurs über das Vermögen der Irmgard B***** zu zahlende Quote der Klägerin zuzukommen habe. Die Beklagte habe sich verpflichtet, Ausschüttungen an die Klägerin weiterzuleiten. Entgegen dieser Verpflichtung habe sie jedoch die gezahlte Quote von S 103.820,32 nicht an die Klägerin weitergeleitet. Die Klägerin habe daher mit ihrer daraus resultierenden Forderung zuzüglich Zinsen gegen die Forderung der Beklagten aus dem Vergleich vom 18. 5. 1998 aufgerechnet. Die Forderung der Klägerin, mit der aufgerechnet worden sei, sei ihr auch aus dem Titel der Bereicherung und des Schadenersatzes zugestanden.
Die Beklagte beantragte, die Klagebegehren abzuweisen und bestritt das Vorliegen eines konstitutiven Anerkenntnisses. Bei der Vereinbarung zwischen S***** und B***** habe es sich um eine Erfüllungsübernahme gemäß § 1404 ABGB gehandelt, aus der der Klägerin keine Rechte entstanden seien. Die im Konkurs B***** ausgeschüttete Quote von S 103.820,32 stehe daher der Konkursmasse im Schuldenregulierungsverfahren S***** zu.Die Beklagte beantragte, die Klagebegehren abzuweisen und bestritt das Vorliegen eines konstitutiven Anerkenntnisses. Bei der Vereinbarung zwischen S***** und B***** habe es sich um eine Erfüllungsübernahme gemäß Paragraph 1404, ABGB gehandelt, aus der der Klägerin keine Rechte entstanden seien. Die im Konkurs B***** ausgeschüttete Quote von S 103.820,32 stehe daher der Konkursmasse im Schuldenregulierungsverfahren S***** zu.
Das Erstgericht wies sowohl das Haupt- als auch das Eventualbegehren ab. Ein konstitutives Anerkenntnis sei nicht erfolgt. Auch ein Schadenersatzanspruch der Klägerin bestehe nicht, weil keine rechtsgültige Verpflichtung der Beklagten zur Weiterleitung der Quotenzahlung an die Klägerin bestanden habe. Aus der zwischen S***** und B***** vereinbarten Erfüllungsübernahme gemäß § 1404 ABGB seien der Klägerin keine Rechte erwachsen. Diese habe somit zu Unrecht die Aufrechnung gegen die Forderung der Beklagten aus dem Vergleich vom 18. 5. 1998 erklärt.Das Erstgericht wies sowohl das Haupt- als auch das Eventualbegehren ab. Ein konstitutives Anerkenntnis sei nicht erfolgt. Auch ein Schadenersatzanspruch der Klägerin bestehe nicht, weil keine rechtsgültige Verpflichtung der Beklagten zur Weiterleitung der Quotenzahlung an die Klägerin bestanden habe. Aus der zwischen S***** und B***** vereinbarten Erfüllungsübernahme gemäß Paragraph 1404, ABGB seien der Klägerin keine Rechte erwachsen. Diese habe somit zu Unrecht die Aufrechnung gegen die Forderung der Beklagten aus dem Vergleich vom 18. 5. 1998 erklärt.
Das Berufungsgericht änderte dieses Urteil über Berufung der Klägerin iS der Stattgebung des Hauptbegehrens ab und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei.
Es vertrat ebenfalls die Rechtsauffassung, dass die von S***** und B***** im Hinblick auf den Kredit geschlossene Vereinbarung als Erfüllungsübernahme iS des § 1404 ABGB zu beurteilen sei, aus der der Klägerin keine Rechte erwachsen seien. Der Schuldner (hier S***** bzw die Beklagte) habe - sofern nichts anderes vereinbart sei - aus der Vereinbarung mit dem Erfüllungsübernehmer einen Befreiungsanspruch. Dieser könne - wenn der Erfüllungsübernehmer seine Verpflichtung bei Fälligkeit der Forderung nicht erfülle und der Schuldner deshalb Gefahr laufe, in Anspruch genommen zu werden - mit Klage geltend gemacht werden. Der Schuldner könne in der Regel Klage auf Leistung an den Gläubiger erheben und müsse - außer bei besonderer Vertragsgestaltung - nicht erst selbst zahlen, um sich an den Übernehmer halten zu können. Er habe aber - außer bei entsprechender Vereinbarung - keinen Anspruch auf Zahlung an sich selbst. Erst wenn er mangels Befreiung durch den Erfüllungsübernehmer vom Gläubiger in Anspruch genommen worden sei, stehe ihm ein Ersatzanspruch gegen den Übernehmer zu. Die Klägerin habe daher, von der nicht verfahrensgegenständlichen Haftung der Irmgard B***** als Bürgin und Zahlerin abgesehen, aus dem Kreditvertrag nur einen Anspruch gegen S*****. Allerdings habe sich die Klägerin zu Recht auf ein konstitutives Anerkenntnis der Beklagten im Schuldenregulierungsverfahren berufen. Ein solches Anerkenntnis könne nicht nur ausdrücklich, sondern auch schlüssig erfolgen. Da die Zahlungen S*****s von insgesamt S 436.868,20 an die Klägerin nicht eindeutig den verschiedenen Konten zuzuordnen gewesen seien und überdies die Beklagte diese Zahlungen angefochten habe, sei unklar gewesen, ob der Gemeinschuldner bzw die Konkursmasse aus der mit B***** vereinbarten Erfüllungsübernahme nur Anspruch auf Zahlung an die Klägerin oder auch (teilweise) an sich selbst gehabt habe. Letzteres wäre nur soweit der Fall gewesen, als der Gemeinschuldner die Zahlungen tatsächlich als Rückzahlungen auf den in Rede stehenden Kredit geleistet hätte. Diese Unsicherheit der Rechtslage sei der Beklagten offenkundig bewusst gewesen, weil sie im Konkurs B***** die entsprechende Forderung S*****s mit dem ausdrücklichen Hinweis angemeldet habe, dass die Quote an die Klägerin zu zahlen sei. Unter Berücksichtigung der unsicheren Rechtslage könne die Forderungserklärung und auch das Schreiben der Beklagten an die Klägerin vom 24. 7. 1996 nur iS eines endgültigen Anerkenntnisses verstanden werden. Die Klägerin habe dieses Anerkenntnis dadurch, dass sie in Beantwortung des Schreibens vom 24. 7. 1996 die gewünschten Informationen erteilt habe, zumindest schlüssig angenommen. Dieses Anerkenntnis, durch das eine Masseforderung iS des § 46 Abs 1 Z 5 KO entstanden sei, habe nicht der Genehmigung des Gläubigerausschusses oder des Konkursgerichtes bedurft, weil es keinen S 500.000,- übersteigenden Wert betroffen habe. Der auf dieser Grundlage von der Klägerin erklärten Aufrechnung stünden auch nicht die Bestimmungen der §§ 19 f KO entgegen, weil diese Aufrechnungsverbote nicht für die Aufrechnung von Masseforderungen gegen Forderungen der Masse Geltung hätten.Es vertrat ebenfalls die Rechtsauffassung, dass die von S***** und B***** im Hinblick auf den Kredit geschlossene Vereinbarung als Erfüllungsübernahme iS des Paragraph 1404, ABGB zu beurteilen sei, aus der der Klägerin keine Rechte erwachsen seien. Der Schuldner (hier S***** bzw die Beklagte) habe - sofern nichts anderes vereinbart sei - aus der Vereinbarung mit dem Erfüllungsübernehmer einen Befreiungsanspruch. Dieser könne - wenn der Erfüllungsübernehmer seine Verpflichtung bei Fälligkeit der Forderung nicht erfülle und der Schuldner deshalb Gefahr laufe, in Anspruch genommen zu werden - mit Klage geltend gemacht werden. Der Schuldner könne in der Regel Klage auf Leistung an den Gläubiger erheben und müsse - außer bei besonderer Vertragsgestaltung - nicht erst selbst zahlen, um sich an den Übernehmer halten zu können. Er habe aber - außer bei entsprechender Vereinbarung - keinen Anspruch auf Zahlung an sich selbst. Erst wenn er mangels Befreiung durch den Erfüllungsübernehmer vom Gläubiger in Anspruch genommen worden sei, stehe ihm ein Ersatzanspruch gegen den Übernehmer zu. Die Klägerin habe daher, von der nicht verfahrensgegenständlichen Haftung der Irmgard B***** als Bürgin und Zahlerin abgesehen, aus dem Kreditvertrag nur einen Anspruch gegen S*****. Allerdings habe sich die Klägerin zu Recht auf ein konstitutives Anerkenntnis der Beklagten im Schuldenregulierungsverfahren berufen. Ein solches Anerkenntnis könne nicht nur ausdrücklich, sondern auch schlüssig erfolgen. Da die Zahlungen S*****s von insgesamt S 436.868,20 an die Klägerin nicht eindeutig den verschiedenen Konten zuzuordnen gewesen seien und überdies die Beklagte diese Zahlungen angefochten habe, sei unklar gewesen, ob der Gemeinschuldner bzw die Konkursmasse aus der mit B***** vereinbarten Erfüllungsübernahme nur Anspruch auf Zahlung an die Klägerin oder auch (teilweise) an sich selbst gehabt habe. Letzteres wäre nur soweit der Fall gewesen, als der Gemeinschuldner die Zahlungen tatsächlich als Rückzahlungen auf den in Rede stehenden Kredit geleistet hätte. Diese Unsicherheit der Rechtslage sei der Beklagten offenkundig bewusst gewesen, weil sie im Konkurs B***** die entsprechende Forderung S*****s mit dem ausdrücklichen Hinweis angemeldet habe, dass die Quote an die Klägerin zu zahlen sei. Unter Berücksichtigung der unsicheren Rechtslage könne die Forderungserklärung und auch das Schreiben der Beklagten an die Klägerin vom 24. 7. 1996 nur iS eines endgültigen Anerkenntnisses verstanden werden. Die Klägerin habe dieses Anerkenntnis dadurch, dass sie in Beantwortung des Schreibens vom 24. 7. 1996 die gewünschten Informationen erteilt habe, zumindest schlüssig angenommen. Dieses Anerkenntnis, durch das eine Masseforderung iS des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 5, KO entstanden sei, habe nicht der Genehmigung des Gläubigerausschusses oder des Konkursgerichtes bedurft, weil es keinen S 500.000,- übersteigenden Wert betroffen habe. Der auf dieser Grundlage von der Klägerin erklärten Aufrechnung stünden auch nicht die Bestimmungen der Paragraphen 19, f KO entgegen, weil diese Aufrechnungsverbote nicht für die Aufrechnung von Masseforderungen gegen Forderungen der Masse Geltung hätten.
Die ordentliche Revision sei zuzulassen, weil eine Rechtsprechung zu einem vergleichbaren Fall nicht gefunden werden könne.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Beklagten wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, es iS der Abweisung der Klagebegehren abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Klägerin beantragt, die Revision als unzulässig zurückzuweisen, hilfsweise, ihr nicht Folge zu geben.
Die Revision ist zulässig. Zwar vermag der vom Berufungsgericht hervorgehobene Umstand, dass keine einen vergleichbaren (Einzel-)Fall betreffende Rechtsprechung habe aufgefunden werden können, die Zulässigkeit der Revision nicht zu begründen. Insbesondere stellt die Frage, ob im Einzelfall Erklärungen der Parteien als konstitutives Anerkenntnis zu werten seien, im Allgemeinen keine Rechtsfrage iS § 502 Abs 1 ZPO dar (RIS-Justiz RS0044468; zuletzt 7 Ob 178/99y). Dessen ungeachtet ist die Revision zulässig, weil das Berufungsgericht die Rechtslage in unvertretbarer Weise verkannt hat.Die Revision ist zulässig. Zwar vermag der vom Berufungsgericht hervorgehobene Umstand, dass keine einen vergleichbaren (Einzel-)Fall betreffende Rechtsprechung habe aufgefunden werden können, die Zulässigkeit der Revision nicht zu begründen. Insbesondere stellt die Frage, ob im Einzelfall Erklärungen der Parteien als konstitutives Anerkenntnis zu werten seien, im Allgemeinen keine Rechtsfrage iS Paragraph 502, Absatz eins, ZPO dar (RIS-Justiz RS0044468; zuletzt 7 Ob 178/99y). Dessen ungeachtet ist die Revision zulässig, weil das Berufungsgericht die Rechtslage in unvertretbarer Weise verkannt hat.
Die Revision ist auch berechtigt.