(2)Absatz 2,Findet das Revisionsgericht nicht schon bei erster Prüfung, daß eine außerordentliche Revision (§ 505 Abs. 3) mangels der Voraussetzungen nach § 502 Abs. 1 zurückzuweisen ist, so hat es dem Revisionsgegner mitzuteilen, daß ihm die Beantwortung der Revision (§ 507) freistehe. Diese Revisionsbeantwortung ist beim Revisionsgericht einzubringen, für ihre Behandlung tritt dieses an die Stelle des Prozeßgerichts erster Instanz. Eine vor Zustellung dieser Mitteilung erstattete Revisionsbeantwortung gilt im Fall der Verwerfung der Revision nicht als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig.Findet das Revisionsgericht nicht schon bei erster Prüfung, daß eine außerordentliche Revision (Paragraph 505, Absatz 3,) mangels der Voraussetzungen nach Paragraph 502, Absatz eins, zurückzuweisen ist, so hat es dem Revisionsgegner mitzuteilen, daß ihm die Beantwortung der Revision (Paragraph 507,) freistehe. Diese Revisionsbeantwortung ist beim Revisionsgericht einzubringen, für ihre Behandlung tritt dieses an die Stelle des Prozeßgerichts erster Instanz. Eine vor Zustellung dieser Mitteilung erstattete Revisionsbeantwortung gilt im Fall der Verwerfung der Revision nicht als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig.