Bundesrecht konsolidiert

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Zivilprozessordnung § 395

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113/1895

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 395

Inkrafttretensdatum

01.01.1898

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002

Abkürzung

ZPO

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Text

Urtheil auf Grund von Anerkenntnis.

Paragraph 395,

Wenn der Beklagte den gegen ihn erhobenen Anspruch bei der ersten Tagsatzung oder bei der mündlichen Streitverhandlung ganz oder zum Theile anerkennt, so ist auf Antrag des Klägers dem Anerkenntnis gemäß durch Urtheil zu entscheiden.

Schlagworte

Anerkenntnisurteil

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR12020531

Alte Dokumentnummer

N2189517568T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1895/113/P395/NOR12020531

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