Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Rechtssatznummer
RS0109525
Geschäftszahl
9ObA390/97m; 8ObA33/22v
Entscheidungsdatum
30.08.2022
Norm
AZG idF BGBl 1997/46 §19d Abs6
EG-RL 97/81/EG - Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit 31997L0081 §4
UrlG §2 Abs1
Rechtssatz
Eine Diskriminierung gegenüber Vollzeitarbeitskräften ist nach dem im Juni 1997 abgeschlossenen Rahmenabkommen über Teilzeitarbeit verboten. Der Urlaubsanspruch steht einem Teilzeitarbeit im Verhältnis zur jährlich zu leistenden Arbeit zu. Das nach dem Urlaubsgesetz für Vollzeitbeschäftigte geregelte Urlaubsausmaß (dreißig Werktage) ist damit rechnerisch in Beziehung zu setzen und mit der Zahl der Arbeitstage des Teilzeitbeschäftigten zu multiplizieren.
Entscheidungstexte
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9 ObA 390/97m
Entscheidungstext
OGH
28.01.1998
9 ObA 390/97m
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8 ObA 33/22v
Entscheidungstext
OGH
30.08.2022
8 ObA 33/22v
Vgl; nur: Eine Diskriminierung gegenüber Vollzeitarbeitskräften ist nach dem im Juni 1997 abgeschlossenen Rahmenabkommen über Teilzeitarbeit verboten. (T1)
Schlagworte
30 Werktage
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109525
Im RIS seit
27.02.1998
Zuletzt aktualisiert am
15.12.2022
Dokumentnummer
JJR_19980128_OGH0002_009OBA00390_97M0000_002