Rechtssatz für 9ObA390/97m

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0109524

Geschäftszahl

9ObA390/97m

Entscheidungsdatum

28.01.1998

Norm

AZG §3
KollV für die eisen- und metallerzeugende und verarbeitende Industrie AbschnVI Pkt21
  1. AZG § 3 heute
  2. AZG § 3 gültig ab 01.07.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 446/1994

Rechtssatz

Vollzeitarbeitnehmer ist im Sinne des Paragraph 3, AZG ein Arbeitnehmer mit einer Normalarbeitszeit von vierzig Wochenstunden. Bei einem Portier, der im Schichtturnus jeweils fünf Dienste pro Woche zu je zwölf Stunden arbeitet und die darauffolgende Woche frei hat, liegt die Wochenarbeitszeit innerhalb einer Periode im Verhältnis 60 zu 80 unter der eines Vollzeitarbeitnehmers. Bei dieser Regelung überschreitet die Arbeitszeit im Durchschnitt nicht die zulässige Normalarbeitszeit von vierzig Stunden wöchentlich.

Entscheidungstexte

Schlagworte

40 Wochenstunden; 5 Dienst; 12 Stunden; 60:80; 40 Stunden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109524

Dokumentnummer

JJR_19980128_OGH0002_009OBA00390_97M0000_001

Rechtssatz für 9ObA390/97m 8ObA23/09d...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0109526

Geschäftszahl

9ObA390/97m; 8ObA23/09d; 8ObA35/12y

Entscheidungsdatum

24.10.2012

Norm

AZG idF BGBl 1997/46 §19d Abs6
EG-RL 97/81/EG - Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit 31997L0081 §4
UrlG §2 Abs1

Rechtssatz

Der Urlaubsanspruch steht einem Teilzeitarbeiter im Verhältnis zur jährlich zu leistenden Arbeit zu. Das nach dem Urlaubsgesetz für Vollzeitbeschäftigte geregelte Urlaubsausmaß (30 Werktage) ist damit rechnerisch in Beziehung zu setzen und mit der Zahl der Arbeitstage des Teilzeitbeschäftigten zu multiplizieren. Zu diesem Zweck hat eine Umrechnung des gesetzlichen Urlaubsanspruches des Arbeitnehmers von Werktagen auf tatsächlich geleistete betriebliche Arbeitstage zu erfolgen.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 390/97m
    Entscheidungstext OGH 28.01.1998 9 ObA 390/97m
  • 8 ObA 23/09d
    Entscheidungstext OGH 29.09.2009 8 ObA 23/09d
    Auch; nur: Der Urlaubsanspruch steht einem Teilzeitarbeiter im Verhältnis zur jährlich zu leistenden Arbeit zu. (T1); nur: Für Teilzeitbeschäftigte hat daher eine Umrechnung des gesetzlichen Urlaubsanspruchs von Werktagen auf tatsächlich geleistete betriebliche Arbeitstage zu erfolgen. (T2); Veröff: SZ 2009/128
  • 8 ObA 35/12y
    Entscheidungstext OGH 24.10.2012 8 ObA 35/12y
    Auch; Veröff: SZ 2012/113

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109526

Im RIS seit

27.02.1998

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2015

Dokumentnummer

JJR_19980128_OGH0002_009OBA00390_97M0000_003

Rechtssatz für 9ObA390/97m 8ObA33/22v

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0109525

Geschäftszahl

9ObA390/97m; 8ObA33/22v

Entscheidungsdatum

30.08.2022

Norm

AZG idF BGBl 1997/46 §19d Abs6
EG-RL 97/81/EG - Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit 31997L0081 §4
UrlG §2 Abs1

Rechtssatz

Eine Diskriminierung gegenüber Vollzeitarbeitskräften ist nach dem im Juni 1997 abgeschlossenen Rahmenabkommen über Teilzeitarbeit verboten. Der Urlaubsanspruch steht einem Teilzeitarbeit im Verhältnis zur jährlich zu leistenden Arbeit zu. Das nach dem Urlaubsgesetz für Vollzeitbeschäftigte geregelte Urlaubsausmaß (dreißig Werktage) ist damit rechnerisch in Beziehung zu setzen und mit der Zahl der Arbeitstage des Teilzeitbeschäftigten zu multiplizieren.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 390/97m
    Entscheidungstext OGH 28.01.1998 9 ObA 390/97m
  • 8 ObA 33/22v
    Entscheidungstext OGH 30.08.2022 8 ObA 33/22v
    Vgl; nur: Eine Diskriminierung gegenüber Vollzeitarbeitskräften ist nach dem im Juni 1997 abgeschlossenen Rahmenabkommen über Teilzeitarbeit verboten. (T1)

Schlagworte

30 Werktage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109525

Im RIS seit

27.02.1998

Zuletzt aktualisiert am

15.12.2022

Dokumentnummer

JJR_19980128_OGH0002_009OBA00390_97M0000_002