OGH
RS0109526
28.01.1998
9ObA390/97m; 8ObA23/09d; 8ObA35/12y
AZG in der Fassung BGBl 1997/46 §19d Abs6; EG-RL 97/81/EG - Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit 31997L0081 §4; UrlG §2 Abs1
Der Urlaubsanspruch steht einem Teilzeitarbeiter im Verhältnis zur jährlich zu leistenden Arbeit zu. Das nach dem Urlaubsgesetz für Vollzeitbeschäftigte geregelte Urlaubsausmaß (30 Werktage) ist damit rechnerisch in Beziehung zu setzen und mit der Zahl der Arbeitstage des Teilzeitbeschäftigten zu multiplizieren. Zu diesem Zweck hat eine Umrechnung des gesetzlichen Urlaubsanspruches des Arbeitnehmers von Werktagen auf tatsächlich geleistete betriebliche Arbeitstage zu erfolgen.
TE OGH 1998-01-28 9 ObA 390/97m
TE OGH 2009-09-29 8 ObA 23/09d
Auch; nur: Der Urlaubsanspruch steht einem Teilzeitarbeiter im Verhältnis zur jährlich zu leistenden Arbeit zu. (T1); nur: Für Teilzeitbeschäftigte hat daher eine Umrechnung des gesetzlichen Urlaubsanspruchs von Werktagen auf tatsächlich geleistete betriebliche Arbeitstage zu erfolgen. (T2); Veröff: SZ 2009/128
TE OGH 2012-10-24 8 ObA 35/12y
Auch; Veröff: SZ 2012/113
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109526