Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

28.01.1998

Geschäftszahl

9ObA390/97m

Norm

AZG §3;

KollV für die eisen- und metallerzeugende und verarbeitende Industrie

AbschnVI Pkt21;

Rechtssatz

Vollzeitarbeitnehmer ist im Sinne des Paragraph 3, AZG ein Arbeitnehmer mit einer Normalarbeitszeit von vierzig Wochenstunden. Bei einem Portier, der im Schichtturnus jeweils fünf Dienste pro Woche zu je zwölf Stunden arbeitet und die darauffolgende Woche frei hat, liegt die Wochenarbeitszeit innerhalb einer Periode im Verhältnis 60 zu 80 unter der eines Vollzeitarbeitnehmers. Bei dieser Regelung überschreitet die Arbeitszeit im Durchschnitt nicht die zulässige Normalarbeitszeit von vierzig Stunden wöchentlich.

Entscheidungstexte

TE OGH 1998/01/28 9 ObA 390/97m

Rechtssatznummer

RS0109524