OGH
28.01.1998
9ObA390/97m
AZG §3;
KollV für die eisen- und metallerzeugende und verarbeitende Industrie
AbschnVI Pkt21;
Vollzeitarbeitnehmer ist im Sinne des Paragraph 3, AZG ein Arbeitnehmer mit einer Normalarbeitszeit von vierzig Wochenstunden. Bei einem Portier, der im Schichtturnus jeweils fünf Dienste pro Woche zu je zwölf Stunden arbeitet und die darauffolgende Woche frei hat, liegt die Wochenarbeitszeit innerhalb einer Periode im Verhältnis 60 zu 80 unter der eines Vollzeitarbeitnehmers. Bei dieser Regelung überschreitet die Arbeitszeit im Durchschnitt nicht die zulässige Normalarbeitszeit von vierzig Stunden wöchentlich.
TE OGH 1998/01/28 9 ObA 390/97m
RS0109524