Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0109525

Entscheidungsdatum

28.01.1998

Geschäftszahl

9ObA390/97m; 8ObA33/22v

Norm

AZG in der Fassung BGBl 1997/46 §19d Abs6; EG-RL 97/81/EG - Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit 31997L0081 §4; UrlG §2 Abs1

Rechtssatz

Eine Diskriminierung gegenüber Vollzeitarbeitskräften ist nach dem im Juni 1997 abgeschlossenen Rahmenabkommen über Teilzeitarbeit verboten. Der Urlaubsanspruch steht einem Teilzeitarbeit im Verhältnis zur jährlich zu leistenden Arbeit zu. Das nach dem Urlaubsgesetz für Vollzeitbeschäftigte geregelte Urlaubsausmaß (dreißig Werktage) ist damit rechnerisch in Beziehung zu setzen und mit der Zahl der Arbeitstage des Teilzeitbeschäftigten zu multiplizieren.

Entscheidungstexte

TE OGH 1998-01-28 9 ObA 390/97m

TE OGH 2022-08-30 8 ObA 33/22v

Vgl; nur: Eine Diskriminierung gegenüber Vollzeitarbeitskräften ist nach dem im Juni 1997 abgeschlossenen Rahmenabkommen über Teilzeitarbeit verboten. (T1)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109525