Gemäß § 3 Abs. 1 AÜG ist unter Überlassung von Arbeitskräften jede zur Verfügungstellung von Arbeitskräften zur Arbeitsleistung an Dritte zu verstehen. Charakteristisch dafür ist, daß die Arbeitskraft ihre Arbeitsleistung nicht im Betrieb ihres Arbeitgebers (Überlassers), sondern in Unterordnung unter deren Weisungsbefugnis in den Betrieben der Beschäftiger erbringt (vgl. Geppert, AÜG 1 ff). Während die arbeitsrechtlichen Beziehungen zwischen der Arbeitskraft und dem Überlasser im Arbeitsvertrag geregelt sind, beruht die schuldrechtliche Verbindung zwischen Überlasser und Beschäftiger auf dem Überlassungsvertrag (Dienstverschaffungsvertrag); eine vertragliche Regelung zwischen dem Beschäftiger und der Arbeitskraft besteht im allgemeinen nicht (vgl. Spielbüchler in Floretta-Spielbüchler-Strasser, Arbeitsrecht3Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AÜG ist unter Überlassung von Arbeitskräften jede zur Verfügungstellung von Arbeitskräften zur Arbeitsleistung an Dritte zu verstehen. Charakteristisch dafür ist, daß die Arbeitskraft ihre Arbeitsleistung nicht im Betrieb ihres Arbeitgebers (Überlassers), sondern in Unterordnung unter deren Weisungsbefugnis in den Betrieben der Beschäftiger erbringt vergleiche Geppert, AÜG 1 ff). Während die arbeitsrechtlichen Beziehungen zwischen der Arbeitskraft und dem Überlasser im Arbeitsvertrag geregelt sind, beruht die schuldrechtliche Verbindung zwischen Überlasser und Beschäftiger auf dem Überlassungsvertrag (Dienstverschaffungsvertrag); eine vertragliche Regelung zwischen dem Beschäftiger und der Arbeitskraft besteht im allgemeinen nicht vergleiche Spielbüchler in Floretta-Spielbüchler-Strasser, Arbeitsrecht3
I 121 f; Schwarz-Löschnigg, Arbeitsrecht4 158 ff; ZAS 1988/9 ÄSchnorrÜ ua). Ausgehend von der Arbeitgeberrolle des Überlassers trifft diesen auch die Pflicht zur Entgeltzahlung. Die allenfalls bestehende Problematik bei Doppelarbeitsverhältnissen (vgl. Spielbüchler aaO 122), wurde von der Antragstellerin nicht angeschnitten.römisch eins 121 f; Schwarz-Löschnigg, Arbeitsrecht4 158 ff; ZAS 1988/9 ÄSchnorrÜ ua). Ausgehend von der Arbeitgeberrolle des Überlassers trifft diesen auch die Pflicht zur Entgeltzahlung. Die allenfalls bestehende Problematik bei Doppelarbeitsverhältnissen vergleiche Spielbüchler aaO 122), wurde von der Antragstellerin nicht angeschnitten.
1. Zwischen den Parteien besteht Übereinstimmung, daß der Überlasser berechtigt ist, hinsichtlich des von ihm verfügten Arbeitseinsatzes der Arbeitskraft Kontrollen anzuordnen und vorzunehmen. Diese Kontrollen sind zweckspezifisch und können insbesondere auch die Verpflichtung zu Stundenaufzeichnungen beinhalten, die schon aus Gründen der Lohnverrechnung sowie nach den Steuervorschriften und etwa nach § 26 AZG erforderlich sein werden. Ob diese Aufzeichnungen durch den Beschäftiger bestätigt werden müssen und ob auch andere Möglichkeiten des Arbeitsnachweises bestehen (vgl. auch §§ 96 Abs 1 Z 3, 97 Abs 1 Z 1 und 1a ArbVG), ist nicht Gegenstand dieses Feststellungsantrags.1. Zwischen den Parteien besteht Übereinstimmung, daß der Überlasser berechtigt ist, hinsichtlich des von ihm verfügten Arbeitseinsatzes der Arbeitskraft Kontrollen anzuordnen und vorzunehmen. Diese Kontrollen sind zweckspezifisch und können insbesondere auch die Verpflichtung zu Stundenaufzeichnungen beinhalten, die schon aus Gründen der Lohnverrechnung sowie nach den Steuervorschriften und etwa nach Paragraph 26, AZG erforderlich sein werden. Ob diese Aufzeichnungen durch den Beschäftiger bestätigt werden müssen und ob auch andere Möglichkeiten des Arbeitsnachweises bestehen vergleiche auch Paragraphen 96, Absatz eins, Ziffer 3, 97, Absatz eins, Ziffer eins und eins a ArbVG), ist nicht Gegenstand dieses Feststellungsantrags.
2. Es entsprach schon der Rechtslage vor dem am 23.März 1988 beschlossenen Bundesgesetz über die Überlassung von Arbeitskräften (AÜG), BGBl. 196, daß die Bestimmung des § 1155 ABGB im Hinblick auf § 9 Abs. 4 AMFG im Bereich der Arbeitskräfteüberlassung nicht abdingbar war. Dem Überlasser sollte es in diesem Sinne verwehrt sein, das ihn treffende wirtschaftliche Wagnis auch nur zum Teil auf den überlassenen Arbeitnehmer abzuwälzen (vgl. Arb. 10.603). Nunmehr bestimmt § 11 Abs 2 Z 1 AÜG, daß Vertragsbedingungen, welche den Anspruch auf Arbeitsentgelt auf die Dauer der Beschäftigung im Betrieb des Beschäftigers einschränken, verboten sind. Gemäß § 10 Abs 2 AÜG gebührt das Entgelt auf Basis der vereinbarten Arbeitszeit auch dann, wenn die Arbeitskraft nachweislich zur Leistung bereit ist und nicht oder nur unter dem vereinbarten Ausmaß beschäftigt werden kann.2. Es entsprach schon der Rechtslage vor dem am 23.März 1988 beschlossenen Bundesgesetz über die Überlassung von Arbeitskräften (AÜG), Bundesgesetzblatt 196, daß die Bestimmung des Paragraph 1155, ABGB im Hinblick auf Paragraph 9, Absatz 4, AMFG im Bereich der Arbeitskräfteüberlassung nicht abdingbar war. Dem Überlasser sollte es in diesem Sinne verwehrt sein, das ihn treffende wirtschaftliche Wagnis auch nur zum Teil auf den überlassenen Arbeitnehmer abzuwälzen vergleiche Arb. 10.603). Nunmehr bestimmt Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, AÜG, daß Vertragsbedingungen, welche den Anspruch auf Arbeitsentgelt auf die Dauer der Beschäftigung im Betrieb des Beschäftigers einschränken, verboten sind. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AÜG gebührt das Entgelt auf Basis der vereinbarten Arbeitszeit auch dann, wenn die Arbeitskraft nachweislich zur Leistung bereit ist und nicht oder nur unter dem vereinbarten Ausmaß beschäftigt werden kann.
Zum Begriff der Arbeitsbereitschaft im Sinne des § 1155 ABGB wird die Rechtsauffassung vertreten, daß diese zwar ernstlich bestehen muß, der Arbeitnehmer aber während des Fortbestehens des Hinderungsgrundes nicht verpflichtet ist, täglich zur Arbeitsstätte zu kommen und seine Leistungsbereitschaft zu erklären; er müsse aber dafür sorgen, daß er ab dem Wegfall des Hindernisses unverzüglich seine Arbeit wieder antreten könne (Adler-Höller in Klang2 V 282; Krejci in Rummel, ABGB2 § 1155 Rz 5). Mazal (Arbeitskräfteüberlassung Ä1988Ü 45) führt zu § 10 Abs 2 AÜG im wesentlichen gleichlautend aus, daß es nicht notwendig sei, daß sich die Arbeitskraft während der Dauer der Hinderung etwa täglich zur Arbeitsleistung ausdrücklich bereit erklären müsse; es sei ausreichend, daß sie bereit sei, unverzüglich nach Fortfall der Hinderung ihre Tätigkeit wieder aufzunehmen. Der Nachweis der Leistungsbereitschaft sei durch das Gesetz nicht an eine Form gebunden. Geppert (AÜG Ä1989Ü 125) vertritt die Auffassung, daß es von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls abhänge, auf welche Weise die Arbeitskraft ihre Arbeitsbereitschaft bekunden müsse. Sie habe jedenfalls zur Arbeitsleistung fähig und bereit zu sein; ihre Bereitschaft zur Arbeitsverrichtung habe für den Überlasser deutlich wahrnehmbar zu sein. Ein Indiz dafür sei das Erscheinen beim Überlasser. Allerdings müsse die Arbeitskraft nicht täglich bei ihm zur Wahrung ihres Fortzahlungsanspruches erscheinen. Lehne der Überlasser eine Beschäftigung zum vereinbarten Zeitausmaß anläßlich des (ersten) Erscheinens ab, so reiche das zur Dokumentation der Leistungsbereitschaft. Nach Leutner-Schwarz-Ziniel (AÜG Ä1989Ü 110) wird das Erfordernis der "nachweislichen" Leistungsbereitschaft dann erfüllt sein, wenn die Arbeitskraft in überlassungsfreien Zeiten ausdrücklich ihre Arbeitsbereitschaft erklärt oder unter denselben Bedingungen wie während des übrigen Arbeitsverhältnisses für Weisungen des Arbeitgebers bereit und erreichbar ist. Schriftliche Nachweise der Leistungsbereitschaft oder Nachweise durch Zeugen kämen beim zum beweisenden Tatbestand naturgemäß kaum in Frage. Der Arbeitskraft werde aber der Nachweis der Leistungsbereitschaft dann nicht gelingen, wenn sie vom Überlasser am vereinbarten Ort und zur vereinbarten Zeit nicht erreicht habe werden können oder sie sich nicht zur vereinbarten Arbeitsaufnahme oder Entgegennahme von Weisungen eingefunden habe.Zum Begriff der Arbeitsbereitschaft im Sinne des Paragraph 1155, ABGB wird die Rechtsauffassung vertreten, daß diese zwar ernstlich bestehen muß, der Arbeitnehmer aber während des Fortbestehens des Hinderungsgrundes nicht verpflichtet ist, täglich zur Arbeitsstätte zu kommen und seine Leistungsbereitschaft zu erklären; er müsse aber dafür sorgen, daß er ab dem Wegfall des Hindernisses unverzüglich seine Arbeit wieder antreten könne (Adler-Höller in Klang2 römisch fünf 282; Krejci in Rummel, ABGB2 Paragraph 1155, Rz 5). Mazal (Arbeitskräfteüberlassung Ä1988Ü 45) führt zu Paragraph 10, Absatz 2, AÜG im wesentlichen gleichlautend aus, daß es nicht notwendig sei, daß sich die Arbeitskraft während der Dauer der Hinderung etwa täglich zur Arbeitsleistung ausdrücklich bereit erklären müsse; es sei ausreichend, daß sie bereit sei, unverzüglich nach Fortfall der Hinderung ihre Tätigkeit wieder aufzunehmen. Der Nachweis der Leistungsbereitschaft sei durch das Gesetz nicht an eine Form gebunden. Geppert (AÜG Ä1989Ü 125) vertritt die Auffassung, daß es von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls abhänge, auf welche Weise die Arbeitskraft ihre Arbeitsbereitschaft bekunden müsse. Sie habe jedenfalls zur Arbeitsleistung fähig und bereit zu sein; ihre Bereitschaft zur Arbeitsverrichtung habe für den Überlasser deutlich wahrnehmbar zu sein. Ein Indiz dafür sei das Erscheinen beim Überlasser. Allerdings müsse die Arbeitskraft nicht täglich bei ihm zur Wahrung ihres Fortzahlungsanspruches erscheinen. Lehne der Überlasser eine Beschäftigung zum vereinbarten Zeitausmaß anläßlich des (ersten) Erscheinens ab, so reiche das zur Dokumentation der Leistungsbereitschaft. Nach Leutner-Schwarz-Ziniel (AÜG Ä1989Ü 110) wird das Erfordernis der "nachweislichen" Leistungsbereitschaft dann erfüllt sein, wenn die Arbeitskraft in überlassungsfreien Zeiten ausdrücklich ihre Arbeitsbereitschaft erklärt oder unter denselben Bedingungen wie während des übrigen Arbeitsverhältnisses für Weisungen des Arbeitgebers bereit und erreichbar ist. Schriftliche Nachweise der Leistungsbereitschaft oder Nachweise durch Zeugen kämen beim zum beweisenden Tatbestand naturgemäß kaum in Frage. Der Arbeitskraft werde aber der Nachweis der Leistungsbereitschaft dann nicht gelingen, wenn sie vom Überlasser am vereinbarten Ort und zur vereinbarten Zeit nicht erreicht habe werden können oder sie sich nicht zur vereinbarten Arbeitsaufnahme oder Entgegennahme von Weisungen eingefunden habe.
Eine diese Frage abhandelnde Entscheidung des Obersten Gerichtshofes ist - soweit ersichtlich - bisher nicht ergangen. Nach dem der Entscheidung Arb. 10.603 zugrundeliegenden Sachverhalt forderte der Überlasser den Arbeitnehmer auf, laufend bei ihm anzurufen und sich zu erkundigen, ob er Arbeit für ihn habe. Der Arbeitnehmer ist diesem Auftrag nachgekommen.
Der nur allgemein behauptete Sachverhalt steht auch hier einer gebotenen differenzierenden Betrachtung entgegen. Den in der Literatur vertretenen Meinungen ist grundsätzlich darin beizupflichten, daß es jeweils auf den konkreten Einzelfall ankommt, wie die Arbeitskraft jeweils zu erkennen gibt, daß sie "nachweislich" (vgl. dazu Floretta-Strasser, ArbVG MKK2 § 104 a Anm. 9) zur Leistung bereit sei. Dem Schutzzweck der §§ 2 Abs. 1, 6, 10 und 11 AÜG entsprechend ist es diesbezüglich sachgerecht, den überlassenen Arbeitnehmer so zu behandeln wie einen Arbeitnehmer in einem normalen Arbeitsverhältnis. Diesem ist es zuzumuten, seine Arbeitsbereitschaft durch periodische Anwesenheit im Betrieb, etwa auch durch tägliches Erscheinen zum Arbeitsbeginn zu dokumentieren, so wie er auch zum täglichen Arbeitsantritt zu erscheinen hätte. Damit würde auch dem Erfordernis Rechnung getragen, daß es zu einer kurzfristigen Anforderung von Arbeitskräften durch die Beschäftiger kommen kann. Dabei wäre auch zu berücksichtigen, ob die Arbeitskraft telefonisch erreichbar ist oder sonst ohne Mühe abgerufen werden kann. Eine Pflicht zur stündlichen Meldung ist als schikanös auszuschließen; ein Erscheinen mehrmals am Tag könnte nur in außerordentlich gelagerten Fällen eines absehbar bevorstehenden Arbeitseinsatzes erforderlich sein. Andererseits kann es in Fällen des andauernden und vorhersehbaren Beschäftigungsmangels genügen, daß die Arbeitskraft ihre Arbeitsbereitschaft in größeren Intervallen "nachweist"; einer ständigen nur floskelhaften Arbeitsbereitschaftserklärung bedarf es jedenfalls nicht. In diesem Sinn ist dem ebenfalls nur allgemein gehaltenen zweiten Feststellungsbegehren, daß der Arbeitgeber berechtigt sei, "periodische Anwesenheitskontrollen" zu verlangen, jedenfalls stattzugeben.Der nur allgemein behauptete Sachverhalt steht auch hier einer gebotenen differenzierenden Betrachtung entgegen. Den in der Literatur vertretenen Meinungen ist grundsätzlich darin beizupflichten, daß es jeweils auf den konkreten Einzelfall ankommt, wie die Arbeitskraft jeweils zu erkennen gibt, daß sie "nachweislich" vergleiche dazu Floretta-Strasser, ArbVG MKK2 Paragraph 104, a Anmerkung 9) zur Leistung bereit sei. Dem Schutzzweck der Paragraphen 2, Absatz eins, 6, 10 und 11 AÜG entsprechend ist es diesbezüglich sachgerecht, den überlassenen Arbeitnehmer so zu behandeln wie einen Arbeitnehmer in einem normalen Arbeitsverhältnis. Diesem ist es zuzumuten, seine Arbeitsbereitschaft durch periodische Anwesenheit im Betrieb, etwa auch durch tägliches Erscheinen zum Arbeitsbeginn zu dokumentieren, so wie er auch zum täglichen Arbeitsantritt zu erscheinen hätte. Damit würde auch dem Erfordernis Rechnung getragen, daß es zu einer kurzfristigen Anforderung von Arbeitskräften durch die Beschäftiger kommen kann. Dabei wäre auch zu berücksichtigen, ob die Arbeitskraft telefonisch erreichbar ist oder sonst ohne Mühe abgerufen werden kann. Eine Pflicht zur stündlichen Meldung ist als schikanös auszuschließen; ein Erscheinen mehrmals am Tag könnte nur in außerordentlich gelagerten Fällen eines absehbar bevorstehenden Arbeitseinsatzes erforderlich sein. Andererseits kann es in Fällen des andauernden und vorhersehbaren Beschäftigungsmangels genügen, daß die Arbeitskraft ihre Arbeitsbereitschaft in größeren Intervallen "nachweist"; einer ständigen nur floskelhaften Arbeitsbereitschaftserklärung bedarf es jedenfalls nicht. In diesem Sinn ist dem ebenfalls nur allgemein gehaltenen zweiten Feststellungsbegehren, daß der Arbeitgeber berechtigt sei, "periodische Anwesenheitskontrollen" zu verlangen, jedenfalls stattzugeben.
3. Will oder kann der Arbeitnehmer seine Arbeitspflicht aus Gründen nicht erfüllen, die in seiner Sphäre liegen, kommt die Bestimmung des § 1155 ABGB nicht zur Anwendung (Krejci aaO Rz 3). Ebenso gewährt § 10 Abs 2 AÜG einen Entgeltfortzahlungsanspruch nur bei nachweislicher Arbeitsbereitschaft. Von dieser Regelung der Entgeltzahlung ist das Recht des Arbeitgebers, einen Arbeitnehmer zu entlassen, weil er die Arbeit unbefugt verlassen habe oder beharrlich seine Pflichten vernachlässige, völlig unabhängig. Der Überlasser ist nicht verpflichtet, einen nicht arbeitsbereiten Arbeitnehmer zu entlassen. Ob er von der Sanktion der Entlassung Gebrauch machen will, steht in seinem freien Ermessen. Da die mangelnde Arbeitsbereitschaft ohnehin schon ex lege den Entfall der Verpflichtung, das Entgelt zu zahlen, zur Folge hat, kann allein daraus, daß der Arbeitgeber keine weiteren und zusätzlichen Sanktionen ergreift, im Sinne des § 863 ABGB (vgl. Rummel in Rummel, ABGB2 § 863 Rz 14) keineswegs erschlossen werden, er habe auf diese Rechtsfolge verzichtet und sei willens, dem nicht arbeitsbereiten Arbeitnehmer das Entgelt weiter zu zahlen.3. Will oder kann der Arbeitnehmer seine Arbeitspflicht aus Gründen nicht erfüllen, die in seiner Sphäre liegen, kommt die Bestimmung des Paragraph 1155, ABGB nicht zur Anwendung (Krejci aaO Rz 3). Ebenso gewährt Paragraph 10, Absatz 2, AÜG einen Entgeltfortzahlungsanspruch nur bei nachweislicher Arbeitsbereitschaft. Von dieser Regelung der Entgeltzahlung ist das Recht des Arbeitgebers, einen Arbeitnehmer zu entlassen, weil er die Arbeit unbefugt verlassen habe oder beharrlich seine Pflichten vernachlässige, völlig unabhängig. Der Überlasser ist nicht verpflichtet, einen nicht arbeitsbereiten Arbeitnehmer zu entlassen. Ob er von der Sanktion der Entlassung Gebrauch machen will, steht in seinem freien Ermessen. Da die mangelnde Arbeitsbereitschaft ohnehin schon ex lege den Entfall der Verpflichtung, das Entgelt zu zahlen, zur Folge hat, kann allein daraus, daß der Arbeitgeber keine weiteren und zusätzlichen Sanktionen ergreift, im Sinne des Paragraph 863, ABGB vergleiche Rummel in Rummel, ABGB2 Paragraph 863, Rz 14) keineswegs erschlossen werden, er habe auf diese Rechtsfolge verzichtet und sei willens, dem nicht arbeitsbereiten Arbeitnehmer das Entgelt weiter zu zahlen.
Den Feststellungsanträgen war daher im dargelegten Sinn stattzugeben.