OGH
10.10.1990
9ObA602/90
AÜG §10 Abs2;
Der Überlasser ist nicht verpflichtet, einen nicht arbeitsbereiten Arbeitnehmer zu entlassen. Ob er von der Sanktion der Entlassung Gebrauch machen will, steht in seinem freien Ermessen. Da die mangelnde Arbeitsbereitschaft ohnehin schon ex lege den Entfall der Verpflichtung, das Entgelt zu zahlen, zur Folge hat, kann allein daraus, daß der Arbeitgeber keine weiteren und zusätzlichen Sanktionen ergreift, im Sinne des Paragraph 863, ABGB keineswegs erschlossen werden, er habe auf diese Rechtsfolge verzichtet und sei willens, dem nicht arbeitsbereiten Arbeitnehmer das Entgelt weiter zu zahlen.
TE OGH 1990/10/10 9 ObA 602/90
Veröff: SZ 63/173 = JBl 1991,331 = ecolex 1991,47 = Arb 10896 = ZAS 1991,204 (Andexlinger)
RS0051522