Rechtssatz für 1Ob555/85 8Ob508/90 (8Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0040075

Geschäftszahl

1Ob555/85; 8Ob508/90 (8Ob509/90)

Entscheidungsdatum

22.03.1990

Rechtssatz

Eine strafgerichtliche Verurteilung wegen mehrfacher körperlicher Mißhandlung des Ehegatten schließt die Annahme, der Täter habe auf Grund einer geistigen Störung im Sinne des Paragraph 50, EheG gehandelt, nicht aus.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 555/85
    Entscheidungstext OGH 17.04.1985 1 Ob 555/85
  • 8 Ob 508/90
    Entscheidungstext OGH 22.03.1990 8 Ob 508/90

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0040075

Dokumentnummer

JJR_19850417_OGH0002_0010OB00555_8500000_001

Rechtssatz für 3Ob497/50 7Ob659/56 6Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0056623

Geschäftszahl

3Ob497/50; 7Ob659/56; 6Ob342/59; 2Ob733/55; 7Ob93/63; 7Ob66/64; 1Ob117/69; 5Ob2/70; 6Ob182/72; 5Ob42/75; 7Ob535/76; 8Ob514/76 (8Ob515/76); 5Ob672/80; 3Ob642/82; 4Ob528/87; 7Ob518/88; 1Ob700/88; 1Ob582/89; 8Ob508/90 (8Ob509/90); 7Ob576/92

Entscheidungsdatum

30.07.1992

Rechtssatz

Eine geistige Störung im Sinne des Paragraph 50, EheG ist nicht nur eine Geisteskrankheit minderen Grades, sondern es sind darunter auch nervöse Störungen wie Psychoneurosen, Zwangsneurosen und dergleichen, auch einzelne abnormale Handlungsweisen, aus denen sich das ehewidrige Verhalten ergibt, zu erblicken. (so schon RG vom 25.11.1940, römisch vier 223/40).

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 497/50
    Entscheidungstext OGH 03.11.1950 3 Ob 497/50
    Veröff: SZ 23/313 = JBl 1951,338
  • 7 Ob 659/56
    Entscheidungstext OGH 30.01.1957 7 Ob 659/56
    Ähnlich
  • 6 Ob 342/59
    Entscheidungstext OGH 28.10.1959 6 Ob 342/59
  • 2 Ob 733/55
    Entscheidungstext OGH 04.01.1956 2 Ob 733/55
    Beisatz: Psychopathie (T1)
  • 7 Ob 93/63
    Entscheidungstext OGH 24.04.1963 7 Ob 93/63
  • 7 Ob 66/64
    Entscheidungstext OGH 18.03.1964 7 Ob 66/64
    Beisatz: Hysterie (T2)
  • 1 Ob 117/69
    Entscheidungstext OGH 12.06.1969 1 Ob 117/69
    Beisatz: Eifersuchtswahn (T3)
  • 5 Ob 2/70
    Entscheidungstext OGH 14.01.1970 5 Ob 2/70
  • 6 Ob 182/72
    Entscheidungstext OGH 12.10.1972 6 Ob 182/72
  • 5 Ob 42/75
    Entscheidungstext OGH 29.04.1975 5 Ob 42/75
    Beisatz: Zufolge krankhafter Eifersuchtsideen gegenüber seiner Gattin, ausgeprägte querulatorische Einstellung. (T4)
  • 7 Ob 535/76
    Entscheidungstext OGH 04.03.1976 7 Ob 535/76
  • 8 Ob 514/76
    Entscheidungstext OGH 23.06.1976 8 Ob 514/76
    Vgl auch; Beis wie T3
  • 5 Ob 672/80
    Entscheidungstext OGH 16.09.1980 5 Ob 672/80
    Auch
  • 3 Ob 642/82
    Entscheidungstext OGH 06.10.1982 3 Ob 642/82
    Beis wie T1; Beis wie T3
  • 4 Ob 528/87
    Entscheidungstext OGH 14.07.1987 4 Ob 528/87
    Beis wie T3
  • 7 Ob 518/88
    Entscheidungstext OGH 25.02.1988 7 Ob 518/88
    Beisatz: Trunksucht solchen Grades, daß sie zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Willensbildung und Willenskontrolle führt. (T5)
  • 1 Ob 700/88
    Entscheidungstext OGH 14.12.1988 1 Ob 700/88
    Beis wie T5
  • 1 Ob 582/89
    Entscheidungstext OGH 24.05.1989 1 Ob 582/89
  • 8 Ob 508/90
    Entscheidungstext OGH 22.03.1990 8 Ob 508/90
  • 7 Ob 576/92
    Entscheidungstext OGH 30.07.1992 7 Ob 576/92

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0056623

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2022

Dokumentnummer

JJR_19501103_OGH0002_0030OB00497_5000000_001

Rechtssatz für 6Ob23/59; 5Ob370/60; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0043086

Geschäftszahl

6Ob23/59; 5Ob370/60; 1Ob220/71; 1Ob160/72; 4Ob311/73; 3Ob224/74; 1Ob636/78; 1Ob613/78; 3Ob586/79; 1Ob42/79; 2Ob30/82; 2Ob533/82; 7Ob541/83; 7Ob551/83; 1Ob538/86; 6Ob683/87; 7Ob513/88; 7Ob544/88; 8Ob531/88; 8Ob508/90 (8Ob509/90); 9ObA27/93 (9ObA28/93); 6Ob1543/94; 1Ob8/95; 5Ob83/98m; 4Ob238/98y; 10ObS350/00v; 10ObS6/01g; 10ObS66/02g; 10ObS420/01i; 1Ob263/01k; 10ObS310/02i; 8ObA192/02x; 10ObS228/02f; 7Ob305/02g; 7Ob223/03z; 8Ob117/03v; 7Ob281/02g; 7Ob256/03b; 7Ob186/04k; 4Ob175/04w; 3Ob314/04d; 6Ob200/05p; 9ObA191/05m; 6Ob27/06y; 7Ob229/05k; 8Ob161/06v; 2Ob170/06y; 4Ob126/08w; 1Ob69/08s; 5Ob171/08w; 1Ob170/08v; 3Ob185/08i; 8Ob159/08b; 6Ob264/09f; 3Ob80/10a; 3Ob85/10m; 10ObS130/10f; 1Ob51/11y; 17Ob24/11w; 5Ob109/11g; 1Ob221/11y; 4Ob196/11v; 1Ob21/12p; 1Ob207/11i; 1Ob66/12f; 1Ob29/12i; 9ObA152/12m; 10ObS180/12m; 10ObS59/13v; 4Ob107/14k; 2Ob13/14x; 7Ob184/14f; 9ObA150/14w; 9Ob76/14p; 1Ob53/15y; 1Ob37/16x; 6Ob196/16s; 9ObA32/17x; 1Ob69/17d; 1Ob10/17b; 7Ob138/17w; 4Ob152/17g; 2Ob181/18h; 5Ob154/19m; 6Ob15/21f; 7Ob192/22v; 6Ob112/22x; 8Ob16/23w; 3Ob70/23z; 2Ob40/23f; 10ObS147/22y; 10ObS75/23m; 10ObS24/23m; 10ObS59/23h; 10ObS19/24b; 10ObS91/23i; 10ObS49/24i; 8Ob72/24g; 5Ob114/24m; 10ob41/24p; 5Ob36/24s; 10ObS12/25z; 10ObS6/25t; 8ObA46/24h; 3Ob33/25m; 5Ob27/25v; 8Ob60/25v; 1Ob38/25g; 9Ob29/25t

Entscheidungsdatum

23.09.2025

Norm

ZPO §180 Abs2
ZPO §503 Z2 C1b
AußStrG 2005 §66 Abs2 Z2 AIIB
  1. ZPO § 503 heute
  2. ZPO § 503 gültig ab 01.08.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Der Grundsatz, dass Mängel des Verfahrens erster Instanz, die das Berufungsgericht nicht als gegeben erachtete, im Revisionsverfahren nicht neuerlich gerügt werden können, ist unanwendbar, wenn das Berufungsgericht infolge einer unrichtigen Anwendung verfahrensrechtlicher Vorschriften eine Erledigung der Mängelrüge unterlassen hat; hier liegt bereits ein Mangel des Berufungsverfahrens selbst vor, der gemäß Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO bekämpfbar ist.

Anmerkung

Der Rechtssatz wird wegen der Häufigkeit seiner Zitierung ("überlanger RS") nicht bei jeder einzelnen Bezugnahme, sondern nur fallweise mit einer Gleichstellungsindizierung versehen.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 23/59
    Entscheidungstext OGH 11.02.1959 6 Ob 23/59
  • 5 Ob 370/60
    Entscheidungstext OGH 03.11.1960 5 Ob 370/60
  • 1 Ob 220/71
    Entscheidungstext OGH 23.09.1971 1 Ob 220/71
  • 1 Ob 160/72
    Entscheidungstext OGH 20.12.1972 1 Ob 160/72
  • 4 Ob 311/73
    Entscheidungstext OGH 10.04.1973 4 Ob 311/73
  • 3 Ob 224/74
    Entscheidungstext OGH 21.01.1974 3 Ob 224/74
    nur: Der Grundsatz, dass Mängel des Verfahrens erster Instanz, die das Berufungsgericht nicht als gegeben erachtete, im Revisionsverfahren nicht neuerlich gerügt werden können, ist unanwendbar, wenn das Berufungsgericht eine Erledigung der Mängelrüge unterlassen hat. (T1)
  • 1 Ob 636/78
    Entscheidungstext OGH 07.06.1978 1 Ob 636/78
  • 1 Ob 613/78
    Entscheidungstext OGH 14.06.1978 1 Ob 613/78
  • 3 Ob 586/79
    Entscheidungstext OGH 07.11.1979 3 Ob 586/79
    Auch
  • 1 Ob 42/79
    Entscheidungstext OGH 30.01.1980 1 Ob 42/79
    Beisatz: Nichts anderes gilt für den Fall, dass das Berufungsgericht allein aus verfahrensrechtlichen Gründen die Mängelrüge erledigte und diese Art der Erledigung gerügt wird (hier: § 362 Abs 2 ZPO). (T2)
    Veröff: SZ 52/12 = JBl 1981,268
  • 2 Ob 30/82
    Entscheidungstext OGH 09.02.1982 2 Ob 30/82
    nur T1
  • 2 Ob 533/82
    Entscheidungstext OGH 15.06.1982 2 Ob 533/82
  • 7 Ob 541/83
    Entscheidungstext OGH 24.03.1983 7 Ob 541/83
  • 7 Ob 551/83
    Entscheidungstext OGH 01.09.1983 7 Ob 551/83
  • 1 Ob 538/86
    Entscheidungstext OGH 05.03.1986 1 Ob 538/86
  • 6 Ob 683/87
    Entscheidungstext OGH 12.11.1987 6 Ob 683/87
    nur: Grundsatz, dass Mängel des Verfahrens erster Instanz, die das Berufungsgericht nicht als gegeben erachtete, im Revisionsverfahren nicht neuerlich gerügt werden können. (T3)
  • 7 Ob 513/88
    Entscheidungstext OGH 04.02.1988 7 Ob 513/88
    Auch; nur T3
  • 7 Ob 544/88
    Entscheidungstext OGH 24.03.1988 7 Ob 544/88
    nur T3
  • 8 Ob 531/88
    Entscheidungstext OGH 21.04.1988 8 Ob 531/88
    nur T3
  • 8 Ob 508/90
    Entscheidungstext OGH 22.03.1990 8 Ob 508/90
    nur T3
  • 9 ObA 27/93
    Entscheidungstext OGH 24.02.1993 9 ObA 27/93
    auch; nur: Der Grundsatz, dass Mängel des Verfahrens erster Instanz, die das Berufungsgericht nicht als gegeben erachtete, im Revisionsverfahren nicht neuerlich gerügt werden können, ist unanwendbar, wenn das Berufungsgericht infolge einer unrichtigen Anwendung verfahrensrechtlicher Vorschriften Mängel des Verfahrens erster Instanz mit einer durch die Aktenlage nicht gedeckten Begründung verneinte. (T4) nunmehr (T5)
    Anm: Zusammenführung der ursprünglich doppelt vergebenen T-Nummern (T4) und (T5) - Juni 2009
  • 6 Ob 1543/94
    Entscheidungstext OGH 14.04.1994 6 Ob 1543/94
    Auch; Beis wie T5
  • 1 Ob 8/95
    Entscheidungstext OGH 17.10.1995 1 Ob 8/95
    nur T1; Beis wie T5; Veröff: SZ 68/191
  • 5 Ob 83/98m
    Entscheidungstext OGH 07.07.1998 5 Ob 83/98m
    Vgl auch; Beis wie T5
  • 4 Ob 238/98y
    Entscheidungstext OGH 29.09.1998 4 Ob 238/98y
    Vgl; nur T3; Beis wie T5
  • 10 ObS 350/00v
    Entscheidungstext OGH 30.01.2001 10 ObS 350/00v
    Vgl; Beis wie T5; Beisatz: Dann liegt ein Mangel des Berufungsverfahrens selbst vor, der als Feststellungsmangel in der Revision (mittels Rechtsrüge) geltend zu machen ist. (T6)
  • 10 ObS 6/01g
    Entscheidungstext OGH 30.01.2001 10 ObS 6/01g
    Auch; Beis wie T5
  • 10 ObS 66/02g
    Entscheidungstext OGH 19.03.2002 10 ObS 66/02g
    Auch; nur T1; Beisatz: Oder die Mängelrüge mit einer durch die Aktenlage nicht gedeckten Begründung verworfen hat. (T7)
  • 10 ObS 420/01i
    Entscheidungstext OGH 16.04.2002 10 ObS 420/01i
    nurT1
  • 1 Ob 263/01k
    Entscheidungstext OGH 13.08.2002 1 Ob 263/01k
    nur T1
  • 10 ObS 310/02i
    Entscheidungstext OGH 17.09.2002 10 ObS 310/02i
    Auch; Beis wie T7
  • 8 ObA 192/02x
    Entscheidungstext OGH 19.09.2002 8 ObA 192/02x
    Auch
  • 10 ObS 228/02f
    Entscheidungstext OGH 22.10.2002 10 ObS 228/02f
    Auch; nur: Der Grundsatz, dass Mängel des Verfahrens erster Instanz, die das Berufungsgericht nicht als gegeben erachtete, im Revisionsverfahren nicht neuerlich gerügt werden können, ist unanwendbar, wenn das Berufungsgericht infolge einer unrichtigen Anwendung verfahrensrechtlicher Vorschriften eine Erledigung der Mängelrüge unterlassen hat. (T8)
    Beis wie T7
  • 7 Ob 305/02g
    Entscheidungstext OGH 02.04.2003 7 Ob 305/02g
    Auch; nur T8; Beis wie T7
  • 7 Ob 223/03z
    Entscheidungstext OGH 15.10.2003 7 Ob 223/03z
    Auch; Beis wie T7
  • 8 Ob 117/03v
    Entscheidungstext OGH 30.10.2003 8 Ob 117/03v
    nur T1
  • 7 Ob 281/02g
    Entscheidungstext OGH 17.12.2003 7 Ob 281/02g
    Auch; nur T8; Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T7
  • 7 Ob 256/03b
    Entscheidungstext OGH 03.12.2003 7 Ob 256/03b
    Vgl; nur T1; nur T8; Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T7
  • 7 Ob 186/04k
    Entscheidungstext OGH 08.09.2004 7 Ob 186/04k
    Auch; nur T8; Beis wie T7
  • 4 Ob 175/04w
    Entscheidungstext OGH 28.09.2004 4 Ob 175/04w
    Vgl auch; Beisatz: Präklusion von Prozessvorbringen gemäß § 180 Abs 2 ZPO - eigener Verfahrensfehler des Berufungsgerichtes - liegt nicht vor. (T9)
  • 3 Ob 314/04d
    Entscheidungstext OGH 30.06.2005 3 Ob 314/04d
    Auch; nur T8
  • 6 Ob 200/05p
    Entscheidungstext OGH 15.12.2005 6 Ob 200/05p
  • 9 ObA 191/05m
    Entscheidungstext OGH 25.01.2006 9 ObA 191/05m
  • 6 Ob 27/06y
    Entscheidungstext OGH 16.02.2006 6 Ob 27/06y
  • 7 Ob 229/05k
    Entscheidungstext OGH 15.02.2006 7 Ob 229/05k
    Auch; nur T8; Beis wie T7
  • 8 Ob 161/06v
    Entscheidungstext OGH 18.12.2006 8 Ob 161/06v
    Auch
  • 2 Ob 170/06y
    Entscheidungstext OGH 23.03.2007 2 Ob 170/06y
    Beis wie T6; Beis wie T7
  • 4 Ob 126/08w
    Entscheidungstext OGH 26.08.2008 4 Ob 126/08w
    Auch; Beis wie T5; Veröff: SZ 2008/115
  • 1 Ob 69/08s
    Entscheidungstext OGH 16.09.2008 1 Ob 69/08s
    Beisatz: Hier: Das Berufungsgericht hat infolge unrichtiger Annahme der Verfristung der Geltendmachung des behaupteten Verfahrensmangels die Mängelrüge inhaltlich nicht erledigt. (T10)
  • 5 Ob 171/08w
    Entscheidungstext OGH 26.08.2008 5 Ob 171/08w
  • 1 Ob 170/08v
    Entscheidungstext OGH 16.09.2008 1 Ob 170/08v
    Auch; Beis wie T7
  • 3 Ob 185/08i
    Entscheidungstext OGH 19.11.2008 3 Ob 185/08i
    Auch; Veröff: SZ 2008/170
  • 8 Ob 159/08b
    Entscheidungstext OGH 27.01.2009 8 Ob 159/08b
    Vgl auch
  • 6 Ob 264/09f
    Entscheidungstext OGH 14.01.2010 6 Ob 264/09f
    nur T8
  • 3 Ob 80/10a
    Entscheidungstext OGH 26.05.2010 3 Ob 80/10a
  • 3 Ob 85/10m
    Entscheidungstext OGH 04.08.2010 3 Ob 85/10m
  • 10 ObS 130/10f
    Entscheidungstext OGH 14.09.2010 10 ObS 130/10f
    Auch
  • 1 Ob 51/11y
    Entscheidungstext OGH 28.04.2011 1 Ob 51/11y
    nur T1
  • 17 Ob 24/11w
    Entscheidungstext OGH 19.09.2011 17 Ob 24/11w
    Auch; nur T1
  • 5 Ob 109/11g
    Entscheidungstext OGH 14.09.2011 5 Ob 109/11g
    Auch; nur T1
  • 1 Ob 221/11y
    Entscheidungstext OGH 24.11.2011 1 Ob 221/11y
    nur T3
  • 4 Ob 196/11v
    Entscheidungstext OGH 28.02.2012 4 Ob 196/11v
    Auch; nur T1
  • 1 Ob 21/12p
    Entscheidungstext OGH 01.03.2012 1 Ob 21/12p
    nur: Der Grundsatz, dass Mängel des Verfahrens erster Instanz, die das Berufungsgericht nicht als gegeben erachtete, im Revisionsverfahren nicht neuerlich gerügt werden können, ist unanwendbar, wenn das Berufungsgericht eine Erledigung der Mängelrüge unterlassen hat; hier liegt bereits ein Mangel des Berufungsverfahrens selbst vor. (T11)
  • 1 Ob 207/11i
    Entscheidungstext OGH 01.03.2012 1 Ob 207/11i
  • 1 Ob 66/12f
    Entscheidungstext OGH 26.04.2012 1 Ob 66/12f
    nur T1; Beis wie T7
  • 1 Ob 29/12i
    Entscheidungstext OGH 01.03.2012 1 Ob 29/12i
    nur T3
  • 9 ObA 152/12m
    Entscheidungstext OGH 29.01.2013 9 ObA 152/12m
    Auch; Beis wie T7
  • 10 ObS 180/12m
    Entscheidungstext OGH 29.01.2013 10 ObS 180/12m
    Vgl auch
  • 10 ObS 59/13v
    Entscheidungstext OGH 28.05.2013 10 ObS 59/13v
    Vgl auch
  • 4 Ob 107/14k
    Entscheidungstext OGH 17.07.2014 4 Ob 107/14k
    Auch
  • 2 Ob 13/14x
    Entscheidungstext OGH 11.09.2014 2 Ob 13/14x
  • 7 Ob 184/14f
    Entscheidungstext OGH 26.11.2014 7 Ob 184/14f
    Auch
  • 9 ObA 150/14w
    Entscheidungstext OGH 18.12.2014 9 ObA 150/14w
  • 9 Ob 76/14p
    Entscheidungstext OGH 18.12.2014 9 Ob 76/14p
  • 1 Ob 53/15y
    Entscheidungstext OGH 23.04.2015 1 Ob 53/15y
    Auch
  • 1 Ob 37/16x
    Entscheidungstext OGH 28.04.2016 1 Ob 37/16x
    Auch; Beisatz: Dies gilt auch im Außerstreitverfahren (§ 66 Abs 2 Z 2 AußStrG). (T12)
    Beisatz: Hier: Ein Mangel des Rekursverfahrens liegt vor, weil sich das Rekursgericht mit den Rekursausführungen zur Verfahrens‑ und Beweisrüge nur unvollständig auseinandergesetzt und sich mit gewichtigen Argumenten gar nicht befasst hat. (T13)
  • 6 Ob 196/16s
    Entscheidungstext OGH 24.10.2016 6 Ob 196/16s
    Auch; Beis wie T12; Beis wie T13
  • 9 ObA 32/17x
    Entscheidungstext OGH 24.03.2017 9 ObA 32/17x
    Auch
  • 1 Ob 69/17d
    Entscheidungstext OGH 24.05.2017 1 Ob 69/17d
    nur T3
  • 1 Ob 10/17b
    Entscheidungstext OGH 28.06.2017 1 Ob 10/17b
    Auch
  • 7 Ob 138/17w
    Entscheidungstext OGH 21.09.2017 7 Ob 138/17w
  • 4 Ob 152/17g
    Entscheidungstext OGH 21.11.2017 4 Ob 152/17g
  • 2 Ob 181/18h
    Entscheidungstext OGH 30.10.2018 2 Ob 181/18h
  • 5 Ob 154/19m
    Entscheidungstext OGH 22.10.2019 5 Ob 154/19m
  • 6 Ob 15/21f
    Entscheidungstext OGH 15.03.2021 6 Ob 15/21f
  • 7 Ob 192/22v
    Entscheidungstext OGH 23.11.2022 7 Ob 192/22v
    nur T5; Beisatz wie T7; nur T8
  • 6 Ob 112/22x
    Entscheidungstext OGH 18.11.2022 6 Ob 112/22x
    Vgl; Beis wie T13
  • 8 Ob 16/23w
    Entscheidungstext OGH 23.02.2023 8 Ob 16/23w
    nur T1; nur T5
  • 3 Ob 70/23z
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 19.04.2023 3 Ob 70/23z
    Beisatz wie T7; Beisatz wie T8
  • 2 Ob 40/23f
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 20.04.2023 2 Ob 40/23f
    vgl; Beisatz wie T12
  • 10 ObS 147/22y
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 22.06.2023 10 ObS 147/22y
  • 10 ObS 75/23m
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 24.07.2023 10 ObS 75/23m
    vgl; nur T5; Beisatz nur wie T7; nur T8
  • 10 ObS 24/23m
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 24.07.2023 10 ObS 24/23m
    Beisatz wie T5
  • 10 ObS 59/23h
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 12.03.2024 10 ObS 59/23h
    vgl; Beisatz wie T13
  • 10 ObS 19/24b
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 12.03.2024 10 ObS 19/24b
    vgl; Beisatz wie T5
  • 10 ObS 91/23i
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 09.07.2024 10 ObS 91/23i
    vgl
  • 10 ObS 49/24i
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 09.07.2024 10 ObS 49/24i
    vgl; Beisatz wie T5
  • 8 Ob 72/24g
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 26.09.2024 8 Ob 72/24g
  • 5 Ob 114/24m
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 14.11.2024 5 Ob 114/24m
    nur T11
  • 10 ob 41/24p
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 17.12.2024 10 ob 41/24p
    vgl
  • 5 Ob 36/24s
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 30.01.2025 5 Ob 36/24s
    vgl
  • 10 ObS 12/25z
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 18.03.2025 10 ObS 12/25z
    vgl; Beisatz wie T13
  • 10 ObS 6/25t
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 18.03.2025 10 ObS 6/25t
    vgl; nur T5
  • 8 ObA 46/24h
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 05.12.2024 8 ObA 46/24h
  • 3 Ob 33/25m
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 16.04.2025 3 Ob 33/25m
    vgl; Beisatz wie T7; nur T8
  • 5 Ob 27/25v
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 02.04.2025 5 Ob 27/25v
    nur T1
  • 8 Ob 60/25v
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 23.06.2025 8 Ob 60/25v
    vgl; Beisatz wie T8; Beisatz wie T7
  • 1 Ob 38/25g
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 24.06.2025 1 Ob 38/25g
    Beisatz nur wie T7: Hier: Unterbliebene Aufnahme eines Sachverständigenbeweises. (T14)
  • 9 Ob 29/25t
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 23.09.2025 9 Ob 29/25t
    vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0043086

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2025

Dokumentnummer

JJR_19590211_OGH0002_0060OB00023_5900000_002

Entscheidungstext 8Ob508/90 (8Ob509/90)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8Ob508/90 (8Ob509/90)

Entscheidungsdatum

22.03.1990

Anmerkung

E20403

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber, Dr.Schwarz, Dr.Graf und Dr.Jelinek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und widerbeklagten Partei Johann W***, geboren am 1. September 1940, Elektriker, wohnhaft 6263 Fügen, Kapfing 16, vertreten durch Dr.Dietrich Roschmann-Hörburg, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte und widerklagende Partei Johanna Hedwig W***, geborene H***, geboren am 31.März 1943, Hausfrau, 6263 Fügen, Pankrazberg 42, vertreten durch Dr.Hermann Graus, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Ehescheidung, infolge Revision der beklagten und widerklagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 24.Oktober 1989, GZ 1 R 220,221/89-44, womit infolge Berufung der beklagten und widerklagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 16. März 1989, GZ 6 Cg 440,479/86-35, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger begehrte zunächst die Scheidung seiner mit der Beklagten am 30.März 1967 geschlossenen Ehe gemäß Paragraph 49, EheG aus dem Verschulden der Beklagten und stellte sodann ein Eventualbegehren auf Scheidung gemäß den Paragraphen 50 und 51 EheG. Hiezu erstattete er das in den vorinstanzlichen Urteilen im einzelnen wiedergegebene Vorbringen.

Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und erhob Widerklage. Sie verwies auf ihre langjährige psychische Erkrankung, während welcher ihr der Kläger und Widerbeklagte keinen Beistand geleistet, sondern sich von ihr und den beiden ehelichen Töchtern abgewendet habe. Im einzelnen warf sie ihm mehrfache schwere Eheverfehlungen vor, welche die Scheidung der Ehe aus seinem Verschulden rechtfertigten.

Das Erstgericht schied die Ehe gemäß Paragraph 50, EheG und sprach aus, daß den Kläger kein Verschulden treffe. Es stellte fest:

Die Ehe der Streitteile verlief zunächst durchaus harmonisch, der Kläger mochte die Beklagte, die heiter und fröhlich war. Im Jahre 1977 erbte sie 5/8 der Liegenschaft Unterkreuth in Fügen. Dieser Hof war ein bis eineinhalb Gehstunden entfernt. Die Streitteile kamen schließlich überein, auch die restlichen 3/8 der Liegenschaft käuflich zu erwerben. Der Kaufpreis wurde durch einen vom Kläger aufgenommenen und auf seinem Haus in Fügen sichergestellten Kredit sowie durch Holzverkauf vom Hof, den die Streitteile zunächst gemeinsam bewirtschafteten, bezahlt. Der Kläger war als Elektriker tätig und konnte immer erst nach Dienstschluß sowie am Wochenende am Hofe arbeiten. Ab dem Jahre 1978 wurde das Wohnhaus des Hofes an deutsche Staatsbürger verpachtet. Im Herbst 1980 erkrankte die Beklagte an einer phasenweise paranoid-ängstlich gefärbten endogenen Depression. Sie war der Meinung, daß sie von den Leuten am Hof anstelle von Staubzucker Rauschgift in den Tee bekommen habe, sowie, daß diese Leute der Rauschgiftszene und die Leute am Nachbarhof der Terrorszene angehörten. Da der Kläger ihre diesbezüglichen Äußerungen nicht ernst nahm, ärgerte sie sich über ihn. Über seine Veranlassung ging sie aber zu einem Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, welcher ihr Medikamente verschrieb, worauf sich ihr Zustand zunächst etwas besserte. Im Frühjahr 1981 kam es wieder zu einer Verschlechterung; sie wurde vom 25.April bis 15. Mai 1981 im Landesnervenkrankenhaus in Hall stationär aufgenommen. Die Entlassungsdiagnose lautete auf "Schub einer paranoidhaluzinatorischen Schizophrenie mit Depression". Bei der Entlassung wurden ihr wiederum Medikamente verordnet, sie nahm diese aber nur teilweise ein, weil sie sie für schädlich hielt. Als im Herbst 1981 wieder Schlafstörungen auftraten, begab sich die Beklagte freiwillig in die Psychiatrische Klinik in Innsbruck und wurde dort ca zwei Wochen und im Jahre 1983 an der Ambulanz der Psychiatrischen Universitätsklinik Innsbruck unter der Diagnose "Endogene Depression" behandelt. In der Folge verschrieb ihr der Hausarzt Dr.H*** antidepressive Medikamente. Im Jänner 1984 zeigte die Beklagte wieder Symptome mit Verfolgungswahn und zwar im Zusammenhang mit Leuten aus der Terroristenszene. Sie sprach im Rahmen von Wahnideen von Brigitte Mohnhaupt und Carlos und fühlte sich von diesen Leuten verfolgt. Im Jänner 1984 wurde sie von Dr.H*** wieder auf die Psychiatrie nach Innsbruck geschickt. Diese übermittelte ihm am 16.Jänner 1984 die Diagnose "Residualdepression, vermutlich im Rahmen einer Schizophrenie". In der Nacht vom 31.Juli auf den 1.August 1984 rief die Beklagte den Nachbarn Johann E*** an und erklärte, es sei etwas Furchtbares passiert. Als er zum Hause der Beklagten kam, erklärte ihm die im Nachthemd befindliche Beklagte, daß der Kläger Spionage für die Biochemie mache. Tatsächlich hatte der Kläger in der Garage ein Funkgerät zum Aufladen aufgehängt und es leuchtete dort ein rotes Lämpchen auf. Nach diesem Vorfall verließ die Beklagte das Haus und zog zu ihrer Mutter, wo sie bis zum 5.Jänner 1985 verblieb. Schon in den Jahren 1982/83 war die Beklagte aus dem ehelichen Schlafzimmer ausgezogen und hatte seither im Kinderzimmer geschlafen. Der letzte eheliche Geschlechtsverkehr fand in den Jahren 1982/83 statt. Die Beklagte hatte dem Kläger immer wieder vorgeworfen, daß er Kontakt zu den Leuten der Rauschgiftund Terrorszene habe und daß er ihr auch etwas ins Essen getan und sie mit Medikamenten vergiftet habe. Hiebei äußerte sie immer wieder, der Kläger gehöre aufgehängt, eingesperrt oder erschossen und bezeichnete ihn mehrfach als Sau, Hund, Mörder udgl. Auch bei den Nachbarn schimpfte sie immer wieder über ihn und ging auch tätlich gegen ihn vor. So versetzte sie ihm am 21. September 1986 einen Faustschlag gegen die Schläfe, wodurch er eine Schwellung erlitt. Unmittelbar hierauf brachte der Kläger die vorliegende Scheidungsklage ein. Bis April 1986 konnte die Beklagte vom Konto des Klägers, für welches sie zeichnungsberechtigt war, Abhebungen für die Wirtschaftsführung und Bekleidung tätigen. Nachdem die monatlichen Abhebungen bis auf S 7.000 angewachsen waren, entzog ihr der Kläger die Zeichnungsbefugnis, so daß sie im Geschäft aufschreiben lassen mußte. Dennoch verringerten sich die monatlichen Ausgaben nicht, obschon der Kläger Fleischeinkauf und Waschmitteleinkauf zusätzlich bestritt. Für Kleidung stellte er der Beklagten kein Geld zur Verfügung, weil er davon ausging, daß sie hiefür die Pachteinnahmen aus dem in ihrem Eigentum stehenden Bauernhof verwenden würde. Beim phasenweisen Auftreten der Krankheit mit offensichtlichem Jahreszeitenrhythmus litt die Beklagte an Antriebslosigkeit, Schlafstörung und depressiver Verstimmung. Sie vernachlässigte dann den Haushalt und kochte dem Kläger weder das Frühstück noch nach seiner Heimkehr von der Arbeit warmes Essen, obwohl er noch die Bewirtschaftung des Hofes vorzunehmen hatte. Er mußte daher Mahlzeiten im Gasthaus einnehmen und ging wöchentlich zwei- bis dreimal nach Verrichtung der Arbeit am Bergbauernhof noch in das Gasthaus. Daß er spät und alkoholisiert nach Hause gekommen sei und dann Streit vom Zaun gebrochen habe, ist nicht erwiesen. Wohl haben dies Zeugen bekundet. Eine Tochter der Streitteile, die sich offenbar auf die Seite der Mutter schlägt, äußerte auch, daß der Vater, wenn er alkoholisiert war, sehr streitsüchtig gegenüber der Beklagten gewesen sei. Tätlichkeiten des Klägers gegenüber der Beklagten sind nicht erwiesen, doch ist es zwischen den Streitteilen im Zuge von Auseinandersetzungen zu Handgreiflichkeiten gekommen. Nach Schluß der Verhandlung warf die Beklagte dem Kläger vor, daß er vor dem Kellerfenster des Hauses Holzbretter gestapelt habe, damit man nicht in den Keller sehen und dort die Treffen mit den Terroristen beobachten könne. Auch der Tochter Marianne warf sie vor, daß sie Drogen nehme. Nicht erwiesen ist, daß sich der Kläger nach der Erkrankung der Beklagten überhaupt nicht mehr um sie gekümmert habe. Sie selbst mußte einräumen, daß er es war, der sie der ärztlichen Behandlung zugeführt und sie auch immer wieder ersucht hatte, die verordneten Medikamente zu nehmen. Die Vernachlässigung des Haushaltes durch die Beklagte, ihre Diffamierung des Klägers im Dorf, ihre Streitsüchtigkeit, ihre Beschimpfungen und Handgreiflichkeiten gegenüber dem Kläger sowie auch die übermäßigen Geldausgaben sind nach dem eingeholten Sachverständigengutachten auf eine akute Psychose zurückzuführen und als Symptom bzw. Folge der Erkrankung zu sehen.

In seiner rechtlichen Beurteilung erklärte das Erstgericht, der Beklagten fielen wegen der Vernachlässigung des ehelichen Haushaltes, der Diffamierungen des Klägers, ihrer Streitsüchtigkeit, der von ihr gesetzten Beschimpfungen und Mißhandlungen sowie wegen ihrer Unwirtschaftlichkeit schwere Eheverfehlungen zur Last, die sich jedoch nach dem Inhalt des Sachverständigengutachtens aus der paranoid-ängstlichen Einengung der Beklagten erklären ließen und als Folge ihrer Erkrankung zu sehen seien. Die Beklagte sei daher für ihr auf einer geistigen Störung beruhendes Verhalten nicht verantwortlich. Dem Kläger fielen keine schweren Eheverfehlungen zur Last. Bei Beurteilung, ob im Sinne der Härteklausel des Paragraph 54, EheG dem Scheidungsbegehren die sittliche Rechtfertigung fehle, sei zu berücksichtigen, daß die Beklagte die Scheidung auch selbst begehre, die Geschlechtsgemeinschaft der Streitteile schon seit 1982/83 aufgelöst sei und daß die Beklagte ohnehin nicht mehr beim Kläger wohne. Diesem könne der Weiterbestand der Ehe nicht mehr zugemutet werden. Die beiden Scheidungsbegehren wegen Verschuldens seien demnach abzuweisen, dem Eventualbegehren des Klägers auf Scheidung gemäß Paragraph 50, EheG dagegen stattzugeben und auszusprechen, daß den Kläger hieran kein Mitverschulden treffe.

Das lediglich von der Beklagten und Widerklägerin angerufene Berufungsgericht gab dem erstgerichtlichen Urteilsspruch eine klarere Fassung, der Berufung der Beklagten aber nicht Folge. Es hielt weder die Rüge der unrichtigen Tatsachenfeststellung und unrichtigen Beweiswürdigung noch die Rechtsrüge für gerechtfertigt. Deren Ausführung, die Beklagte sei bei klarem Verstand und in der Lage, ihre persönlichen Angelegenheiten selbst und ohne fremde Hilfe zu erledigen, sei zunächst zu entgegnen, daß sie in der Widerklage selbst geltend gemacht habe, an einer langwierigen psychischen Krankheit zu leiden, die zu einer Tablettenabhängigkeit und zu einer tiefgreifenden unverschuldeten Bewußtseinsstörung geführt habe, so daß sie sogar stationär behandelt habe werden müssen. Sie gestehe also das Vorliegen einer psychischen Erkrankung selbst zu. Ausgehend von den erstgerichtlichen Feststellungen könne das Vorliegen einer solchen jahrelangen Erkrankung, die sich in Schüben äußere, nicht bezweifelt werden. Die Behauptung der Berufungswerberin, die dabei bestehende Ausnahmesituation sei ausschließlich auf das Verhalten des Klägers zurückzuführen, sei nach den Feststellungen haltlos. Das Erstgericht habe die festgestellten, objektiv als solche anzusehenden Eheverfehlungen der Beklagten nicht als schuldhaft zugerechnet, weil diese eben auf die Erkrankung der Beklagten zurückzuführen seien. Den dazu angestellten rechtlichen Erwägungen des Erstgerichtes sei nichts hinzuzufügen. Es sei aber auch dessen Ansicht zu billigen, daß den Kläger an der Zerrüttung der Ehe kein Verschulden treffe.

Gegen die berufungsgerichtliche Entscheidung erhebt die Beklagte eine auf die Anfechtungsgründe des Paragraph 503, Absatz eins, Zif. 2 und 4 aF ZPO gestützte Revision mit dem Antrage auf Abänderung im Sinne der Scheidung der Ehe der Streitteile aus dem Alleinverschulden des Widerbeklagten. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Der Kläger und Widerbeklagte hat keine Revisionsbeantwortung erstattet.

In der Mängelrüge bringt die Revisionswerberin vor, das vom Erstgericht eingeholte psychiatrische Sachverständigengutachten sei auf Grund des Inhaltes des die Beklagte und Widerklägerin betreffenden Sachwalterschaftsaktes sowie des Scheidungsaktes ohne unmittelbare Untersuchung und Begutachtung erstellt worden und daher zur Feststellung einer geistigen Störung im Sinne des Paragraph 50, EheG nicht hinreichend. Darüber hinaus seien die Feststellungen rechtlich nicht richtig gewürdigt, insbesondere das das Verhalten der Streitteile begründende Verhalten keiner genügenden Beweiswürdigung unterzogen worden.

Rechtliche Beurteilung

Der Anfechtungsgrund des Paragraph 503, Absatz eins, Zif. 2 aF ZPO ist nicht gegeben, weil ein angeblicher erstgerichtlicher Verfahrensmangel, der in der Berufung nicht gerügt wurde, in dritter Instanz nicht mehr geltend gemacht werden kann, zumal im Ehescheidungsverfahren der Untersuchungsgrundsatz nicht gilt vergleiche Paragraph 460, Zif. 4 ZPO). Ein formeller Mangel des eingeholten Sachverständigengutachtens liegt schon deswegen nicht vor, weil die Beklagte und Widerklägerin der Ladung der Sachverständigen nicht Folge leistete (ON 28, AS 125), so daß ihre Befragung durch die Sachverständige in der mündlichen Verhandlung erfolgte und in dieser das schriftliche Sachverständigengutachten mündlich ergänzt wurde (ON 34, AS 162 f). Der Angriff der Revisionswerberin gegen die berufungsgerichtliche Beweiswürdigung ist zufolge der im Paragraph 503, ZPO taxativ aufgezählten Revisionsgründe unzulässig. Schließlich hat die Erörterung der Frage der richtigen rechtlichen Würdigung der Tatsachenfeststellungen durch das Berufungsgericht im Rahmen der rechtlichen Beurteilung der Sache zu erfolgen.

In der Rechtsrüge wird ausgeführt, die Beklagte und Widerklägerin sei bei klarem Verstand und in der Lage, ihre Angelegenheiten ohne fremde Hilfe zu erledigen, wie dies auch im Sachwalterschaftsverfahren festgestellt worden sei. Somit könne aber nicht davon ausgegangen werden, daß die freie Willensbildung bei der Beklagten in einer solchen erheblichen Weise eingeschränkt sei, wie dies Paragraph 50, EheG voraussetze.

Das Vorbringen, im Sachwalterschaftsverfahren sei festgestellt worden, daß die Rechtsmittelwerberin bei klarem Verstand sei und ihre Angelegenheiten selbst erledigen könne, übergeht die für den Obersten Gerichtshof bindenden Tatsachenfeststellungen dieses Scheidungsverfahrens, wonach die von ihr gesetzten Verhaltensweisen auf eine akute Psychose zurückzuführen sind und eine Folge dieser Erkrankung darstellen. Die festgestellten, von den Vorinstanzen zu Recht als gravierend qualifizierten Verhaltensweisen der Beklagten sind ihr daher zwar nicht als solche im Sinne des Paragraph 49, EheG zurechenbar. Sie beruhen jedoch auf einer krankhaften Beeinträchtigung ihrer Willensbildung und insoweit daher auf einer geistigen Störung im Sinne des Paragraph 50, EheG. Eine solche liegt nach der ständigen Rechtsprechung nicht nur bei Geisteskrankheiten minderen Grades, sondern auch bei Psychoneurosen, Psychopathien, Hysterie, Eifersuchtswahn, die Willensbildung beeinträchtigender Trunksucht und sonstigen krankhaften, abnormalen Handlungsweisen vor (SZ 23/313; 4 Ob 528/87; 7 Ob 518/88 uva). Die Wertung, daß eine Verhaltensweise einer geistigen Störung entspringt, wird selbst durch eine strafgerichtliche Verurteilung wegen dieser Verhaltensweise und somit angenommener strafrechtlicher Zurechnungsfähigkeit nicht ausgeschlossen (1 Ob 555/85). Die Beurteilung der festgestellten ehezerrüttenden Verhaltensweisen der Beklagten und Widerklägerin als Scheidungsgrund nach Paragraph 50, EheG durch die Vorinstanzen begegnet demnach trotz ihrem Hinweis auf Ergebnisse des Sachwalterschaftsverfahrens keinen Bedenken. Soweit in der Revision das Verschulden des Klägers an der Zerrüttung der Ehe behauptet wird, geht die Darstellung nicht von den Feststellungen der Vorinstanzen aus, so daß das Rechtsmittel insoweit nicht gesetzmäßig erscheint.

Der nicht gerechtfertigten Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:0080OB00508.9.0322.000

Dokumentnummer

JJT_19900322_OGH0002_0080OB00508_9000000_000