II. Scheidung aus anderen Gründenrömisch zwei. Scheidung aus anderen Gründen
§ 50Paragraph 50
Auf geistiger Störung beruhendes Verhalten
Ein Ehegatte kann Scheidung begehren, wenn die Ehe infolge eines Verhaltens des anderen Ehegatten, das nicht als Eheverfehlung betrachtet werden kann, weil es auf einer geistigen Störung beruht, so tief zerrüttet ist, daß die Wiederherstellung einer dem Wesen der Ehe entsprechenden Lebensgemeinschaft nicht erwartet werden kann.