Rechtssatz für 15Os7/90

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0095199

Geschäftszahl

15Os7/90

Entscheidungsdatum

27.02.1990

Norm

StGB §216 Abs1
  1. StGB § 216 heute
  2. StGB § 216 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2013
  3. StGB § 216 gültig von 01.05.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2004
  4. StGB § 216 gültig von 01.10.2002 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2002
  5. StGB § 216 gültig von 01.08.1984 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 295/1984

Rechtssatz

Ein "Ausnützen" im Sinn des Paragraph 216, Absatz eins, StGB ist zu bejahen, wenn der Täter von dem Einkommen der Prostituierten lebte, also Kost und Quartier sowie (gleichwohl in bescheidenem Ausmaß) finanzielle Zuwendungen zur Deckung seiner sonstigen finanziellen Bedürfnisse erhielt, und hiefür lediglich eine unverhältnismäßig geringe Gegenleistung (gelegentlich einzelne Haushaltsverrichtungen, geringfügige Bezahlungen beim - ansonsten vom Schutzobjekt finanzierten - gemeinsamen Ausgehen) erbrachte.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 7/90
    Entscheidungstext OGH 27.02.1990 15 Os 7/90
    Veröff: RZ 1990/105 S 238

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0095199

Dokumentnummer

JJR_19900227_OGH0002_0150OS00007_9000000_001

Rechtssatz für 15Os131/88 15Os7/90 11O...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0095319

Geschäftszahl

15Os131/88; 15Os7/90; 11Os121/91; 12Os24/07g

Entscheidungsdatum

31.05.2007

Norm

StGB §216 Abs1
  1. StGB § 216 heute
  2. StGB § 216 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2013
  3. StGB § 216 gültig von 01.05.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2004
  4. StGB § 216 gültig von 01.10.2002 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2002
  5. StGB § 216 gültig von 01.08.1984 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 295/1984

Rechtssatz

Ein Ausnützen im Sinn des Paragraph 216, Absatz eins, StGB liegt jedenfalls dann vor, wenn der Täter für schmarotzerhaft empfangene Vorteile, die über trinkgeldartige Zuwendungen hinausgehen, keine oder nur eine verhältnismäßig geringe Gegenleistung erbringt. Dies trifft auch auf Fallgestaltungen zu, bei welchen er die gesamten aus der gewerbsmäßigen Unzucht des Tatopfers stammenden Einkünfte in Empfang nimmt und bloß einen Teil davon zur Deckung des Unterhalts der betreffenden Prostituierten verwendet; die Heranziehung des dem Täter zugeflossenen Schandlohnes zur Bestreitung der Lebenshaltungskosten anderer Personen, denen gegenüber die betroffene Prostituierte nicht unterhaltsverpflichtet ist, vermag diesfalls an der inkriminierten Beeinträchtigung von deren wirtschaftlichen Interessen nichts zu ändern und ist daher rechtlich bedeutungslos.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 131/88
    Entscheidungstext OGH 08.11.1988 15 Os 131/88
    Veröff: SSt 59/84
  • 15 Os 7/90
    Entscheidungstext OGH 27.02.1990 15 Os 7/90
    Vgl auch; nur: Ein Ausnützen im Sinn des § 216 Abs 1 StGB liegt jedenfalls dann vor, wenn der Täter für schmarotzerhaft empfangene Vorteile, die über trinkgeldartige Zuwendungen hinausgehen, keine oder nur eine verhältnismäßig geringe Gegenleistung erbringt. (T1) Beisatz: Zum Begriff der unverhältnismäßig geringen Gegenleistung des Täters. (T2) Veröff: RZ 1990/105 S 238
  • 11 Os 121/91
    Entscheidungstext OGH 11.02.1992 11 Os 121/91
    nur T1
  • 12 Os 24/07g
    Entscheidungstext OGH 31.05.2007 12 Os 24/07g
    Auch; nur T1; Beisatz: Weiters setzt es eine Unterlegenheit des Opfers voraus. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0095319

Dokumentnummer

JJR_19881108_OGH0002_0150OS00131_8800000_001

Rechtssatz für 11Os109/85 11Os44/87 13...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0095366

Geschäftszahl

11Os109/85; 11Os44/87; 13Os72/87; 14Os12/88; 15Os131/88; 15Os7/90; 11Os121/91; 12Os19/09z

Entscheidungsdatum

26.03.2009

Norm

StGB §216 Abs1
  1. StGB § 216 heute
  2. StGB § 216 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2013
  3. StGB § 216 gültig von 01.05.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2004
  4. StGB § 216 gültig von 01.10.2002 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2002
  5. StGB § 216 gültig von 01.08.1984 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 295/1984

Rechtssatz

Ziel der StGNov 1984, BGBl 1984/295, war es, mit dem Begriff des Ausnützens auch das Schmarotzertum im Vorfeld der Ausbeutung zu erfassen. Zur Herstellung dieses Tatbestandsmerkmals genügt es, dass der Täter materielle Vorteile von einer die Prostitution ausübenden Person annimmt, wenn den Vorteilen keine entsprechenden (materiellen) Gegenleistungen gegenüberstehen oder sonst Interessen der der Prostitution nachgehenden Person verletzt oder beeinträchtigt werden. Lediglich trinkgeldartige Einnahmen sind hievon nicht erfasst. Eine Einschränkung auf Zuwendungen, die von Prostituierten nicht freiwillig geleistet werden, ist dem Gesetz fremd.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 109/85
    Entscheidungstext OGH 10.09.1985 11 Os 109/85
    Veröff: ÖJZ-LSK 1986/3
  • 11 Os 44/87
    Entscheidungstext OGH 10.06.1987 11 Os 44/87
    Vgl auch
  • 13 Os 72/87
    Entscheidungstext OGH 23.07.1987 13 Os 72/87
    Vgl auch; nur: Ziel der StGNov 1984, BGBl 1984/295, war es, mit dem Begriff des Ausnützens auch das Schmarotzertum im Vorfeld der Ausbeutung zu erfassen. Zur Herstellung dieses Tatbestandsmerkmals genügt es, dass der Täter materielle Vorteile von einer die Prostitution ausübenden Person annimmt, wenn den Vorteilen keine entsprechenden (materiellen) Gegenleistungen gegenüberstehen oder sonst Interessen der der Prostitution nachgehenden Person verletzt oder beeinträchtigt werden. Lediglich trinkgeldartige Einnahmen sind hievon nicht erfasst. (T1) Beisatz: Ob und in welchem Umfang solche Zuwendungen der Befriedigung von Lebensbedürfnissen des Täters dienen, ist für die Verwirklichung des Tatbilds nach § 216 Abs 1 StGB nF nicht entscheidend. (T2)
  • 14 Os 12/88
    Entscheidungstext OGH 03.02.1988 14 Os 12/88
    nur T1
  • 15 Os 131/88
    Entscheidungstext OGH 08.11.1988 15 Os 131/88
    Vgl auch; nur T1
  • 15 Os 7/90
    Entscheidungstext OGH 27.02.1990 15 Os 7/90
    Vgl auch; nur T1; Beisatz: Zum Begriff der unverhältnismäßig geringen Gegenleistung des Täters. (T3) Veröff: RZ 1990/105 S 238
  • 11 Os 121/91
    Entscheidungstext OGH 11.02.1992 11 Os 121/91
    Vgl auch
  • 12 Os 19/09z
    Entscheidungstext OGH 26.03.2009 12 Os 19/09z
    Vgl; Beisatz: Mit dem Begriff des „Ausnützens" in § 216 Abs 1 und Abs 2 vierter Fall StGB soll Schmarotzertum im Vorfeld der Ausbeutung erfasst werden. (T4); Beisatz: Eine „Ausbeutung" wird vom Gesetz nur für die Qualifikation des § 216 Abs 2 erster Fall StGB gefordert. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0095366

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2009

Dokumentnummer

JJR_19850910_OGH0002_0110OS00109_8500000_002

Entscheidungstext 15Os7/90

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os7/90

Entscheidungsdatum

27.02.1990

Anmerkung

E19930

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 27.Februar 1990 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich, Dr. Reisenleitner, Hon.Prof. Dr. Brustbauer und Dr. Kuch als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kluwik als Schriftführerin in der Strafsache gegen Johann L*** wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 18.September 1989, GZ 9 d römisch fünf r 12.168/88-60, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Wasserbauer, und des Verteidigers Dr. Eichenseder, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Johann L*** (1.) des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, StGB sowie der Vergehen (2.) der Zuhälterei nach Paragraph 216, Absatz eins, StGB und

(3.) nach Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 2, WaffG schuldig erkannt.

Als Diebstahl hat er zu verantworten, daß er am 12.Juni 1989 in Wien fremde bewegliche Sachen, und zwar drei Behältnisse und Schmuck im Wert von ca. 5.000 S, der Valerie E*** mit dem Vorsatz wegnahm, sich durch die Sachzueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er deren Wohnungstür und ein davor angebrachtes Gitter mit einem Schraubenzieher aufbrach (Faktum 1.).

Zuhälterei fällt ihm zur Last, weil er in der Zeit von Jänner bis etwa Juli 1988 gleichfalls in Wien Doris H*** mit dem Vorsatz, sich aus deren gewerbsmäßiger Unzucht eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, dadurch ausnützte, daß er von ihrem Einkommen seinen Lebensunterhalt bestritt und auch zur Befriedigung seiner sonstigen finanziellen Bedürfnisse noch laufend geringe Geldbeträge von ihr annahm (Faktum 2.).

Der nur gegen diese Schuldsprüche gerichteten, auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5 und 9 Litera a, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.

Zum Faktum 1. geht die Verfahrensrüge (Ziffer 4,), mit der er gegen die Abweisung seines Antrags auf chemische Untersuchung des nach den Urteilsfeststellungen (US 8) als Tatwerkzeug verwendeten, in unmittelbarer Nähe des Tatorts sichergestellten Schraubenziehers auf Lackspuren (S 299) remonstriert, schon deswegen fehl, weil das Erstgericht, dem Gutachten des Sachverständigen W*** (S 297 f.) folgend, deutlich genug zum Ausdruck gebracht hat (US 14), daß es selbst aus einem (mit dem Beweisantrag angestrebten) negativen Untersuchungsergebnis keine Schlußfolgerung gegen die als erwiesen angenommene Verwendung des in Rede stehenden Werkzeugs (und damit gegen eine Täterschaft des Beschwerdeführers) zu ziehen vermocht hätte.

Soweit aber der Angeklagte im Bestreben, die Relevanz der von ihm erwünschten Beweisführung darzutun, darüber hinaus - also unabhängig vom Ergebnis der beantragten Untersuchung - gegen die Urteilsannahme argumentiert, daß er allein bloß mit dem Schraubenzieher als Werkzeug die Gitter- und die Wohnungstür aufgebrochen hat, ficht er nur prozessual unzulässigerweise die erstinstanzliche Beweiswürdigung an.

Gleiches gilt für das Beschwerdevorbringen zur Mängelrüge (Ziffer 5,), mit dem er, ohne formelle Begründungsfehler des Urteils darzutun,

  • Strichaufzählung
    der Aussage der Zeugin K*** eine andere Deutung gibt und daraus ihn entlastende Schlüsse zieht;
  • Strichaufzählung
    die vom Schöffengericht angenommene Indizwirkung der Auffindung eines zum Aufsperren von Haustoren mit Gegensprechanlagen geeigneten Postzentralschlüssels bei ihm für seinen vorgefaßten Einbruchsvorsatz durch nicht zwingende Gegenargumente zu entkräften trachtet; und
  • Strichaufzählung
    die Täterschaft Unbekannter glaubhaft zu machen versucht. Nicht stichhältig schließlich ist die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) zum Faktum 2.
Denn der Beschwerdeauffassung zuwider hat das Erstgericht darin, daß der Angeklagte während seines Zusammenlebens mit Doris H*** einkaufen ging, kochte, hin und wieder die Wohnung aufräumte, sowie aus seinen gelegentlichen Einkünften als Kellner, von denen er ihr nichts überließ, zu einem geringen Teil beim (ansonsten von ihr finanzierten) gemeinsamen Ausgehen bezahlte, durchaus zu Recht nur eine unverhältnismäßig geringe Gegenleistung dafür erblickt, daß er von ihrem Einkommen als Prostituierte lebte, also Kost und Quartier sowie (gleichwohl in bescheidenem Ausmaß) finanzielle Zuwendungen zur Deckung seiner sonstigen finanziellen Bedürfnisse erhielt; aus welchen Gründen er keine weitergehende Tätigkeit im Haushalt - wie etwa Wäschewaschen und Bügeln - verichtete, ist dabei ohne Belang. Der bekämpften Rechtsansicht, daß er H*** solcherart im Sinn des Paragraph 216, Absatz eins, StGB "ausgenützt" hat, haftet daher ein Rechtsirrtum nicht an.

Rechtliche Beurteilung

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war demnach zu verwerfen.

Das Schöffengericht verurteilte ihn nach Paragraphen 28, (Absatz eins,), 129 StGB zu zwei Jahren Freiheitsstrafe. Dabei wertete es sein Tatsachengeständnis zum Faktum 3. und die (den Sachschaden allerdings nicht betreffende, in Wahrheit also nur teilweise) objektive Schadensgutmachung beim Diebstahl als mildernd sowie seine einschlägigen Vorstrafen, seinen raschen Rückfall durch die Zuhälterei und das Zusammentreffen eines Verbrechens mit zwei Vergehen als erschwerend.

Auch der Berufung des Angeklagten, mit der er eine geringfügige Strafherabsetzung anstrebt, kommt im Hinblick darauf, daß die Dauer der über ihn verhängten Freiheitsstrafe nach seiner tat- und persönlichkeitsbezogenen Schuld (Paragraph 32, StGB) als durchaus angemessen erscheint, keine Berechtigung zu, sodaß ihr gleichfalls ein Erfolg versagt bleiben mußte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:0150OS00007.9.0227.000

Dokumentnummer

JJT_19900227_OGH0002_0150OS00007_9000000_000