OGH
27.02.1990
15Os7/90
StGB §216 Abs1;
Ein "Ausnützen" im Sinn des Paragraph 216, Absatz eins, StGB ist zu bejahen, wenn der Täter von dem Einkommen der Prostituierten lebte, also Kost und Quartier sowie (gleichwohl in bescheidenem Ausmaß) finanzielle Zuwendungen zur Deckung seiner sonstigen finanziellen Bedürfnisse erhielt, und hiefür lediglich eine unverhältnismäßig geringe Gegenleistung (gelegentlich einzelne Haushaltsverrichtungen, geringfügige Bezahlungen beim - ansonsten vom Schutzobjekt finanzierten - gemeinsamen Ausgehen) erbrachte.
TE OGH 1990/02/27 15 Os 7/90
Veröff: RZ 1990/105 S 238
RS0095199