Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

27.02.1990

Geschäftszahl

15Os7/90

Norm

StGB §216 Abs1;

Rechtssatz

Ein "Ausnützen" im Sinn des Paragraph 216, Absatz eins, StGB ist zu bejahen, wenn der Täter von dem Einkommen der Prostituierten lebte, also Kost und Quartier sowie (gleichwohl in bescheidenem Ausmaß) finanzielle Zuwendungen zur Deckung seiner sonstigen finanziellen Bedürfnisse erhielt, und hiefür lediglich eine unverhältnismäßig geringe Gegenleistung (gelegentlich einzelne Haushaltsverrichtungen, geringfügige Bezahlungen beim - ansonsten vom Schutzobjekt finanzierten - gemeinsamen Ausgehen) erbrachte.

Entscheidungstexte

TE OGH 1990/02/27 15 Os 7/90

Veröff: RZ 1990/105 S 238

Rechtssatznummer

RS0095199