Keine der von den Parteien wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes erhobenen Revisionen ist gerechtfertigt.
A) Zu der Revision der Klägerin:
Daß es sich beim Anspruch aus einer freiwilligen Haftpflichtversicherung des Schädigers um ein Vermögen im Sinne des § 1310 ABGB handelt, das bei den Billigkeitserwägungen im Sinne dieser Gesetzestelle zu berücksichtigen ist, ist ständige Judikatur (SZ 45/69, VersR 1977, 486 uva.) und wird auch vom Beklagten nicht mehr bestritten. Inzwischen wurde jedoch nach eingehender Überprüfung dieser Rechtsfrage von der Judikatur klargelegt, daß jene Erwägungen, die zu dem dargestellten Rechtssatz geführt haben, nämlich daß es nicht der Billigkeit widerspricht, wenn der Schädiger zur Ersatzleistung verhalten wird, falls ihn eine solche Ersatzleistung wirtschaftlich nicht belastet, auch für den Geschädigten gelten müssen. Eine eigene Versicherung des Geschädigten, die dessen Schäden ganz oder teilweise deckt, muß daher ebenso in Billigkeitserwägungen miteinbezogen werden, wie die Haftpflichtversicherung des Schädigers (SZ 52/168, RZ 1982/67, ZVR 1984/323 ua.). Das in der Revision der Klägerin dagegen vorgebrachte, auf § 67 VersVG gestützte Argument ist nicht stichhaltig. Nach der genannten Gesetzesstelle gehen nur bestehende Schadenersatzansprüche auf den Versicherer über. Ein Schadenersatzanspruch nach § 1310 dritter Fall ABGB entsteht nur nach Maßgabe entsprechender Billigkeit. Wenn daher Billigkeitserwägungen dazu führen, daß der Geschädigte nur teilweisen Ersatz vom Schädiger verlangen kann, geht nach § 67 VersVG nur dieser Teil auf den Versicherer über. Da die Entscheidung des Berufungsgerichtes der vom erkennenden Senat gebilligten Judikatur des Obersten Gerichtshofes entspricht, erweist sich die Revision der Klägerin als nicht gerechtfertigt. Daß aber im Falle der Richtigkeit der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes die Aufteilung auf die beiden Parteien richtig vorgenommen worden ist, gesteht die Klägerin in der Revision ausdrücklich zu.Daß es sich beim Anspruch aus einer freiwilligen Haftpflichtversicherung des Schädigers um ein Vermögen im Sinne des Paragraph 1310, ABGB handelt, das bei den Billigkeitserwägungen im Sinne dieser Gesetzestelle zu berücksichtigen ist, ist ständige Judikatur (SZ 45/69, VersR 1977, 486 uva.) und wird auch vom Beklagten nicht mehr bestritten. Inzwischen wurde jedoch nach eingehender Überprüfung dieser Rechtsfrage von der Judikatur klargelegt, daß jene Erwägungen, die zu dem dargestellten Rechtssatz geführt haben, nämlich daß es nicht der Billigkeit widerspricht, wenn der Schädiger zur Ersatzleistung verhalten wird, falls ihn eine solche Ersatzleistung wirtschaftlich nicht belastet, auch für den Geschädigten gelten müssen. Eine eigene Versicherung des Geschädigten, die dessen Schäden ganz oder teilweise deckt, muß daher ebenso in Billigkeitserwägungen miteinbezogen werden, wie die Haftpflichtversicherung des Schädigers (SZ 52/168, RZ 1982/67, ZVR 1984/323 ua.). Das in der Revision der Klägerin dagegen vorgebrachte, auf Paragraph 67, VersVG gestützte Argument ist nicht stichhaltig. Nach der genannten Gesetzesstelle gehen nur bestehende Schadenersatzansprüche auf den Versicherer über. Ein Schadenersatzanspruch nach Paragraph 1310, dritter Fall ABGB entsteht nur nach Maßgabe entsprechender Billigkeit. Wenn daher Billigkeitserwägungen dazu führen, daß der Geschädigte nur teilweisen Ersatz vom Schädiger verlangen kann, geht nach Paragraph 67, VersVG nur dieser Teil auf den Versicherer über. Da die Entscheidung des Berufungsgerichtes der vom erkennenden Senat gebilligten Judikatur des Obersten Gerichtshofes entspricht, erweist sich die Revision der Klägerin als nicht gerechtfertigt. Daß aber im Falle der Richtigkeit der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes die Aufteilung auf die beiden Parteien richtig vorgenommen worden ist, gesteht die Klägerin in der Revision ausdrücklich zu.
B) Zu der Revision des Beklagten:
Einziges Argument dieser Revision ist nach wie vor die Rechtsansicht, im Falle des Vorhandenseins von Versicherungen auf beiden Seiten habe grundsätzlich eine Schadensaufteilung im Verhältnis 1 : 1 zu erfolgen. Eine solche Schadensaufteilung wurde tatsächlich in mehreren Entscheidungen vorgenommen (SZ 52/168, ZVR 1985/7, RZ 1982/67). Aus den beiden letztgenannten Entscheidungen kann jedoch für die Rechtsansicht des Beklagten nichts gewonnen werden, weil dort ausdrücklich ausgeführt wurde, daß diese Art der Aufteilung nur im Hinblick auf die Geringfügigkeit des Schadens vorgenommen wurde, weil in solchen Fällen der mit einer genauen Errechnung des Aufteilungsschlüssels verbundene Mehraufwand nicht gerechtfertigt wäre. Die in SZ 52/168 vorgenommene Aufteilung wurde dort nicht näher begründet. In weiteren Entscheidungen (insbesondere JBl. 1982/149 und VersR 1980, 881) wurde ausdrücklich darauf verwiesen, daß die Billigkeitsentscheidung nicht nach einem bestimmten Schema zu fällen sei, man hiebei vielmehr die Umstände des konkreten Falles berücksichtigen müsse. Dies führe zu dem Ergebnis, daß die Haftpflichtversicherung nur insoweit zum Ersatz des Schadens heranzuziehen sei, als es dem Verhältnis des durch beide Versicherungen entstandenen höheren Deckungsfonds zum eingetretenen Schaden entspricht. Dies erscheint auch dem erkennenden Senat als dem Billigkeitsgebot des § 1310 dritter Fall ABGB am entsprechendsten. Das Argument des Beklagten, hiedurch würde jener Geschädigte bevorzugt, der sein Objekt nicht ausreichend versichert, geht an der Sache vorbei. Die Ersatzleistung nach § 1310 dritter Fall ABGB ist keine Belohnung oder Bestrafung für ausreichende Schadensvorsorge. Vielmehr ergibt sich aus der Tatsache, daß der Wegfall einer wirtschaftlichen Belastung für eine der beiden Parteien von ausschlaggebender Bedeutung für die Billigkeitsentscheidung ist, daß also dann, wenn auf Seite des Geschädigten überhaupt keine Versicherung vorliegt, allenfalls mit einer Schadenersatzpflicht des Schädigers in voller Höhe auch nach § 1310 dritter Fall ABGB gerechnet werden muß. Eine Reduktion dieser Schadenersatzverpflichtung tritt erst dadurch ein, daß der Geschädigte selbst versichert ist. Dies zeigt aber, daß der teilweise oder gänzliche Wegfall einer Versicherung auf Seite des Geschädigten immer nur zu einer Erhöhung seines Schadenersatzanspruches, nie aber zu einer Verringerung gegenüber dem durch eine Haftpflichtversicherung gedeckten Schädiger führen kann.Einziges Argument dieser Revision ist nach wie vor die Rechtsansicht, im Falle des Vorhandenseins von Versicherungen auf beiden Seiten habe grundsätzlich eine Schadensaufteilung im Verhältnis 1 : 1 zu erfolgen. Eine solche Schadensaufteilung wurde tatsächlich in mehreren Entscheidungen vorgenommen (SZ 52/168, ZVR 1985/7, RZ 1982/67). Aus den beiden letztgenannten Entscheidungen kann jedoch für die Rechtsansicht des Beklagten nichts gewonnen werden, weil dort ausdrücklich ausgeführt wurde, daß diese Art der Aufteilung nur im Hinblick auf die Geringfügigkeit des Schadens vorgenommen wurde, weil in solchen Fällen der mit einer genauen Errechnung des Aufteilungsschlüssels verbundene Mehraufwand nicht gerechtfertigt wäre. Die in SZ 52/168 vorgenommene Aufteilung wurde dort nicht näher begründet. In weiteren Entscheidungen (insbesondere JBl. 1982/149 und VersR 1980, 881) wurde ausdrücklich darauf verwiesen, daß die Billigkeitsentscheidung nicht nach einem bestimmten Schema zu fällen sei, man hiebei vielmehr die Umstände des konkreten Falles berücksichtigen müsse. Dies führe zu dem Ergebnis, daß die Haftpflichtversicherung nur insoweit zum Ersatz des Schadens heranzuziehen sei, als es dem Verhältnis des durch beide Versicherungen entstandenen höheren Deckungsfonds zum eingetretenen Schaden entspricht. Dies erscheint auch dem erkennenden Senat als dem Billigkeitsgebot des Paragraph 1310, dritter Fall ABGB am entsprechendsten. Das Argument des Beklagten, hiedurch würde jener Geschädigte bevorzugt, der sein Objekt nicht ausreichend versichert, geht an der Sache vorbei. Die Ersatzleistung nach Paragraph 1310, dritter Fall ABGB ist keine Belohnung oder Bestrafung für ausreichende Schadensvorsorge. Vielmehr ergibt sich aus der Tatsache, daß der Wegfall einer wirtschaftlichen Belastung für eine der beiden Parteien von ausschlaggebender Bedeutung für die Billigkeitsentscheidung ist, daß also dann, wenn auf Seite des Geschädigten überhaupt keine Versicherung vorliegt, allenfalls mit einer Schadenersatzpflicht des Schädigers in voller Höhe auch nach Paragraph 1310, dritter Fall ABGB gerechnet werden muß. Eine Reduktion dieser Schadenersatzverpflichtung tritt erst dadurch ein, daß der Geschädigte selbst versichert ist. Dies zeigt aber, daß der teilweise oder gänzliche Wegfall einer Versicherung auf Seite des Geschädigten immer nur zu einer Erhöhung seines Schadenersatzanspruches, nie aber zu einer Verringerung gegenüber dem durch eine Haftpflichtversicherung gedeckten Schädiger führen kann.
Da die Entscheidung des Berufungsgerichtes auch in diesem Punkte der vom erkennenden Senat gebilligten Judikatur des Obersten Gerichtshofes entspricht, erweist sich auch die Revision des Beklagten als nicht gerechtfertigt.
Der Einwand des Beklagten, nach Ansicht des Berufungsgerichtes hätte seine Haftpflichtversicherung an Otto M*** bereits um S 47.789,27 zu viel bezahlt, was zu einer Reduktion des zugesprochenen Betrages führen hätte müssen, übersieht, daß im vorliegenden Fall in Wahrheit zwei voneinander getrennte Forderungen geltend gemacht werden. Es kann unerörtert bleiben, inwieweit die Beklagte berechtigt wäre, gegen einen auf die Klägerin gemäß § 67 VersVG übergegangenen Anspruch eine Gegenforderung geltend zu machen, die sich aus einem Rückforderungsanspruch gegen eine andere Partei ergibt. Voraussetzung wäre auf jeden Fall vorerst die Geltendmachung eines Rückforderungsanspruches wegen irrtümlicher Zahlung. Eine solche Geltendmachung ist im erstgerichtlichen Verfahren nicht erfolgt. Mit Recht hat daher das Berufungsgericht einen solchen angeblichen Rückforderungsanspruch nicht in Betracht gezogen.Der Einwand des Beklagten, nach Ansicht des Berufungsgerichtes hätte seine Haftpflichtversicherung an Otto M*** bereits um S 47.789,27 zu viel bezahlt, was zu einer Reduktion des zugesprochenen Betrages führen hätte müssen, übersieht, daß im vorliegenden Fall in Wahrheit zwei voneinander getrennte Forderungen geltend gemacht werden. Es kann unerörtert bleiben, inwieweit die Beklagte berechtigt wäre, gegen einen auf die Klägerin gemäß Paragraph 67, VersVG übergegangenen Anspruch eine Gegenforderung geltend zu machen, die sich aus einem Rückforderungsanspruch gegen eine andere Partei ergibt. Voraussetzung wäre auf jeden Fall vorerst die Geltendmachung eines Rückforderungsanspruches wegen irrtümlicher Zahlung. Eine solche Geltendmachung ist im erstgerichtlichen Verfahren nicht erfolgt. Mit Recht hat daher das Berufungsgericht einen solchen angeblichen Rückforderungsanspruch nicht in Betracht gezogen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 43 Abs. 1 und 50 ZPO. Der Klägerin war lediglich die Differenz zwischen den Kosten der beiden Revisionsbeantwortungen zuzusprechen.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 43, Absatz eins und 50 ZPO. Der Klägerin war lediglich die Differenz zwischen den Kosten der beiden Revisionsbeantwortungen zuzusprechen.