Rechtssatz für 2Ob197/71 5Ob76/74 1Ob5...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0027550

Geschäftszahl

2Ob197/71; 5Ob76/74; 1Ob554/77; 1Ob670/78; 5Ob641/79; 7Ob739/81; 3Ob645/81; 7Ob502/82; 2Ob173/83; 7Ob1/88; 7Ob36/88; 5Ob529/95; 7Ob31/95; 4Ob2107/96y; 7Ob55/99k; 4Ob65/99h

Entscheidungsdatum

23.03.1999

Rechtssatz

Das Bestehen einer freiwilligen Haftpflichtversicherung allein rechtfertigt nicht die Gewährung eines Ersatzanspruches nach Paragraph 1310, ABGB.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 197/71
    Entscheidungstext OGH 15.06.1972 2 Ob 197/71
    Veröff: SZ 45/69
  • 5 Ob 76/74
    Entscheidungstext OGH 03.04.1974 5 Ob 76/74
    Gegenteilig; Beisatz: Ablehnung der Auffassung, daß das Bestehen einer freiwilligen Haftpflichtversicherung allein die Gewährung eines Ersatzanspruches nach § 1310 3. Fall ABGB nicht rechtfertige. (T1) Veröff: EvBl 1974/249 S 547 = SZ 47/43
  • 1 Ob 554/77
    Entscheidungstext OGH 30.03.1977 1 Ob 554/77
    Vgl aber; Beisatz: Versicherungsschutz ist bei den Billigkeitserwägungen zu berücksichtigen. (T2)
  • 1 Ob 670/78
    Entscheidungstext OGH 07.07.1978 1 Ob 670/78
    Vgl aber
  • 5 Ob 641/79
    Entscheidungstext OGH 20.11.1979 5 Ob 641/79
    Vgl aber; Veröff: EFSlg 33757
  • 7 Ob 739/81
    Entscheidungstext OGH 05.11.1981 7 Ob 739/81
  • 3 Ob 645/81
    Entscheidungstext OGH 24.02.1982 3 Ob 645/81
    Beis wie T1
  • 7 Ob 502/82
    Entscheidungstext OGH 18.03.1982 7 Ob 502/82
    Auch; Beis wie T1; Beisatz: Kaskoversicherer und Haftpflichtversicherer werden in gleicher Weise herangezogen. (T3) Veröff: RZ 1982/67 S 268
  • 2 Ob 173/83
    Entscheidungstext OGH 20.09.1983 2 Ob 173/83
    Vgl aber; Beis wie T2; Beis wie T3; Veröff: ZVR 1984/323 S 345
  • 7 Ob 1/88
    Entscheidungstext OGH 21.01.1988 7 Ob 1/88
    Vgl aber; Beis wie T3; Veröff: VersRdSch 1988,264 = VersR 1989,427
  • 7 Ob 36/88
    Entscheidungstext OGH 20.10.1988 7 Ob 36/88
    Vgl aber; Beis wie T1; Veröff: VersR 1989,1111 = VersRdSch 1989,355
  • 5 Ob 529/95
    Entscheidungstext OGH 26.09.1995 5 Ob 529/95
    Vgl aber; Beis wie T1
  • 7 Ob 31/95
    Entscheidungstext OGH 18.10.1995 7 Ob 31/95
    Vgl aber
  • 4 Ob 2107/96y
    Entscheidungstext OGH 09.07.1996 4 Ob 2107/96y
    Vgl; Beisatz: Stehen einander die Versicherung des Geschädigten und die Haftpflichtversicherung des Schädigers gegenüber, so ist dies bei der Billigkeitsabwägung zu berücksichtigen. Übersteigen die Deckungsfonds beider Versicherungen den Schaden, so ist der Schaden grundsätzlich im Verhältnis der Deckungsfonds zu tragen. Damit werden die Verhältnisse beider Parteien entsprechend berücksichtigt. Dies gilt auch für Leistungen aus einer Unfallversicherung des Geschädigten, soweit sie der Deckung von Sachschäden dienen. Soweit die Leistung der Unfallversicherung Nachteile des Geschädigten abgilt, die mit seinen Ersatzansprüchen gegen den Schädiger nichts zu tun haben, bleibt die Ersatzpflicht des Schädigers aufrecht. (T4) Veröff: SZ 69/156
  • 7 Ob 55/99k
    Entscheidungstext OGH 09.03.1999 7 Ob 55/99k
    Vgl
  • 4 Ob 65/99h
    Entscheidungstext OGH 23.03.1999 4 Ob 65/99h
    Gegenteilig; Bies wie T1; Beisatz: Voraussetzung ist aber immer, daß auch ein Deliktsfähiger haften würde. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0027550

Dokumentnummer

JJR_19720615_OGH0002_0020OB00197_7100000_001

Rechtssatz für 7Ob45/77 6Ob631/79 5Ob6...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0027477

Geschäftszahl

7Ob45/77; 6Ob631/79; 5Ob680/82; 7Ob1/88; 4Ob2107/96y; 7Ob200/98g

Entscheidungsdatum

30.03.1999

Rechtssatz

Bei Anwendung des Paragraph 1310, 3, Fall ABGB ist Voraussetzung für eine Abwägung der Vermögensverhältnisse des Schädigers und des Geschädigten gegeneinander, daß der Schädiger durch Ersatz des Schadens wirtschaftlich überhaupt belastet wird. Ist dies nicht der Fall, weil er einen Deckungsanspruch gegen seinen Haftpflichtversicherer hat, so ist er zum Ersatz des von ihm verursachten Schadens bis zur Höhe der Deckungspflicht seiner Haftpflichtversicherung auch dann zu verhalten, wenn er Schaden des Geschädigten von dessen Versicherung gedeckt wurde und daher Letztere, infolge Überganges der Schadenersatzforderung gemäß Paragraph 67, VersVG an sie, diese Forderung gegen den Schädiger geltend macht.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 45/77
    Entscheidungstext OGH 01.09.1977 7 Ob 45/77
  • 6 Ob 631/79
    Entscheidungstext OGH 14.11.1979 6 Ob 631/79
    Ausdrücklich gegenteilig; Veröff: VersR 1980,881 = SZ 52/168
  • 5 Ob 680/82
    Entscheidungstext OGH 13.09.1983 5 Ob 680/82
    Beisatz: Haftpflichtversicherung für einen noch nicht deliktfähigen Minderjährigen. (T1)
  • 7 Ob 1/88
    Entscheidungstext OGH 21.01.1988 7 Ob 1/88
    Auch; Beisatz: Ein Schadenersatzanspruch nach § 1310 3. Fall ABGB entsteht nur nach Maßgabe entsprechender Billigkeit. Wenn daher Billigkeitserwägungen dazu führen, daß der Geschädigte nur teilweise Ersatz vom Schädiger verlangen kann, geht nach § 67 VersVG nur dieser Teil auf den Versicherer über. (T2) Veröff: VersRdSch 1988,264 = VersR 1989,427
  • 4 Ob 2107/96y
    Entscheidungstext OGH 09.07.1996 4 Ob 2107/96y
    Vgl aber; Beisatz: Stehen einander die Versicherung des Geschädigten und die Haftpflichtversicherung des Schädigers gegenüber, so ist dies bei der Billigkeitsabwägung zu berücksichtigen. Übersteigen die Deckungsfonds beider Versicherungen den Schaden, so ist der Schaden grundsätzlich im Verhältnis der Deckungsfonds zu tragen. Damit werden die Verhältnisse beider Parteien entsprechend berücksichtigt. Dies gilt auch für Leistungen aus einer Unfallversicherung des Geschädigten, soweit sie der Deckung von Sachschäden dienen. Soweit die Leistung der Unfallversicherung Nachteile des Geschädigten abgilt, die mit seinen Ersatzansprüchen gegen den Schädiger nichts zu tun haben, bleibt die Ersatzpflicht des Schädigers aufrecht. (T3) Veröff: SZ 69/156
  • 7 Ob 200/98g
    Entscheidungstext OGH 30.03.1999 7 Ob 200/98g
    Vgl aber; Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Wird im Rahmen der Billigkeit erwogen, daß den Schädiger eine Ersatzleistung, soweit ein Haftpflichtversicherer aufgrund vertraglicher Deckungspflicht für sie einzustehen hat, wirtschaftlich überhaupt nicht belastet, darf auch nicht außer acht gelassen werden, daß in gleicher Weise ein Schaden, den der Feuerversicherer dem Geschädigten in Erfüllung des Versicherungsvertrages zu ersetzen hat, den Geschädigten selbst ebenfalls wirtschaftlich nicht belastet. Zufolge Risikoverlagerung auf den Versicherer ist daher das sonstige Vermögen des Versicherungsnehmers bei der Billigkeitserwägung nach § 1310 dritter Fall ABGB nicht zu berücksichtigen. (T4) Beisatz: Ist der Schaden sowohl in der Höchstversicherungssumme der Feuerversicherung des Geschädigten als auch der Haftpflichtversicherung des Schädigers gedeckt, so ist seine Aufteilung im Verhältnis der Höchstversicherungssumme zum dem aus den beiden Höchstversicherungssummen gebildeten Deckungsfond vorzunehmen. (T5); Veröff: SZ 72/59

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0027477

Dokumentnummer

JJR_19770901_OGH0002_0070OB00045_7700000_001

Rechtssatz für 6Ob631/79 7Ob48/83 2Ob1...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0027728

Geschäftszahl

6Ob631/79; 7Ob48/83; 2Ob173/83; 7Ob1/88; 7Ob3/91; 7Ob31/95; 7Ob514/96; 4Ob2107/96y; 7Ob200/98g

Entscheidungsdatum

30.03.1999

Rechtssatz

Bei der Ermessensentscheidung ist die Schadensdeckung durch einen Feuerversicherer des Geschädigten ebenso zu veranschlagen wie die Deckung einer Ersatzleistung des Schädigers durch dessen Haftpflichtversicherer. (Ablehnung der Entscheidung 7 Ob 45/77).

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 631/79
    Entscheidungstext OGH 14.11.1979 6 Ob 631/79
    Veröff: SZ 52/168
  • 7 Ob 48/83
    Entscheidungstext OGH 07.07.1983 7 Ob 48/83
  • 2 Ob 173/83
    Entscheidungstext OGH 20.09.1983 2 Ob 173/83
    nur: Bei der Ermessensentscheidung ist die Schadensdeckung durch einen Versicherer des Geschädigten ebenso zu veranschlagen wie die Deckung einer Ersatzleistung des Schädigers durch dessen Haftpflichtversicherer. (T1) Veröff: ZVR 1984/323 S 345
  • 7 Ob 1/88
    Entscheidungstext OGH 21.01.1988 7 Ob 1/88
    Beisatz: Der teilweise oder gänzliche Wegfall einer Versicherung auf Seite des Geschädigten kann immer nur zu einer Erhöhung seines Schadenersatzanspruches, nie aber zu einer Verringerung gegenüber dem durch eine Haftpflichtversicherung gedeckten Schädiger führen. (T2) Veröff: VersRdSch 1988,264 = VersR 1989,427
  • 7 Ob 3/91
    Entscheidungstext OGH 21.03.1991 7 Ob 3/91
    Veröff: VersRdSch 1991,385 = VersR 1991,1395
  • 7 Ob 31/95
    Entscheidungstext OGH 18.10.1995 7 Ob 31/95
  • 7 Ob 514/96
    Entscheidungstext OGH 11.06.1996 7 Ob 514/96
    Beis wie T2
  • 4 Ob 2107/96y
    Entscheidungstext OGH 09.07.1996 4 Ob 2107/96y
    nur T1; Beisatz: Dies gilt auch für Leistungen aus einer Unfallversicherung des Geschädigten, soweit sie der Deckung von Sachschäden dienen. Soweit die Leistung der Unfallversicherung Nachteile des Geschädigten abgilt, die mit seinen Ersatzansprüchen gegen den Schädiger nichts zu tun haben, bleibt die Ersatzpflicht des Schädigers aufrecht. (T3) Veröff: SZ 69/156
  • 7 Ob 200/98g
    Entscheidungstext OGH 30.03.1999 7 Ob 200/98g
    Auch; Veröff: SZ 72/59

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0027728

Dokumentnummer

JJR_19791114_OGH0002_0060OB00631_7900000_001

Rechtssatz für 1Ob623/81 7Ob502/82 7Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0027504

Geschäftszahl

1Ob623/81; 7Ob502/82; 7Ob48/83; 5Ob680/82; 7Ob1/88; 7Ob3/91; 7Ob31/95; 4Ob2107/96y; 7Ob200/98g

Entscheidungsdatum

30.03.1999

Rechtssatz

Bei der Billigkeitsentscheidung nach dem 3. Fall des Paragraph 1310, ABGB ist die Schadensdeckung durch eine Feuerversicherung des Geschädigten ebenso zu veranschlagen wie die Deckung für eine Ersatzleistung des Schädigers durch dessen Haftpflichtversicherung. Ist der Schaden durch die Feuerversicherung voll gedeckt, ergibt sich unter Einbeziehung der Haftpflichtversicherung des Schädigers ein den Schaden übersteigender Deckungsfonds. Die Haftpflichtversicherung ist nur insoweit zum Ersatz des Schadens heranzuziehen, und damit "Vermögen" des Schädigers, als es dem Verhältnis des durch beide Versicherungen entstandenen höheren Deckungsfonds zum eingetretenen Schaden entspricht.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 623/81
    Entscheidungstext OGH 01.07.1981 1 Ob 623/81
    Veröff: JBl 1982,149
  • 7 Ob 502/82
    Entscheidungstext OGH 18.03.1982 7 Ob 502/82
    Beisatz: Kaskoversicherer und Haftpflichtversicherer werden in gleicher Weise herangezogen. (T1) Veröff: RZ 1982/67 S 268
  • 7 Ob 48/83
    Entscheidungstext OGH 07.07.1983 7 Ob 48/83
  • 5 Ob 680/82
    Entscheidungstext OGH 13.09.1983 5 Ob 680/82
    Zweiter Rechtsgang zu 1 Ob 623/81
  • 7 Ob 1/88
    Entscheidungstext OGH 21.01.1988 7 Ob 1/88
    Auch; Beisatz: Bei der Billigkeitsentscheidung sind die Umstände des konkreten Falles zu berücksichtigen. (T2) Veröff: VersRdSch 1988,264 = VersR 1989,427
  • 7 Ob 3/91
    Entscheidungstext OGH 21.03.1991 7 Ob 3/91
    Veröff: VersRdSch 1991,385 = VersR 1991,1395
  • 7 Ob 31/95
    Entscheidungstext OGH 18.10.1995 7 Ob 31/95
  • 4 Ob 2107/96y
    Entscheidungstext OGH 09.07.1996 4 Ob 2107/96y
    Auch; Beisatz: Dies gilt auch für Leistungen aus einer Unfallversicherung des Geschädigten, soweit sie der Deckung von Sachschäden dienen. Soweit die Leistung der Unfallversicherung Nachteile des Geschädigten abgilt, die mit seinen Ersatzansprüchen gegen den Schädiger nichts zu tun haben, bleibt die Ersatzpflicht des Schädigers aufrecht. (T3) Veröff: SZ 69/156
  • 7 Ob 200/98g
    Entscheidungstext OGH 30.03.1999 7 Ob 200/98g
    Auch; nur: Bei der Billigkeitsentscheidung nach dem 3. Fall des § 1310 ABGB ist die Schadensdeckung durch eine Feuerversicherung des Geschädigten ebenso zu veranschlagen wie die Deckung für eine Ersatzleistung des Schädigers durch dessen Haftpflichtversicherung. (T4); Veröff: SZ 72/59

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0027504

Dokumentnummer

JJR_19810701_OGH0002_0010OB00623_8100000_001

Rechtssatz für 2Ob197/71 8Ob267/73 5Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0027608

Geschäftszahl

2Ob197/71; 8Ob267/73; 5Ob76/74; 3Ob85/74; 5Ob549/76; 1Ob670/78; 6Ob705/78; 5Ob641/79; 2Ob115/80; 7Ob752/80; 1Ob623/81; 2Ob173/83; 6Ob652/84; 7Ob670/85; 7Ob1/88; 2Ob36/95; 5Ob529/95; 7Ob31/95; 6Ob649/95; 7Ob514/96; 7Ob200/98g; 2Ob125/99t; 1Ob161/05s; 2Ob83/09h

Entscheidungsdatum

18.12.2009

Rechtssatz

Der Anspruch aus einer freiwilligen Haftpflichtversicherung stellt ein Vermögen im Sinne des Paragraph 1310, ABGB dar, ist bei den Billigkeitserwägungen im Sinne dieser Gesetzesstelle zu berücksichtigen, schließt aber einen nur teilweisen Ersatz nicht aus.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 197/71
    Entscheidungstext OGH 15.06.1972 2 Ob 197/71
    Veröff: SZ 45/69
  • 8 Ob 267/73
    Entscheidungstext OGH 15.01.1974 8 Ob 267/73
    nur: Der Anspruch aus einer freiwilligen Haftpflichtversicherung stellt ein Vermögen im Sinne des § 1310 ABGB dar. (T1) Beisatz: Festhalten an der bisherigen Rechtsprechung, jedoch zum Teil abweichende Begründung. (T2)
  • 5 Ob 76/74
    Entscheidungstext OGH 03.04.1974 5 Ob 76/74
    nur T1; Beisatz: Ablehnung der Auffassung, daß das Bestehen einer freiwilligen Haftpflichtversicherung allein die Gewährung eines Ersatzanspruches nach § 1310 3. Fall ABGB nicht rechtfertige. (T3) Veröff: EvBl 1974/249 S 547
  • 3 Ob 85/74
    Entscheidungstext OGH 03.12.1974 3 Ob 85/74
    nur T1
  • 5 Ob 549/76
    Entscheidungstext OGH 27.04.1976 5 Ob 549/76
    Beisatz: Die wirtschaftliche Lage desjenigen, den ein Versicherer für Schadenersatzverpflichtungen schadlos zu halten hat, wird durch die Erfüllung einer solchen Verpflichtung überhaupt nicht berührt. (T4) Veröff: VersR 1977,486
  • 1 Ob 670/78
    Entscheidungstext OGH 07.07.1978 1 Ob 670/78
    Vgl auch
  • 6 Ob 705/78
    Entscheidungstext OGH 19.10.1978 6 Ob 705/78
    Auch; Beisatz: Zwölfeinhalbjähriger schießt mit Steinschleuder elfeinhalbjährigen Auge aus. (T5)
  • 5 Ob 641/79
    Entscheidungstext OGH 20.11.1979 5 Ob 641/79
    Veröff: EFSlg 33757
  • 2 Ob 115/80
    Entscheidungstext OGH 14.10.1980 2 Ob 115/80
    nur T1; Veröff: ZVR 1981/168 S 215
  • 7 Ob 752/80
    Entscheidungstext OGH 12.02.1981 7 Ob 752/80
    nur: Der Anspruch aus einer freiwilligen Haftpflichtversicherung stellt ein Vermögen im Sinne des § 1310 ABGB dar, ist bei den Billigkeitserwägungen im Sinne dieser Gesetzesstelle zu berücksichtigen. (T6)
  • 1 Ob 623/81
    Entscheidungstext OGH 01.07.1981 1 Ob 623/81
    Vgl auch; Beisatz: Ist der Schaden durch die Feuerversicherung voll gedeckt, ergibt sich unter Einbeziehung der Haftpflichtversicherung des Schädigers ein den Schaden übersteigender Deckungsfonds. Die Haftpflichtversicherung ist nur insoweit zum Ersatz des Schadens heranzuziehen, und damit "Vermögen" des Schädigers, als es dem Verhältnis des durch beide Versicherungen entstandenen höheren Deckungsfonds zum eingetretenen Schaden entspricht. (T7) Veröff: JBl 1982,149
  • 2 Ob 173/83
    Entscheidungstext OGH 20.09.1983 2 Ob 173/83
    nur T6; Beis wie T4; Veröff: ZVR 1984/323 S 345
  • 6 Ob 652/84
    Entscheidungstext OGH 04.10.1984 6 Ob 652/84
    Vgl auch; nur T1
  • 7 Ob 670/85
    Entscheidungstext OGH 28.11.1985 7 Ob 670/85
    nur T6
  • 7 Ob 1/88
    Entscheidungstext OGH 21.01.1988 7 Ob 1/88
    Veröff: VersRdSch 1988,264 = VersR 1989,427
  • 2 Ob 36/95
    Entscheidungstext OGH 08.06.1995 2 Ob 36/95
    Veröff: SZ 68/110
  • 5 Ob 529/95
    Entscheidungstext OGH 26.09.1995 5 Ob 529/95
    Vgl auch; Beisatz: Eine Ersatzpflicht des Beklagten für (künftige) unfallbedingte Schäden ist allerdings nach Billigkeitserwägungen nur bis zur Höhe des sich aus dem Haftpflichtversicherungsvertrag ergebenden Haftungsbetrages denkbar. (T7)
  • 7 Ob 31/95
    Entscheidungstext OGH 18.10.1995 7 Ob 31/95
    nur T1
  • 6 Ob 649/95
    Entscheidungstext OGH 21.12.1995 6 Ob 649/95
    nur T1
  • 7 Ob 514/96
    Entscheidungstext OGH 11.06.1996 7 Ob 514/96
    Vgl auch
  • 7 Ob 200/98g
    Entscheidungstext OGH 30.03.1999 7 Ob 200/98g
    nur T6; Beisatz: Ist der Schaden sowohl in der Höchstversicherungssumme der Feuerversicherung des Geschädigten als auch der Haftpflichtversicherung des Schädigers gedeckt, so ist seine Aufteilung im Verhältnis der Höchstversicherungssumme zum dem aus den beiden Höchstversicherungssummen gebildeten Deckungsfond vorzunehmen. (T8); Veröff: SZ 72/59
  • 2 Ob 125/99t
    Entscheidungstext OGH 29.04.1999 2 Ob 125/99t
    Vgl auch; Beisatz: Die im letzten Halbsatz des § 1310 dritter Fall ABGB angesprochene Billigkeitsabwägung setzt beim "ganzen Ersatz" an. Soweit eine Versicherungsdeckung - die den Ersatz tragbar macht - reicht, findet keine Billigkeitsabwägung statt. (T9)
  • 1 Ob 161/05s
    Entscheidungstext OGH 18.10.2005 1 Ob 161/05s
    nur T1
  • 2 Ob 83/09h
    Entscheidungstext OGH 18.12.2009 2 Ob 83/09h
    nur T1; auch Beis wie T4; Beisatz: Soweit eine Haftpflichtversicherung den Schaden deckt, wird der Schädiger wirtschaftlich nicht belastet. (T10);
    Veröff: SZ 2009/170

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0027608

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2013

Dokumentnummer

JJR_19720615_OGH0002_0020OB00197_7100000_002

Entscheidungstext 7Ob1/88

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob1/88

Entscheidungsdatum

21.01.1988

Anmerkung

E13032

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz, Dr. Warta, Dr. Egermann und Dr. Niederreiter als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei T***

L***-B***-V***, Innsbruck,

Wilhelm-Greil-Straße 10, vertreten durch Dr. Karl Eppacher, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei mj. Thomas L***, geboren am 3. Oktober 1975, Oberperfuß, Ailing 102, vertreten durch die Eltern Anton und Monika L***, wohnhaft ebendort, diese vertreten durch Dr. Heinz Bauer und Dr. Harald E. Hummel, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen S 640.630,-- s.A., infolge der Revisionen beider Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 12. Oktober 1987, GZ 1 R 250/87-17, womit infolge der Berufungen beider Parteien das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 19. Juni 1987, GZ 14 Cg 368/86-11, teils bestätigt und teils abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Beiden Revisionen wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei an Kosten des Revisionsverfahrens S 1.548,-- (darin S 154,80 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Am 4. September 1983 hat der Beklagte beim Spielen zwei Objekte, die Otto M*** und Josef S*** gehörten, in Brand gesetzt. Als Feuerversicherer der beiden Geschädigten hat die Klägerin Otto M*** S 365.200,-- und Josef S*** S 490.544,-- bezahlt. Außerdem hat sie Josef S*** aus einer bestehenden Haushaltsversicherung weitere S 20.545,-- überwiesen. Durch diese Zahlungen, die die Leistungspflicht der Klägerin aus den Versicherungen erschöpften, waren die Schäden der beiden Genannten nicht zur Gänze abgedeckt. Die Haftpflichtversicherung des Beklagten, die I*** U***- U*** S*** AG, ist für die Restschäden

aufgekommen, indem sie Otto M*** S 374.292,-- und Josef S*** S 173.978,-- (diesem aus einer mit ihm bestehenden Feuerversicherung) überwies. Ferner zahlte sie an Josef S*** S 53.436,-- (diesen Betrag aus der Haftpflichtversicherung für den Beklagten). Schließlich hat die Beklagte im vorliegenden Verfahren einen Teilbetrag von S 235.659,-- anerkannt und an die Klägerin überwiesen.

Die Deckungssumme des Beklagten aus der Haftpflichtversicherung beträgt S 2,000.000,--.

Nach der auf Grund der erfolgten Teilzahlung vorgenommenen Klagseinschränkung verlangt die Klägerin, gestützt auf Paragraph 67, VersVG, von der Beklagten noch S 640.630,-- s.A.

Einvernehmlich gehen die Parteien davon aus, daß im vorliegenden Fall lediglich ein Schadenersatzanspruch nach Paragraph 1310, dritter Fall ABGB in Frage kommt.

Die Beklagte wendete ein, infolge teilweiser Deckung des Schadens durch einen eigenen Versicherer der Geschädigten müsse eine Schadensteilung im Verhältnis von 1 : 1 vorgenommen werden. Da sie bereits die Hälfte der Schäden ersetzt habe, bestehe kein weiterer Anspruch der Klägerin mehr.

Das Erstgericht hat der Klägerin, unter Abweisung eines Mehrbegehrens von S 327.952,19, S 312.677,81 s.A. zugesprochen. Das Berufungsgericht hat die erstgerichtliche Entscheidung dahin abgeändert, daß es der Klägerin S 344.192,86 s.A. zusprach und das Mehrbegehren von S 296.437,14 abwies.

Rechtlich gingen beide Vorinstanzen davon aus, daß eine zur Deckung verpflichtete Haftpflichtversicherung des Schädigers als ein Vermögen anzusehen sei, das bei der Billigkeitsentscheidung nach Paragraph 1310, dritter Fall ABGB berücksichtigt werden müsse. Ebenso müsse aber auch eine Versicherung des Geschädigten, die den Schaden ganz oder teilweise decke, Berücksichtigung finden. Eine schematische Teilung im Verhältnis 1 : 1 scheide hiebei jedoch im allgemeinen aus. Vielmehr sei der Haftpflichtversicherer nur insoweit zum Ersatz des Schadens in Anspruch zu nehmen, als es dem Verhältnis des Deckungsfonds zum eingetretenen Schaden entspreche. Die Differenz zwischen den vorinstanzlichen Entscheidungen ist lediglich darauf zurückzuführen, daß das Erstgericht die Deckungssumme aus der Haftpflichtversicherung von S 2,000.000,-- im Hinblick auf das Vorhandensein zweier Geschädigter bei der Berechnung des Deckungsfonds halbierte, während das Berufungsgericht die Rechtsansicht vertrat, es handle sich in Wahrheit um zwei unabhängig voneinander zu berechnende Schadensfälle, weshalb in beiden Fällen die volle Deckungsssumme herangezogen werden müsse. Bezüglich des abändernden Teiles seiner Entscheidung hat das Berufungsgericht die Revision für zulässig erklärt.

Rechtliche Beurteilung

Keine der von den Parteien wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes erhobenen Revisionen ist gerechtfertigt.

A) Zu der Revision der Klägerin:

Daß es sich beim Anspruch aus einer freiwilligen Haftpflichtversicherung des Schädigers um ein Vermögen im Sinne des Paragraph 1310, ABGB handelt, das bei den Billigkeitserwägungen im Sinne dieser Gesetzestelle zu berücksichtigen ist, ist ständige Judikatur (SZ 45/69, VersR 1977, 486 uva.) und wird auch vom Beklagten nicht mehr bestritten. Inzwischen wurde jedoch nach eingehender Überprüfung dieser Rechtsfrage von der Judikatur klargelegt, daß jene Erwägungen, die zu dem dargestellten Rechtssatz geführt haben, nämlich daß es nicht der Billigkeit widerspricht, wenn der Schädiger zur Ersatzleistung verhalten wird, falls ihn eine solche Ersatzleistung wirtschaftlich nicht belastet, auch für den Geschädigten gelten müssen. Eine eigene Versicherung des Geschädigten, die dessen Schäden ganz oder teilweise deckt, muß daher ebenso in Billigkeitserwägungen miteinbezogen werden, wie die Haftpflichtversicherung des Schädigers (SZ 52/168, RZ 1982/67, ZVR 1984/323 ua.). Das in der Revision der Klägerin dagegen vorgebrachte, auf Paragraph 67, VersVG gestützte Argument ist nicht stichhaltig. Nach der genannten Gesetzesstelle gehen nur bestehende Schadenersatzansprüche auf den Versicherer über. Ein Schadenersatzanspruch nach Paragraph 1310, dritter Fall ABGB entsteht nur nach Maßgabe entsprechender Billigkeit. Wenn daher Billigkeitserwägungen dazu führen, daß der Geschädigte nur teilweisen Ersatz vom Schädiger verlangen kann, geht nach Paragraph 67, VersVG nur dieser Teil auf den Versicherer über. Da die Entscheidung des Berufungsgerichtes der vom erkennenden Senat gebilligten Judikatur des Obersten Gerichtshofes entspricht, erweist sich die Revision der Klägerin als nicht gerechtfertigt. Daß aber im Falle der Richtigkeit der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes die Aufteilung auf die beiden Parteien richtig vorgenommen worden ist, gesteht die Klägerin in der Revision ausdrücklich zu.

B) Zu der Revision des Beklagten:

Einziges Argument dieser Revision ist nach wie vor die Rechtsansicht, im Falle des Vorhandenseins von Versicherungen auf beiden Seiten habe grundsätzlich eine Schadensaufteilung im Verhältnis 1 : 1 zu erfolgen. Eine solche Schadensaufteilung wurde tatsächlich in mehreren Entscheidungen vorgenommen (SZ 52/168, ZVR 1985/7, RZ 1982/67). Aus den beiden letztgenannten Entscheidungen kann jedoch für die Rechtsansicht des Beklagten nichts gewonnen werden, weil dort ausdrücklich ausgeführt wurde, daß diese Art der Aufteilung nur im Hinblick auf die Geringfügigkeit des Schadens vorgenommen wurde, weil in solchen Fällen der mit einer genauen Errechnung des Aufteilungsschlüssels verbundene Mehraufwand nicht gerechtfertigt wäre. Die in SZ 52/168 vorgenommene Aufteilung wurde dort nicht näher begründet. In weiteren Entscheidungen (insbesondere JBl. 1982/149 und VersR 1980, 881) wurde ausdrücklich darauf verwiesen, daß die Billigkeitsentscheidung nicht nach einem bestimmten Schema zu fällen sei, man hiebei vielmehr die Umstände des konkreten Falles berücksichtigen müsse. Dies führe zu dem Ergebnis, daß die Haftpflichtversicherung nur insoweit zum Ersatz des Schadens heranzuziehen sei, als es dem Verhältnis des durch beide Versicherungen entstandenen höheren Deckungsfonds zum eingetretenen Schaden entspricht. Dies erscheint auch dem erkennenden Senat als dem Billigkeitsgebot des Paragraph 1310, dritter Fall ABGB am entsprechendsten. Das Argument des Beklagten, hiedurch würde jener Geschädigte bevorzugt, der sein Objekt nicht ausreichend versichert, geht an der Sache vorbei. Die Ersatzleistung nach Paragraph 1310, dritter Fall ABGB ist keine Belohnung oder Bestrafung für ausreichende Schadensvorsorge. Vielmehr ergibt sich aus der Tatsache, daß der Wegfall einer wirtschaftlichen Belastung für eine der beiden Parteien von ausschlaggebender Bedeutung für die Billigkeitsentscheidung ist, daß also dann, wenn auf Seite des Geschädigten überhaupt keine Versicherung vorliegt, allenfalls mit einer Schadenersatzpflicht des Schädigers in voller Höhe auch nach Paragraph 1310, dritter Fall ABGB gerechnet werden muß. Eine Reduktion dieser Schadenersatzverpflichtung tritt erst dadurch ein, daß der Geschädigte selbst versichert ist. Dies zeigt aber, daß der teilweise oder gänzliche Wegfall einer Versicherung auf Seite des Geschädigten immer nur zu einer Erhöhung seines Schadenersatzanspruches, nie aber zu einer Verringerung gegenüber dem durch eine Haftpflichtversicherung gedeckten Schädiger führen kann.

Da die Entscheidung des Berufungsgerichtes auch in diesem Punkte der vom erkennenden Senat gebilligten Judikatur des Obersten Gerichtshofes entspricht, erweist sich auch die Revision des Beklagten als nicht gerechtfertigt.

Der Einwand des Beklagten, nach Ansicht des Berufungsgerichtes hätte seine Haftpflichtversicherung an Otto M*** bereits um S 47.789,27 zu viel bezahlt, was zu einer Reduktion des zugesprochenen Betrages führen hätte müssen, übersieht, daß im vorliegenden Fall in Wahrheit zwei voneinander getrennte Forderungen geltend gemacht werden. Es kann unerörtert bleiben, inwieweit die Beklagte berechtigt wäre, gegen einen auf die Klägerin gemäß Paragraph 67, VersVG übergegangenen Anspruch eine Gegenforderung geltend zu machen, die sich aus einem Rückforderungsanspruch gegen eine andere Partei ergibt. Voraussetzung wäre auf jeden Fall vorerst die Geltendmachung eines Rückforderungsanspruches wegen irrtümlicher Zahlung. Eine solche Geltendmachung ist im erstgerichtlichen Verfahren nicht erfolgt. Mit Recht hat daher das Berufungsgericht einen solchen angeblichen Rückforderungsanspruch nicht in Betracht gezogen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 43, Absatz eins und 50 ZPO. Der Klägerin war lediglich die Differenz zwischen den Kosten der beiden Revisionsbeantwortungen zuzusprechen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:0070OB00001.88.0121.000

Dokumentnummer

JJT_19880121_OGH0002_0070OB00001_8800000_000