Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

01.09.1977

Geschäftszahl

7Ob45/77; 6Ob631/79; 5Ob680/82; 7Ob1/88; 4Ob2107/96y; 7Ob200/98g

Norm

ABGB §1310 Fall3;

VersVG §67;

Rechtssatz

Bei Anwendung des Paragraph 1310, 3, Fall ABGB ist Voraussetzung für eine Abwägung der Vermögensverhältnisse des Schädigers und des Geschädigten gegeneinander, daß der Schädiger durch Ersatz des Schadens wirtschaftlich überhaupt belastet wird. Ist dies nicht der Fall, weil er einen Deckungsanspruch gegen seinen Haftpflichtversicherer hat, so ist er zum Ersatz des von ihm verursachten Schadens bis zur Höhe der Deckungspflicht seiner Haftpflichtversicherung auch dann zu verhalten, wenn er Schaden des Geschädigten von dessen Versicherung gedeckt wurde und daher Letztere, infolge Überganges der Schadenersatzforderung gemäß Paragraph 67, VersVG an sie, diese Forderung gegen den Schädiger geltend macht.

Entscheidungstexte

TE OGH 1977/09/01 7 Ob 45/77

TE OGH 1979/11/14 6 Ob 631/79

Ausdrücklich gegenteilig; Veröff: VersR 1980,881 = SZ 52/168

TE OGH 1983/09/13 5 Ob 680/82

Beisatz: Haftpflichtversicherung für einen noch nicht deliktfähigen Minderjährigen. (T1)

TE OGH 1988/01/21 7 Ob 1/88

Auch; Beisatz: Ein Schadenersatzanspruch nach Paragraph 1310, 3. Fall ABGB entsteht nur nach Maßgabe entsprechender Billigkeit. Wenn daher Billigkeitserwägungen dazu führen, daß der Geschädigte nur teilweise Ersatz vom Schädiger verlangen kann, geht nach Paragraph 67, VersVG nur dieser Teil auf den Versicherer über. (T2) Veröff: VersRdSch 1988,264 = VersR 1989,427

TE OGH 1996/07/09 4 Ob 2107/96y

Vgl aber; Beisatz: Stehen einander die Versicherung des Geschädigten und die Haftpflichtversicherung des Schädigers gegenüber, so ist dies bei der Billigkeitsabwägung zu berücksichtigen. Übersteigen die Deckungsfonds beider Versicherungen den Schaden, so ist der Schaden grundsätzlich im Verhältnis der Deckungsfonds zu tragen. Damit werden die Verhältnisse beider Parteien entsprechend berücksichtigt. Dies gilt auch für Leistungen aus einer Unfallversicherung des Geschädigten, soweit sie der Deckung von Sachschäden dienen. Soweit die Leistung der Unfallversicherung Nachteile des Geschädigten abgilt, die mit seinen Ersatzansprüchen gegen den Schädiger nichts zu tun haben, bleibt die Ersatzpflicht des Schädigers aufrecht. (T3) Veröff: SZ 69/156

TE OGH 1999/03/30 7 Ob 200/98g

Vgl aber; Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Wird im Rahmen der Billigkeit erwogen, daß den Schädiger eine Ersatzleistung, soweit ein Haftpflichtversicherer aufgrund vertraglicher Deckungspflicht für sie einzustehen hat, wirtschaftlich überhaupt nicht belastet, darf auch nicht außer acht gelassen werden, daß in gleicher Weise ein Schaden, den der Feuerversicherer dem Geschädigten in Erfüllung des Versicherungsvertrages zu ersetzen hat, den Geschädigten selbst ebenfalls wirtschaftlich nicht belastet. Zufolge Risikoverlagerung auf den Versicherer ist daher das sonstige Vermögen des Versicherungsnehmers bei der Billigkeitserwägung nach Paragraph 1310, dritter Fall ABGB nicht zu berücksichtigen. (T4) Beisatz: Ist der Schaden sowohl in der Höchstversicherungssumme der Feuerversicherung des Geschädigten als auch der Haftpflichtversicherung des Schädigers gedeckt, so ist seine Aufteilung im Verhältnis der Höchstversicherungssumme zum dem aus den beiden Höchstversicherungssummen gebildeten Deckungsfond vorzunehmen. (T5); Veröff: SZ 72/59

Rechtssatznummer

RS0027477