Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

14.11.1979

Geschäftszahl

6Ob631/79; 7Ob48/83; 2Ob173/83; 7Ob1/88; 7Ob3/91; 7Ob31/95; 7Ob514/96; 4Ob2107/96y; 7Ob200/98g

Norm

ABGB §1310 Fall3;

Rechtssatz

Bei der Ermessensentscheidung ist die Schadensdeckung durch einen Feuerversicherer des Geschädigten ebenso zu veranschlagen wie die Deckung einer Ersatzleistung des Schädigers durch dessen Haftpflichtversicherer. (Ablehnung der Entscheidung 7 Ob 45/77).

Entscheidungstexte

TE OGH 1979/11/14 6 Ob 631/79

Veröff: SZ 52/168

TE OGH 1983/07/07 7 Ob 48/83

TE OGH 1983/09/20 2 Ob 173/83

nur: Bei der Ermessensentscheidung ist die Schadensdeckung durch einen Versicherer des Geschädigten ebenso zu veranschlagen wie die Deckung einer Ersatzleistung des Schädigers durch dessen Haftpflichtversicherer. (T1) Veröff: ZVR 1984/323 S 345

TE OGH 1988/01/21 7 Ob 1/88

Beisatz: Der teilweise oder gänzliche Wegfall einer Versicherung auf Seite des Geschädigten kann immer nur zu einer Erhöhung seines Schadenersatzanspruches, nie aber zu einer Verringerung gegenüber dem durch eine Haftpflichtversicherung gedeckten Schädiger führen. (T2) Veröff: VersRdSch 1988,264 = VersR 1989,427

TE OGH 1991/03/21 7 Ob 3/91

Veröff: VersRdSch 1991,385 = VersR 1991,1395

TE OGH 1995/10/18 7 Ob 31/95

TE OGH 1996/06/11 7 Ob 514/96

Beis wie T2

TE OGH 1996/07/09 4 Ob 2107/96y

nur T1; Beisatz: Dies gilt auch für Leistungen aus einer Unfallversicherung des Geschädigten, soweit sie der Deckung von Sachschäden dienen. Soweit die Leistung der Unfallversicherung Nachteile des Geschädigten abgilt, die mit seinen Ersatzansprüchen gegen den Schädiger nichts zu tun haben, bleibt die Ersatzpflicht des Schädigers aufrecht. (T3) Veröff: SZ 69/156

TE OGH 1999/03/30 7 Ob 200/98g

Auch; Veröff: SZ 72/59

Rechtssatznummer

RS0027728