OGH
01.07.1981
1Ob623/81; 7Ob502/82; 7Ob48/83; 5Ob680/82; 7Ob1/88; 7Ob3/91; 7Ob31/95; 4Ob2107/96y; 7Ob200/98g
ABGB §1310;
Bei der Billigkeitsentscheidung nach dem 3. Fall des Paragraph 1310, ABGB ist die Schadensdeckung durch eine Feuerversicherung des Geschädigten ebenso zu veranschlagen wie die Deckung für eine Ersatzleistung des Schädigers durch dessen Haftpflichtversicherung. Ist der Schaden durch die Feuerversicherung voll gedeckt, ergibt sich unter Einbeziehung der Haftpflichtversicherung des Schädigers ein den Schaden übersteigender Deckungsfonds. Die Haftpflichtversicherung ist nur insoweit zum Ersatz des Schadens heranzuziehen, und damit "Vermögen" des Schädigers, als es dem Verhältnis des durch beide Versicherungen entstandenen höheren Deckungsfonds zum eingetretenen Schaden entspricht.
TE OGH 1981/07/01 1 Ob 623/81
Veröff: JBl 1982,149
TE OGH 1982/03/18 7 Ob 502/82
Beisatz: Kaskoversicherer und Haftpflichtversicherer werden in gleicher Weise herangezogen. (T1) Veröff: RZ 1982/67 S 268
TE OGH 1983/07/07 7 Ob 48/83
TE OGH 1983/09/13 5 Ob 680/82
Zweiter Rechtsgang zu 1 Ob 623/81
TE OGH 1988/01/21 7 Ob 1/88
Auch; Beisatz: Bei der Billigkeitsentscheidung sind die Umstände des konkreten Falles zu berücksichtigen. (T2) Veröff: VersRdSch 1988,264 = VersR 1989,427
TE OGH 1991/03/21 7 Ob 3/91
Veröff: VersRdSch 1991,385 = VersR 1991,1395
TE OGH 1995/10/18 7 Ob 31/95
TE OGH 1996/07/09 4 Ob 2107/96y
Auch; Beisatz: Dies gilt auch für Leistungen aus einer Unfallversicherung des Geschädigten, soweit sie der Deckung von Sachschäden dienen. Soweit die Leistung der Unfallversicherung Nachteile des Geschädigten abgilt, die mit seinen Ersatzansprüchen gegen den Schädiger nichts zu tun haben, bleibt die Ersatzpflicht des Schädigers aufrecht. (T3) Veröff: SZ 69/156
TE OGH 1999/03/30 7 Ob 200/98g
Auch; nur: Bei der Billigkeitsentscheidung nach dem 3. Fall des Paragraph 1310, ABGB ist die Schadensdeckung durch eine Feuerversicherung des Geschädigten ebenso zu veranschlagen wie die Deckung für eine Ersatzleistung des Schädigers durch dessen Haftpflichtversicherung. (T4); Veröff: SZ 72/59
RS0027504