Entscheidungsgründe:
Mit Beschluß des Erstgerichtes vom 12. Juli 1985, S 30/85, wurde über das Vermögen des Baumeisters Ing. Alexander M*** das Konkursverfahren eröffnet und der Kläger zum Masseverwalter bestellt. Am 8. November 1982 schlossen Baumeister Ing. Alexander M*** einerseits und Komm.Rat Franz Z*** als Eigentümer der Liegenschaft EZ 627 KG Kleinmünchen andererseits eine Vereinbarung, wonach Komm.Rat Z*** Ing. M*** bevollmächtigte, die Liegenschaft an die zukünftigen Wohnungseigentümer, die darauf ein Eigentumswohnhaus errichten, entsprechend den Miteigentumsanteilen, die aufgrund der Ermittlung der Nutzwerte festzustellen sind, zu verkaufen. Der Kaufpreis für die Liegenschaft mit einem Ausmaß von 1605 m2 wurde mit 2,900.000 S festgesetzt, sodaß auf die einzelnen festzustellenden Miteigentumsanteile der Erwerber der verhältnismäßige Anteil dieses Kaufpreises zu entfallen hatte. Der jeweilige anteilige Kaufpreis sollte vom Schriftenverfasser Dr. Theodor S***, Rechtsanwalt in Linz, innerhalb von 8 Tagen nach Einlangen an den Verkäufer auf dessen Konto überwiesen werden. In den einzelnen Kaufverträgen war zu vereinbaren, daß der jeweilige Käufer der Miteigentumsanteile bei Abschluß des Vertrages den anteiligen Kaufpreis ohne Aufschub beim Schriftenverfasser erlegt. Zur Absicherung der Käufer hinsichtlich der Verpflichtung zur lastenfreien Übergabe der vertragsgegenständlichen Miteigentumsanteile unterzeichnete der Verkäufer eine Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung. Die jeweiligen Käufer sollten die vertragsgegenständlichen Liegenschaftsmiteigentumsanteile ausschließlich zu dem Zweck erwerben, um auf der Liegenschaft gemeinsam eine Eigentumswohnungsanlage zu errichten. Ing. M*** verpflichtete sich, jeweils bei Unterfertigung eines Kaufvertrages den Verkäufer unverzüglich zu benachrichtigen.
Am selben Tag (8. November 1982) erteilte Komm.Rat Z*** Ing. M*** in Form einer schriftlichen, notariell beglaubigten Spezialvollmacht den unwiderruflichen Auftrag und die unwiderrufliche Vollmacht, die vorangeführte Liegenschaft an die zukünftigen Wohnungseigentümer der auf dieser Liegenschaft zu errichtenden Wohnhausanlage zu verkaufen, für den Verkäufer Kaufverträge mit den zukünftigen Wohnungseigentümern über deren zu erwerbende Miteigentumsquoten beglaubigt zu unterfertigen, zur Erwirkung des Bescheides über die Nutzwerte der zu errichtenden Eigentumswohnungen einen Sachverständigen zu beauftragen, bei der Schlichtungsstelle der Gemeinde Linz den Antrag auf Feststellung der Nutzwerte einzubringen, nach Vorliegen des rechtskräftigen Bebauungsplanes die Ausstellung der Bescheinigung im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes zu beantragen sowie beim Magistrat Linz um die Baugenehmigung des geplanten Eigentumswohnhauses anzusuchen, wobei sämtliche Kosten und Gebühren von den zukünftigen Wohnungseigentümern zu tragen sein sollten.
Wille der Vertragspartner war es, daß Komm.Rat Z*** zunächst Grundeigentümer bleibt. Gegen Ende des Jahres 1982 begann Ing. M*** mit Wissen und Willen des Liegenschaftseigentümers Komm.Rat Z***, auf der Liegenschaft ein Bauwerk zu errichten. Diese von Ing. M*** errichtete Wohnanlage wurde jedoch nicht vollendet. Die Bautätigkeit wurde spätestens 2 Monate vor Konkurseröffnung gänzlich eingestellt. Ab diesem Zeitpunkt wurde bezüglich des Rohbaues auf der Liegenschaft des Komm.Rates Z*** keine Bautätigkeit mehr entfaltet.
Der Rohbau wurde durch einen (von Ing. M*** aufgenommenen) Kredit der V*** finanziert, für den Komm.Rat Z***
einerseits die Liegenschaft EZ 627 KG Kleinmünchen verpfändet und andererseits auch (als Bürge und Zahler) die persönliche Haftung übernommen hat.
Der Rohbau repräsentiert nach einem im Konkursverfahren eingeholten Schätzungsgutachten vom 24. Juli 1985 einen Wert von 11,493.000 S einschließlich Umsatzsteuer.
Komm.Rat Z*** beglich die gegen ihn laut Rechnung vom 24. Juli 1986 (ausgestellt vom Kläger als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des Ing. M***) aus der Errichtung des Rohbaues bestehende Forderung dadurch, daß er den Kredit bei der V*** im aushaftenden Betrag von 10,050.000 S einlöste. Aufgrund einer Anfrage des Masseverwalter vertrat die Finanzlandesdirektion für Oberösterreich in einem Schreiben vom 23. Juli 1986 die Rechtsansicht, daß es sich bei der für die erbrachten Leistungen für den nicht fertiggestellten Bau zu entrichtenden Umsatzsteuer um eine Masseforderung im Sinne des § 46 KO handle, weil die Verfügungsmacht des Grundeigentümers im Sinne des Umsatzsteuergesetzes und damit der die Abgabepflicht auslösende Sachverhalt erst nach Konkurseröffnung eingetreten sei. Mit der am 25. August 1986 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrte der Kläger gegenüber der beklagten R*** Ö*** die Feststellung, daß die Umsatzsteuerforderung der beklagten Partei im Zusammenhang mit der Rechnungslegung vom 24. Juli 1986 betreffend die Lieferung des Rohbaues auf der LiegenschaftKomm.Rat Z*** beglich die gegen ihn laut Rechnung vom 24. Juli 1986 (ausgestellt vom Kläger als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des Ing. M***) aus der Errichtung des Rohbaues bestehende Forderung dadurch, daß er den Kredit bei der V*** im aushaftenden Betrag von 10,050.000 S einlöste. Aufgrund einer Anfrage des Masseverwalter vertrat die Finanzlandesdirektion für Oberösterreich in einem Schreiben vom 23. Juli 1986 die Rechtsansicht, daß es sich bei der für die erbrachten Leistungen für den nicht fertiggestellten Bau zu entrichtenden Umsatzsteuer um eine Masseforderung im Sinne des Paragraph 46, KO handle, weil die Verfügungsmacht des Grundeigentümers im Sinne des Umsatzsteuergesetzes und damit der die Abgabepflicht auslösende Sachverhalt erst nach Konkurseröffnung eingetreten sei. Mit der am 25. August 1986 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrte der Kläger gegenüber der beklagten R*** Ö*** die Feststellung, daß die Umsatzsteuerforderung der beklagten Partei im Zusammenhang mit der Rechnungslegung vom 24. Juli 1986 betreffend die Lieferung des Rohbaues auf der Liegenschaft
EZ 627 KG Kleinmünchen eine Konkurs- und keine Masseforderung sei. In der Tagsatzung zur mündliche Streitverhandlung am 4. Dezember 1986 stellte der Kläger das Eventualbegehren, es werde der beklagten Partei gegenüber festgestellt, daß diese Umsatzsteuerforderung der beklagten Partei gemäß § 418 ABGB eine Sondermasseforderung sei, welche aus der zugunsten der V*** verpfändeten Forderung des Klägers gegenüberEZ 627 KG Kleinmünchen eine Konkurs- und keine Masseforderung sei. In der Tagsatzung zur mündliche Streitverhandlung am 4. Dezember 1986 stellte der Kläger das Eventualbegehren, es werde der beklagten Partei gegenüber festgestellt, daß diese Umsatzsteuerforderung der beklagten Partei gemäß Paragraph 418, ABGB eine Sondermasseforderung sei, welche aus der zugunsten der V*** verpfändeten Forderung des Klägers gegenüber
Komm.Rat Z*** als Grundeigentümer der Liegenschaft zu befriedigen wäre. Zur Begründung führte der Kläger im wesentlichen aus:
Aufgrund der zwischen dem Gemeinschuldner und Komm.Rat Z*** getroffenen Vereinbarung sei Komm.Rat Z*** gemäß § 418 ABGB Eigentümer des Bauwerkes im Umfang des jeweiligen Baufortschrittes geworden. Dem Gemeinschuldner und sohin der Konkursmasse stehe nach dieser Bestimmung ein Anspruch auf Ersatz der notwendigen und nützlichen Kosten zu. Jedenfalls durch die Konkurseröffnung, und zwar mit 0 Uhr des Tages der Konkurseröffnung, sei die wirtschaftliche Verfügungsmacht über das Grundstück einschließlich des Rohbaues gemäß § 1024 ABGB auf Komm.Rat Z*** übergegangen, sodaß spätestens zu diesem Zeitpunkt der umsatzsteuerliche Leistungsaustausch erfolgt und damit der die Abgabepflicht auslösende Sachverhalt verwirklicht worden sei. Der ganze Vorgang könne letztlich nicht anders beurteilt werden, als wenn der Masseverwalter aufgrund irgendeiner vertraglichen Konstruktion die Verfügungsgewalt über den Rohbau gehabt hätte. Bei dieser rechtlichen Situation hätte der Masseverwalter gemäß § 21 KO die Berechtigung gehabt, entweder anstelle des Gemeinschuldners den Vertrag zu erfüllen oder vom Vertrag zurückzutreten. Angesichts des vorliegenden Sachverhaltes wäre der Masseverwalter auf alle Fälle vom Vertrag zurückgetreten, sodaß auch unter Zugrundelegung einer Vertragsbeziehung zwischen Komm.Rat Z*** und dem Gemeinschuldner der die Umsatzsteuer auslösende Vorgang vor Konkurseröffnung verwirklicht worden wäre. Selbst wenn es sich bei der gegenständlichen Umsatzsteuerforderung um keine Konkursforderung handeln sollte, würde sie lediglich eine Sondermasseforderung darstellen, welche aus der mit den Pfandrechten der V*** belasteten Sondermasse, nämlich der Forderung der Konkursmasse gegenüber Komm.Rat Z***, zu befriedigen gewesen wäre. Die beklagte Partei beantragte die Abweisung sowohl des Haupt- als auch des Eventualbegehrens und wendete ein:Aufgrund der zwischen dem Gemeinschuldner und Komm.Rat Z*** getroffenen Vereinbarung sei Komm.Rat Z*** gemäß Paragraph 418, ABGB Eigentümer des Bauwerkes im Umfang des jeweiligen Baufortschrittes geworden. Dem Gemeinschuldner und sohin der Konkursmasse stehe nach dieser Bestimmung ein Anspruch auf Ersatz der notwendigen und nützlichen Kosten zu. Jedenfalls durch die Konkurseröffnung, und zwar mit 0 Uhr des Tages der Konkurseröffnung, sei die wirtschaftliche Verfügungsmacht über das Grundstück einschließlich des Rohbaues gemäß Paragraph 1024, ABGB auf Komm.Rat Z*** übergegangen, sodaß spätestens zu diesem Zeitpunkt der umsatzsteuerliche Leistungsaustausch erfolgt und damit der die Abgabepflicht auslösende Sachverhalt verwirklicht worden sei. Der ganze Vorgang könne letztlich nicht anders beurteilt werden, als wenn der Masseverwalter aufgrund irgendeiner vertraglichen Konstruktion die Verfügungsgewalt über den Rohbau gehabt hätte. Bei dieser rechtlichen Situation hätte der Masseverwalter gemäß Paragraph 21, KO die Berechtigung gehabt, entweder anstelle des Gemeinschuldners den Vertrag zu erfüllen oder vom Vertrag zurückzutreten. Angesichts des vorliegenden Sachverhaltes wäre der Masseverwalter auf alle Fälle vom Vertrag zurückgetreten, sodaß auch unter Zugrundelegung einer Vertragsbeziehung zwischen Komm.Rat Z*** und dem Gemeinschuldner der die Umsatzsteuer auslösende Vorgang vor Konkurseröffnung verwirklicht worden wäre. Selbst wenn es sich bei der gegenständlichen Umsatzsteuerforderung um keine Konkursforderung handeln sollte, würde sie lediglich eine Sondermasseforderung darstellen, welche aus der mit den Pfandrechten der V*** belasteten Sondermasse, nämlich der Forderung der Konkursmasse gegenüber Komm.Rat Z***, zu befriedigen gewesen wäre. Die beklagte Partei beantragte die Abweisung sowohl des Haupt- als auch des Eventualbegehrens und wendete ein:
Aufgrund des Übereinkommens über die Bauführung zwischen Grundeigentümer und Bauführer sei § 418 Satz 3 ABGB nicht anwendbar. Mangels tatsächlichen Verkaufes eines Liegenschaftsanteiles sei das Erlöschen der diesbezüglichen Vollmacht mit Konkurseröffnung ohne Bedeutung. Der umsatzsteuerliche Leistungsaustausch könne daran nicht geknüpft werden. Es sei nur die Vollmacht gemäß § 1024 ABGB erloschen, alle anderen Aufträge an den Gemeinschuldner seien von der Konkurseröffnung unberührt geblieben. Der Kläger habe weder einen Widerruf des Auftrages durch den Auftraggeber noch eine Aufkündigung des Auftrages durch den Beauftragten vor Konkurseröffnung behauptet. In der Unterbrechung der Bautätigkeit zwei Monate vor Konkurseröffnung könne eine konkludente Aufkündigung durch den nunmehrigen Gemeinschuldner nicht erblickt werden. Eine Vertragsauflösung sei vielmehr erst nach Konkurseröffnung einvernehmlich durch Masseverwalter und Auftraggeber erfolgt. Im vorliegenden Fall sei die Bauführung mit dem einvernehmlichen Willen beider Parteien begonnen worden, daß der nunmehrige Gemeinschuldner eine fertige Wohnanlage errichte und diese dann verkaufe. Aus der Nichtabrechnung und nicht erfolgten Übergabe und Abnahme der bereits 2 Monate vor der Konkurseröffnung errichteten Gebäudeteile sei klar erkennbar, daß der Wille der Vertragsparteien nicht auf die Errichtung unfertiger Gebäude beschränkt gewesen sei und auch nicht der ursprüngliche Wille vor Konkurseröffnung in diesem Sinne geändert worden sei. Eine die Umsatzsteuerpflicht auslösende Verschaffung der Verfügungsmacht an dem unfertigen Bauwerk sei vor der Konkurseröffnung nicht erfolgt, weil der Wille der Vertragsparteien vor dem Insolvenzverfahren auf Errichtung eines fertigen Gebäudes gerichtet gewesen sei, wozu es jedoch in der Folge nicht gekommen sei. Erst nach Eröffnung des Konkursverfahrens sei der beiderseitige Wille durch die tatsächlichen Umstände auf die Lieferung eines Gegenstandes, wie sich das Gebäude nach Einstellung der Bauarbeiten dargestellt habe, modifiziert worden. Demzufolge sei ein unfertiges Gebäude nach Konkurseröffnung geliefert worden. Auch wenn der Masseverwalter aufgrund irgendeiner vertraglichen Konstruktion die Verfügungsgewalt über den Rohbau gehabt hätte, wäre der ganze Vorgang rechtlich nicht anders zu beurteilen. Erst mit der Ablehnung der Vertragserfüllung durch den Masseverwalter sei konsequenterweise auch der umsatzsteuerrechtlich relevante Zeitpunkt der Leistungsbewirkung anzusetzen. Es sei sohin jedenfalls die die Umsatzsteuerpflicht auslösende Verschaffung der Verfügungsmacht erst nach der Konkurseröffnung erfolgt, demnach die auf diesen Leistungsaustausch entfallende Umsatzsteuer zur Gänze eine Masseschuld. Was das Pfandrecht der V*** an der Liegenschaft und dem Rohbau anlange, so gehe diese als Absonderungsgläubigerin dem Anspruch der beklagten Partei auf Befriedigung der Umsatzsteuer aus der Sondermasse (der Forderung der Konkursmasse gegen Komm.Rat Z***) rangmäßig nach. Diese Umsatzsteuerforderung sei nämlich eine Sondermasseforderung und vorweg aus der Sondermasse ohne irgendeinen Abzug zu tilgen. Erst danach kämen die Absonderungsgläubiger zum Zug.Aufgrund des Übereinkommens über die Bauführung zwischen Grundeigentümer und Bauführer sei Paragraph 418, Satz 3 ABGB nicht anwendbar. Mangels tatsächlichen Verkaufes eines Liegenschaftsanteiles sei das Erlöschen der diesbezüglichen Vollmacht mit Konkurseröffnung ohne Bedeutung. Der umsatzsteuerliche Leistungsaustausch könne daran nicht geknüpft werden. Es sei nur die Vollmacht gemäß Paragraph 1024, ABGB erloschen, alle anderen Aufträge an den Gemeinschuldner seien von der Konkurseröffnung unberührt geblieben. Der Kläger habe weder einen Widerruf des Auftrages durch den Auftraggeber noch eine Aufkündigung des Auftrages durch den Beauftragten vor Konkurseröffnung behauptet. In der Unterbrechung der Bautätigkeit zwei Monate vor Konkurseröffnung könne eine konkludente Aufkündigung durch den nunmehrigen Gemeinschuldner nicht erblickt werden. Eine Vertragsauflösung sei vielmehr erst nach Konkurseröffnung einvernehmlich durch Masseverwalter und Auftraggeber erfolgt. Im vorliegenden Fall sei die Bauführung mit dem einvernehmlichen Willen beider Parteien begonnen worden, daß der nunmehrige Gemeinschuldner eine fertige Wohnanlage errichte und diese dann verkaufe. Aus der Nichtabrechnung und nicht erfolgten Übergabe und Abnahme der bereits 2 Monate vor der Konkurseröffnung errichteten Gebäudeteile sei klar erkennbar, daß der Wille der Vertragsparteien nicht auf die Errichtung unfertiger Gebäude beschränkt gewesen sei und auch nicht der ursprüngliche Wille vor Konkurseröffnung in diesem Sinne geändert worden sei. Eine die Umsatzsteuerpflicht auslösende Verschaffung der Verfügungsmacht an dem unfertigen Bauwerk sei vor der Konkurseröffnung nicht erfolgt, weil der Wille der Vertragsparteien vor dem Insolvenzverfahren auf Errichtung eines fertigen Gebäudes gerichtet gewesen sei, wozu es jedoch in der Folge nicht gekommen sei. Erst nach Eröffnung des Konkursverfahrens sei der beiderseitige Wille durch die tatsächlichen Umstände auf die Lieferung eines Gegenstandes, wie sich das Gebäude nach Einstellung der Bauarbeiten dargestellt habe, modifiziert worden. Demzufolge sei ein unfertiges Gebäude nach Konkurseröffnung geliefert worden. Auch wenn der Masseverwalter aufgrund irgendeiner vertraglichen Konstruktion die Verfügungsgewalt über den Rohbau gehabt hätte, wäre der ganze Vorgang rechtlich nicht anders zu beurteilen. Erst mit der Ablehnung der Vertragserfüllung durch den Masseverwalter sei konsequenterweise auch der umsatzsteuerrechtlich relevante Zeitpunkt der Leistungsbewirkung anzusetzen. Es sei sohin jedenfalls die die Umsatzsteuerpflicht auslösende Verschaffung der Verfügungsmacht erst nach der Konkurseröffnung erfolgt, demnach die auf diesen Leistungsaustausch entfallende Umsatzsteuer zur Gänze eine Masseschuld. Was das Pfandrecht der V*** an der Liegenschaft und dem Rohbau anlange, so gehe diese als Absonderungsgläubigerin dem Anspruch der beklagten Partei auf Befriedigung der Umsatzsteuer aus der Sondermasse (der Forderung der Konkursmasse gegen Komm.Rat Z***) rangmäßig nach. Diese Umsatzsteuerforderung sei nämlich eine Sondermasseforderung und vorweg aus der Sondermasse ohne irgendeinen Abzug zu tilgen. Erst danach kämen die Absonderungsgläubiger zum Zug.
Das Erstgericht gab aus nachstehenden Erwägungen dem Hauptbegehren statt:
Gemäß § 1 Abs1 Z 1 UStG (1972) unterlägen Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt, der Umsatzsteuer. Im Sinne des § 3 Abs1 UStG seien Lieferungen Leistungen, durch die ein Unternehmer den Abnehmer befähigt, im eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen. Gemäß § 4 Abs1 UStG werde der Umsatz im Falle des § 1 Abs1 Z 1 UStG nach dem Entgelt bemessen. Entgelt sei alles, was der Empfänger einer Lieferung oder sonstigen Leistung aufzuwenden hat, um die Lieferung oder sonstige Leistung zu erhalten (Solleinnahme). Gemäß § 19 Abs2 Z 1 lit. a UStG entstehe die Steuerschuld für Lieferungen und sonstige Leistungen mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Lieferungen oder sonstigen Leistungen ausgeführt worden sind (Sollbesteuerung). Dieser Zeitpunkt verschiebe sich um einen Kalendermonat, wenn die Rechnungsausstellung erst nach Ablauf des Kalendermonats erfolgt, in dem die Lieferung oder sonstige Leistung erbracht worden ist. Sonstige Leistungen seien gemäß § 3 Abs9 UStG Leistungen, die nicht in einer Lieferung bestehen. Habe der Unternehmer die Bearbeitung oder die Verarbeitung eines vom Auftraggeber beigestellten Gegenstandes übernommen und verwende er hiebei Stoffe, die er selbst beschafft, so sei die Leistung als Lieferung anzusehen, wenn es sich bei den Stoffen nicht nur um Zutaten oder sonstige Nebensachen handelt (Werklieferung). Das gelte auch dann, wenn die Gegenstände mit dem Grund und Boden fest verbunden werden (§ 3 Abs4 UStG). Bei der Errichtung eines Bauwerkes auf fremdem Grund über ausdrücklichen Auftrag bzw. entsprechend einer Vereinbarung handle es sich nicht um eine Bauführung im Sinne des § 418 ABGB, sondern um die Ausführung eines Werkvertrages, der im gegenständlichen Fall allerdings im Hinblick auf die Vereinbarung vom 8. November 1982 und die Spezialvollmacht vom selben Tag durch Errichtung einer Wohnhausanlage jeweils auf Kosten der künftigen Miteigentümer im Sinne des sogenannten Bauherrnmodells erfüllt werden sollte. Die Finanzierung des Bauwerkes sei durch die bei der V*** aufgenommenen und auf der Liegenschaft EZ 627 KG Kleinmünchen grundbücherlich sichergestellten Kredite erfolgt, für welche die persönliche Haftung des Grundeigentümers bestanden habe. Bei Herstellung einer unbeweglichen Sache (Bau eines Hauses) werde der Grundeigentümer mit der Verarbeitung der Materialien auf der Liegenschaft befähigt, im eigenen Namen über das erbrachte Werk zu verfügen. Für die Dauer bestimmte Bauwerke würden nämlich unselbständige Bestandteile der Liegenschaft und teilten deren Schicksal. Der Verlust der Selbständigkeit des Baumaterials beende damit aber alle daran bestehenden Rechte. Vorher bestandene Sonderrechte erlöschen durch die Verbindung (Spielbüchler in Rummel, ABGB, Rz 3 zu § 297 und Rz 4 f zu § 418). Die von Ing. M*** auf der Liegenschaft errichteten Baulichkeiten seien daher durch Verbindung mit der Liegenschaft im Augenblick der Verbindung in das Eigentum des Grundeigentümers, insbesondere aber in dessen Verfügungsmacht übergegangen. Sie seien daher auch als Lieferungen im Sinne des § 3 Abs1 UStG zu betrachten. Dieser Verschaffung der Verfügungsmacht sei aber auch die Ausführung der Lieferung im Sinne des § 19 Abs2 Z 1 lit. a UStG gleichzustellen, da letztlich die Ausführung eines Werkvertrages in der Eigentumsverschaffung am erbrachten Werk bestehe. Daß dieses Werk noch nicht vollendet worden sei, könne daran nichts ändern, weil - anders als bei beweglichen Sachen - die Verbindung des Bauwerkes mit der Liegenschaft den Eigentumsübergang bewirke, damit aber der entsprechende Teil des Werkes bereits ausgeführt sei. Somit entstehe aber auch die Umsatzsteuerschuld im Sinne des § 19 Abs2 Z 1 lit. a UStG im Augenblick der Verbindung der Baulichkeit mit der Liegenschaft, im gegenständlichen Fall daher spätestens zwei Monate vor der Konkurseröffnung bzw. im Hinblick darauf, daß eine Rechnungsausstellung zu diesem Zeitpunkt noch nicht erfolgt war, mit Ablauf des ersten der Verbindung nachfolgenden Kalendermonats (spätestens 30. Juni 1985), daher ebenfalls noch vor Konkurseröffnung.Gemäß Paragraph eins, Abs1 Ziffer eins, UStG (1972) unterlägen Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt, der Umsatzsteuer. Im Sinne des Paragraph 3, Abs1 UStG seien Lieferungen Leistungen, durch die ein Unternehmer den Abnehmer befähigt, im eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen. Gemäß Paragraph 4, Abs1 UStG werde der Umsatz im Falle des Paragraph eins, Abs1 Ziffer eins, UStG nach dem Entgelt bemessen. Entgelt sei alles, was der Empfänger einer Lieferung oder sonstigen Leistung aufzuwenden hat, um die Lieferung oder sonstige Leistung zu erhalten (Solleinnahme). Gemäß Paragraph 19, Abs2 Ziffer eins, Litera a, UStG entstehe die Steuerschuld für Lieferungen und sonstige Leistungen mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Lieferungen oder sonstigen Leistungen ausgeführt worden sind (Sollbesteuerung). Dieser Zeitpunkt verschiebe sich um einen Kalendermonat, wenn die Rechnungsausstellung erst nach Ablauf des Kalendermonats erfolgt, in dem die Lieferung oder sonstige Leistung erbracht worden ist. Sonstige Leistungen seien gemäß Paragraph 3, Abs9 UStG Leistungen, die nicht in einer Lieferung bestehen. Habe der Unternehmer die Bearbeitung oder die Verarbeitung eines vom Auftraggeber beigestellten Gegenstandes übernommen und verwende er hiebei Stoffe, die er selbst beschafft, so sei die Leistung als Lieferung anzusehen, wenn es sich bei den Stoffen nicht nur um Zutaten oder sonstige Nebensachen handelt (Werklieferung). Das gelte auch dann, wenn die Gegenstände mit dem Grund und Boden fest verbunden werden (Paragraph 3, Abs4 UStG). Bei der Errichtung eines Bauwerkes auf fremdem Grund über ausdrücklichen Auftrag bzw. entsprechend einer Vereinbarung handle es sich nicht um eine Bauführung im Sinne des Paragraph 418, ABGB, sondern um die Ausführung eines Werkvertrages, der im gegenständlichen Fall allerdings im Hinblick auf die Vereinbarung vom 8. November 1982 und die Spezialvollmacht vom selben Tag durch Errichtung einer Wohnhausanlage jeweils auf Kosten der künftigen Miteigentümer im Sinne des sogenannten Bauherrnmodells erfüllt werden sollte. Die Finanzierung des Bauwerkes sei durch die bei der V*** aufgenommenen und auf der Liegenschaft EZ 627 KG Kleinmünchen grundbücherlich sichergestellten Kredite erfolgt, für welche die persönliche Haftung des Grundeigentümers bestanden habe. Bei Herstellung einer unbeweglichen Sache (Bau eines Hauses) werde der Grundeigentümer mit der Verarbeitung der Materialien auf der Liegenschaft befähigt, im eigenen Namen über das erbrachte Werk zu verfügen. Für die Dauer bestimmte Bauwerke würden nämlich unselbständige Bestandteile der Liegenschaft und teilten deren Schicksal. Der Verlust der Selbständigkeit des Baumaterials beende damit aber alle daran bestehenden Rechte. Vorher bestandene Sonderrechte erlöschen durch die Verbindung (Spielbüchler in Rummel, ABGB, Rz 3 zu Paragraph 297 und Rz 4 f zu Paragraph 418,). Die von Ing. M*** auf der Liegenschaft errichteten Baulichkeiten seien daher durch Verbindung mit der Liegenschaft im Augenblick der Verbindung in das Eigentum des Grundeigentümers, insbesondere aber in dessen Verfügungsmacht übergegangen. Sie seien daher auch als Lieferungen im Sinne des Paragraph 3, Abs1 UStG zu betrachten. Dieser Verschaffung der Verfügungsmacht sei aber auch die Ausführung der Lieferung im Sinne des Paragraph 19, Abs2 Ziffer eins, Litera a, UStG gleichzustellen, da letztlich die Ausführung eines Werkvertrages in der Eigentumsverschaffung am erbrachten Werk bestehe. Daß dieses Werk noch nicht vollendet worden sei, könne daran nichts ändern, weil - anders als bei beweglichen Sachen - die Verbindung des Bauwerkes mit der Liegenschaft den Eigentumsübergang bewirke, damit aber der entsprechende Teil des Werkes bereits ausgeführt sei. Somit entstehe aber auch die Umsatzsteuerschuld im Sinne des Paragraph 19, Abs2 Ziffer eins, Litera a, UStG im Augenblick der Verbindung der Baulichkeit mit der Liegenschaft, im gegenständlichen Fall daher spätestens zwei Monate vor der Konkurseröffnung bzw. im Hinblick darauf, daß eine Rechnungsausstellung zu diesem Zeitpunkt noch nicht erfolgt war, mit Ablauf des ersten der Verbindung nachfolgenden Kalendermonats (spätestens 30. Juni 1985), daher ebenfalls noch vor Konkurseröffnung.
Selbst wenn man aber davon ausgehe, daß von einer Ausführung des Werkes im Sinne des § 19 Abs2 Z 1 lit. a UStG erst bei Vollendung des Werkes gesprochen werden könne, sei im gegenständlichen Fall zu erwägen, daß bei Konkurseröffnung die Einstellung der Arbeiten am Bau durch den Gemeinschuldner bereits vorgenommen gewesen und ein Eintritt des Masseverwalters in die zwischen Komm.Rat Z*** und Ing. M*** bestehende Vereinbarung mit dem Willen der Fortführung des Bauwerkes nicht erfolgt sei. Im Sinne des § 21 Abs2 KO sei daher davon auszugehen, daß der Masseverwalter vom Vertrag zurückgetreten sei. Eine solche (konkludente) Rücktrittserklärung führe nicht zur Aufhebung des Vertrages, vielmehr unterbleibe nur seine weitere Erfüllung. Zwar trete die durch den Rücktritt ausgelöste Wirkung nicht bereits durch die Konkurseröffnung, sondern erst durch die Rücktrittserklärung des Masseverwalters ein, doch werde durch die erfolgte Rücktrittserklärung der zwischenzeitlich bestandene Schwebezustand behoben, damit aber die Ablehnung der Erfüllung des Werkvertrages von seiten des Masseverwalters mit Konkurseröffnung bewirkt. Grundsätzlich sei nämlich davon auszugehen, daß im Sinne des § 1 Abs1 KO durch die Eröffnung des Konkurses das gesamte Vermögen des Gemeinschuldners seiner freien Verfügung entzogen sei. Die in § 21 Abs2 KO genannte Frist, innerhalb welcher der Masseverwalter seine Erklärung abgeben könne, billige diesem nur eine Zeitspanne zu, in der er eine nähere Prüfung der Erforderlichkeiten vornehmen könne. Eine Erklärung des Masseverwalters im Sinne des § 21 KO könne sich aber immer nur auf den Zeitpunkt der Konkurseröffnung beziehen. Jede spätere Erklärung könnte nicht als Äußerung im Sinne des § 21 KO angesehen werden und wäre daher im Hinblick auf ihre Wirkungen nach den allgemeinen vertraglichen oder sonstigen gesetzlichen Bestimmungen zu beurteilen. Auch in diesem Falle wäre daher mit Wirkung zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung klargestellt, daß eine weitere Erfüllung des Vertrages nicht erfolgen werde. Damit sei aber die Lieferung in diesem Zeitpunkt als ausgeführt anzusehen. Auch in diesem Falle entstehe die Steuerschuld im Sinne des § 19 Abs2 Z 1 lit. a UStG mit Konkurseröffnung. Auch hier läge daher keine Lieferung oder Leistung während des Konkurses vor, sodaß die sich aus diesen Lieferungen ergebende Umsatzsteuer auch nicht als Masseforderung im Sinne des § 46 KO angesehen werden könne. Als solche Masseforderung könnten nur die Masse treffende Steuern angesehen werden, wenn und soweit der die Abgabepflicht auslösende Sachverhalt während des Konkursverfahrens verwirklicht worden sei. Eine solche Verwirklichung könnte im gegenständlichen Fall aber nur bei Vollendung des Bauwerkes nach Konkurseröffnung angenommen werden. Das wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung angerufene Berufungsgericht wies sowohl das Haupt- als auch das Eventualbegehren mit dem Ausspruch ab, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden hat, hinsichtlich des Haupt- und des Eventualbegehrens jeweils 300.000 S übersteigt, und zwar aus folgenden Überlegungen:Selbst wenn man aber davon ausgehe, daß von einer Ausführung des Werkes im Sinne des Paragraph 19, Abs2 Ziffer eins, Litera a, UStG erst bei Vollendung des Werkes gesprochen werden könne, sei im gegenständlichen Fall zu erwägen, daß bei Konkurseröffnung die Einstellung der Arbeiten am Bau durch den Gemeinschuldner bereits vorgenommen gewesen und ein Eintritt des Masseverwalters in die zwischen Komm.Rat Z*** und Ing. M*** bestehende Vereinbarung mit dem Willen der Fortführung des Bauwerkes nicht erfolgt sei. Im Sinne des Paragraph 21, Abs2 KO sei daher davon auszugehen, daß der Masseverwalter vom Vertrag zurückgetreten sei. Eine solche (konkludente) Rücktrittserklärung führe nicht zur Aufhebung des Vertrages, vielmehr unterbleibe nur seine weitere Erfüllung. Zwar trete die durch den Rücktritt ausgelöste Wirkung nicht bereits durch die Konkurseröffnung, sondern erst durch die Rücktrittserklärung des Masseverwalters ein, doch werde durch die erfolgte Rücktrittserklärung der zwischenzeitlich bestandene Schwebezustand behoben, damit aber die Ablehnung der Erfüllung des Werkvertrages von seiten des Masseverwalters mit Konkurseröffnung bewirkt. Grundsätzlich sei nämlich davon auszugehen, daß im Sinne des Paragraph eins, Abs1 KO durch die Eröffnung des Konkurses das gesamte Vermögen des Gemeinschuldners seiner freien Verfügung entzogen sei. Die in Paragraph 21, Abs2 KO genannte Frist, innerhalb welcher der Masseverwalter seine Erklärung abgeben könne, billige diesem nur eine Zeitspanne zu, in der er eine nähere Prüfung der Erforderlichkeiten vornehmen könne. Eine Erklärung des Masseverwalters im Sinne des Paragraph 21, KO könne sich aber immer nur auf den Zeitpunkt der Konkurseröffnung beziehen. Jede spätere Erklärung könnte nicht als Äußerung im Sinne des Paragraph 21, KO angesehen werden und wäre daher im Hinblick auf ihre Wirkungen nach den allgemeinen vertraglichen oder sonstigen gesetzlichen Bestimmungen zu beurteilen. Auch in diesem Falle wäre daher mit Wirkung zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung klargestellt, daß eine weitere Erfüllung des Vertrages nicht erfolgen werde. Damit sei aber die Lieferung in diesem Zeitpunkt als ausgeführt anzusehen. Auch in diesem Falle entstehe die Steuerschuld im Sinne des Paragraph 19, Abs2 Ziffer eins, Litera a, UStG mit Konkurseröffnung. Auch hier läge daher keine Lieferung oder Leistung während des Konkurses vor, sodaß die sich aus diesen Lieferungen ergebende Umsatzsteuer auch nicht als Masseforderung im Sinne des Paragraph 46, KO angesehen werden könne. Als solche Masseforderung könnten nur die Masse treffende Steuern angesehen werden, wenn und soweit der die Abgabepflicht auslösende Sachverhalt während des Konkursverfahrens verwirklicht worden sei. Eine solche Verwirklichung könnte im gegenständlichen Fall aber nur bei Vollendung des Bauwerkes nach Konkurseröffnung angenommen werden. Das wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung angerufene Berufungsgericht wies sowohl das Haupt- als auch das Eventualbegehren mit dem Ausspruch ab, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden hat, hinsichtlich des Haupt- und des Eventualbegehrens jeweils 300.000 S übersteigt, und zwar aus folgenden Überlegungen:
Der Vertrag vom 8. November 1982 sah vor, daß der Gemeinschuldner die Liegenschaft zu einem bestimmten Kaufpreis an Interessenten verkaufen und den Kaufpreis an den Liegenschaftseigentümer abführen sollte. Erst die zukünftigen Wohnungseigentümer sollten auf der Liegenschaft ein Eigentumswohnhaus errichten. In Abweichung von dieser Regelung habe der Gemeinschuldner schon vor der Veräußerung von Liegenschaftsanteilen mit der Errichtung einer Wohnhausanlage auf der Liegenschaft des Komm.Rates Z*** begonnen, und zwar mit dessen Wissen und Willen. Dieser Bau sei mit einem vom Gemeinschuldner als Kreditnehmer aufgenommenen Kredit finanziert worden, zu dessen Besicherung Komm.Rat Z*** diese Liegenschaft verpfändet und die persönliche Haftung als Bürge und Zahler übernommen habe. Angesichts der Aufrechterhaltung von Verkaufsauftrag und Vollmacht trotz des vorzeitigen Baubeginnes sei § 418 Satz 3 ABGB als durch Parteienvereinbarung ausgeschlossen zu betrachten. Ebenso könne aber auch § 418 Satz 1 und 2 ABGB nicht zur Anwendung gelangen, weil mit Wissen und Willen des Liegenschaftseigentümers gebaut worden sei. Daher sei nach der zwingenden Vorschrift des § 297 ABGB (NZ 1977, 26; JBl. 1981, 479) das Eigentum an dem auf Dauer errichteten Gebäude auf den Liegenschaftseigentümer übergegangen. Da die schriftliche Vereinbarung vom 8. November 1982 nur die Abführung des Kaufpreises für den Grund an den Liegenschaftseigentümer vorgesehen habe, sei davon auszugehen, daß dem nunmehrigen Gemeinschuldner für den Bau ein Entgeltanspruch nur gegenüber den Käufern der Liegenschaftsanteile zustehen sollte. § 1024 ABGB erfasse Auftrag und Vollmacht (Stanzl in Klang2 IV/1, 875 f), sodaß mit dem Zeitpunkt der Konkurseröffnung der Gemeinschuldner nicht mehr die Liegenschaft und damit das bereits zu diesem Zeitpunkt dem Liegenschaftseigentum zugewachsene Gebäude verkaufen konnte. Der nunmehrige Gemeinschuldner habe also zunächst gebaut, weil der Liegenschaftseigentümer mit dem Bau ohne Auftrag der Käufer einverstanden gewesen sei. Das Entgelt für den - fertigen - Bau sollten dem nunmehrigen Gemeinschuldner aber die Käufer bezahlen, daher sollte erst an sie die Rechnung gelegt werden. Erst dann wäre die Umsatzsteuer für den Rechnungsbetrag fällig geworden. Wenn auch der Verkaufsauftrag und die Verkaufsvollmacht durch die Konkurseröffnung erloschen seien, so sei doch die dem Gemeinschuldner erteilte Zustimmung des Liegenschaftseigentümers zum Bau in Eigenregie nicht erloschen; der Masseverwalter hätte also den Bau fortsetzen und vollenden (lassen) können. Der Masseverwalter habe jedoch hievon Abstand genommen und dem Liegenschaftseigentümer gegenüber Rechnung über den unfertigen Bau gelegt. Der Liegenschaftseigentümer habe diese Rechnung durch Begleichung der offenen Kreditverbindlichkeit akzeptiert. Damit sei wirtschaftlich gesehen der Liegenschaftseigentümer selbst als Käufer des Gebäudes eingetreten, und zwar vorzeitig noch vor Vollendung des Gebäudes. Während also vor der Konkurseröffnung die Zweckwidmung des Gebäudes für die künftigen Wohnungseigentümer gegeben gewesen sei, der Bau demnach nur den Käufern verrechnet werden sollte und der Liegenschaftseigentümer den Verkauf der Liegenschaft durch die Besicherung des für die Errichtung des Wohnhauses aufgenommenen Kredites nur fördern wollte, hätten nach der Konkurseröffnung der Masseverwalter und der Liegenschaftseigentümer schlüssig hievon abweichend eine Zweckwidmung des Rohbaues vorerst für den Liegenschaftseigentümer vereinbart. Diese Umwidmung samt der dazugehörigen Rechnungslegung und der Begleichung der der Rechnung zugrunde liegenden Forderung seien erst nach der Konkurseröffnung erfolgt. Die genannte Vorgangsweise des Masseverwalters stelle sich als eine Verwaltungsmaßnahme betreffend das Gebäude dar, da vorher der nunmehrige Gemeinschuldner einen Anspruch auf Verwertung des Gebäudes nach dessen Fertigstellung durch Rechnungslegung gegenüber den Käufern gehabt habe. Es komme also für die Einordnung der Umsatzsteuer betreffend das Gebäude auf den Zeitpunkt der Rechnungslegung und deren Begleichung durch den Liegenschaftseigentümer an. Erst damit sei die Umsatzsteuer vorzeitig fällig geworden, weil dies sonst erst mit Fertigstellung des Bauwerkes der Fall wäre. Es lägen demnach die im § 46 Abs1 Z 2 KO genannten Voraussetzungen der Umsatzsteuer als Verwaltungsauslage vor (so bereits zum alten § 46 Abs1 Z 1 KO die Entscheidungen unter Nr. 23 zu § 46 KO in Sabaditsch, MGA5). Es scheide demnach eine Festellung der Umsatzsteuerforderung der beklagten Partei als Konkursforderung aus.Der Vertrag vom 8. November 1982 sah vor, daß der Gemeinschuldner die Liegenschaft zu einem bestimmten Kaufpreis an Interessenten verkaufen und den Kaufpreis an den Liegenschaftseigentümer abführen sollte. Erst die zukünftigen Wohnungseigentümer sollten auf der Liegenschaft ein Eigentumswohnhaus errichten. In Abweichung von dieser Regelung habe der Gemeinschuldner schon vor der Veräußerung von Liegenschaftsanteilen mit der Errichtung einer Wohnhausanlage auf der Liegenschaft des Komm.Rates Z*** begonnen, und zwar mit dessen Wissen und Willen. Dieser Bau sei mit einem vom Gemeinschuldner als Kreditnehmer aufgenommenen Kredit finanziert worden, zu dessen Besicherung Komm.Rat Z*** diese Liegenschaft verpfändet und die persönliche Haftung als Bürge und Zahler übernommen habe. Angesichts der Aufrechterhaltung von Verkaufsauftrag und Vollmacht trotz des vorzeitigen Baubeginnes sei Paragraph 418, Satz 3 ABGB als durch Parteienvereinbarung ausgeschlossen zu betrachten. Ebenso könne aber auch Paragraph 418, Satz 1 und 2 ABGB nicht zur Anwendung gelangen, weil mit Wissen und Willen des Liegenschaftseigentümers gebaut worden sei. Daher sei nach der zwingenden Vorschrift des Paragraph 297, ABGB (NZ 1977, 26; JBl. 1981, 479) das Eigentum an dem auf Dauer errichteten Gebäude auf den Liegenschaftseigentümer übergegangen. Da die schriftliche Vereinbarung vom 8. November 1982 nur die Abführung des Kaufpreises für den Grund an den Liegenschaftseigentümer vorgesehen habe, sei davon auszugehen, daß dem nunmehrigen Gemeinschuldner für den Bau ein Entgeltanspruch nur gegenüber den Käufern der Liegenschaftsanteile zustehen sollte. Paragraph 1024, ABGB erfasse Auftrag und Vollmacht (Stanzl in Klang2 IV/1, 875 f), sodaß mit dem Zeitpunkt der Konkurseröffnung der Gemeinschuldner nicht mehr die Liegenschaft und damit das bereits zu diesem Zeitpunkt dem Liegenschaftseigentum zugewachsene Gebäude verkaufen konnte. Der nunmehrige Gemeinschuldner habe also zunächst gebaut, weil der Liegenschaftseigentümer mit dem Bau ohne Auftrag der Käufer einverstanden gewesen sei. Das Entgelt für den - fertigen - Bau sollten dem nunmehrigen Gemeinschuldner aber die Käufer bezahlen, daher sollte erst an sie die Rechnung gelegt werden. Erst dann wäre die Umsatzsteuer für den Rechnungsbetrag fällig geworden. Wenn auch der Verkaufsauftrag und die Verkaufsvollmacht durch die Konkurseröffnung erloschen seien, so sei doch die dem Gemeinschuldner erteilte Zustimmung des Liegenschaftseigentümers zum Bau in Eigenregie nicht erloschen; der Masseverwalter hätte also den Bau fortsetzen und vollenden (lassen) können. Der Masseverwalter habe jedoch hievon Abstand genommen und dem Liegenschaftseigentümer gegenüber Rechnung über den unfertigen Bau gelegt. Der Liegenschaftseigentümer habe diese Rechnung durch Begleichung der offenen Kreditverbindlichkeit akzeptiert. Damit sei wirtschaftlich gesehen der Liegenschaftseigentümer selbst als Käufer des Gebäudes eingetreten, und zwar vorzeitig noch vor Vollendung des Gebäudes. Während also vor der Konkurseröffnung die Zweckwidmung des Gebäudes für die künftigen Wohnungseigentümer gegeben gewesen sei, der Bau demnach nur den Käufern verrechnet werden sollte und der Liegenschaftseigentümer den Verkauf der Liegenschaft durch die Besicherung des für die Errichtung des Wohnhauses aufgenommenen Kredites nur fördern wollte, hätten nach der Konkurseröffnung der Masseverwalter und der Liegenschaftseigentümer schlüssig hievon abweichend eine Zweckwidmung des Rohbaues vorerst für den Liegenschaftseigentümer vereinbart. Diese Umwidmung samt der dazugehörigen Rechnungslegung und der Begleichung der der Rechnung zugrunde liegenden Forderung seien erst nach der Konkurseröffnung erfolgt. Die genannte Vorgangsweise des Masseverwalters stelle sich als eine Verwaltungsmaßnahme betreffend das Gebäude dar, da vorher der nunmehrige Gemeinschuldner einen Anspruch auf Verwertung des Gebäudes nach dessen Fertigstellung durch Rechnungslegung gegenüber den Käufern gehabt habe. Es komme also für die Einordnung der Umsatzsteuer betreffend das Gebäude auf den Zeitpunkt der Rechnungslegung und deren Begleichung durch den Liegenschaftseigentümer an. Erst damit sei die Umsatzsteuer vorzeitig fällig geworden, weil dies sonst erst mit Fertigstellung des Bauwerkes der Fall wäre. Es lägen demnach die im Paragraph 46, Abs1 Ziffer 2, KO genannten Voraussetzungen der Umsatzsteuer als Verwaltungsauslage vor (so bereits zum alten Paragraph 46, Abs1 Ziffer eins, KO die Entscheidungen unter Nr. 23 zu Paragraph 46, KO in Sabaditsch, MGA5). Es scheide demnach eine Festellung der Umsatzsteuerforderung der beklagten Partei als Konkursforderung aus.
Ebenso erweise sich aber auch das hilfsweise gestellte Eventualbegehren als nicht berechtigt. Die Bezugnahme auf § 418 ABGB sei nach den obigen Ausführungen verfehlt. Das Pfandrecht der V*** an der Liegenschaft habe sich auch auf das dem Liegenschaftseigentum zugewachsene Gebäude erstreckt. Daß aber die aus der Errichtung des Rohbaues dem nunmehrigen Gemeinschuldner bzw. dem Kläger gegenüber dem Liegenschafteigentümer zustehende Forderung ebenfalls zugunsten der V*** verpfändet sei, sei weder behauptet noch überschießend festgestellt worden. Es könne daher dahingestellt bleiben, inwieweit es sich bei der Umsatzsteuer für den Rohbau um die Kosten der Verwertung einer Sondermasse handeln würde (vgl. RdW 1986, 244). Ebenfalls unerörtert könne bleiben, ob angesichts der sonst für Sondermasseforderungen zu handhabenden Vorgangsweise (Bartsch-Pollak3 I 573) im vorliegenden Fall überhaupt ein Feststellungsinteresse des Klägers bestehe.Ebenso erweise sich aber auch das hilfsweise gestellte Eventualbegehren als nicht berechtigt. Die Bezugnahme auf Paragraph 418, ABGB sei nach den obigen Ausführungen verfehlt. Das Pfandrecht der V*** an der Liegenschaft habe sich auch auf das dem Liegenschaftseigentum zugewachsene Gebäude erstreckt. Daß aber die aus der Errichtung des Rohbaues dem nunmehrigen Gemeinschuldner bzw. dem Kläger gegenüber dem Liegenschafteigentümer zustehende Forderung ebenfalls zugunsten der V*** verpfändet sei, sei weder behauptet noch überschießend festgestellt worden. Es könne daher dahingestellt bleiben, inwieweit es sich bei der Umsatzsteuer für den Rohbau um die Kosten der Verwertung einer Sondermasse handeln würde vergleiche RdW 1986, 244). Ebenfalls unerörtert könne bleiben, ob angesichts der sonst für Sondermasseforderungen zu handhabenden Vorgangsweise (Bartsch-Pollak3 römisch eins 573) im vorliegenden Fall überhaupt ein Feststellungsinteresse des Klägers bestehe.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die auf den Revisionsgrund des § 503 Abs1 Z 4 ZPO gestützte Revision des Klägers mit dem Antrag, in Abänderung des angefochtenen Urteils das Ersturteil wiederherzustellen. Hilfsweise wird die Abänderung des angefochtenen Urteils im Sinne des Eventualbegehrens beantragt. Die beklagte Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die auf den Revisionsgrund des Paragraph 503, Abs1 Ziffer 4, ZPO gestützte Revision des Klägers mit dem Antrag, in Abänderung des angefochtenen Urteils das Ersturteil wiederherzustellen. Hilfsweise wird die Abänderung des angefochtenen Urteils im Sinne des Eventualbegehrens beantragt. Die beklagte Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.