OGH
RS0064620
17.11.1987
5Ob358/87; 8Ob20/88; 3Ob102/92; 8Ob11/94; 8Ob2244/96z; 8Ob10/98y; 8Ob226/99i; 8Ob92/02s; 8Ob240/02f; 2Ob243/06h; 3Ob173/08z; 3Ob103/11k; 3Ob215/11f; 10Ob21/12d; 1Ob164/12t; 5Ob216/13w
KO nF §46; UStG §1
Für die insolvenzrechtliche Qualifikation von Abgabenforderungen ist nicht das Entstehen der Steuerschuld auf der Grundlage eines abgabenrechtlichen relevanten Sachverhalts, sondern die Verwirklichung dieses Sachverhalts selbst maßgeblich. Auf die Fälligkeit kommt es nicht an.
TE OGH 1987-11-17 5 Ob 358/87
Veröff: SZ 60/247 = EvBl 1988/86 S 404 = WBl 1988,92 = RdW 1988,173 (Kolacny - Scheiner)
TE OGH 1988-12-22 8 Ob 20/88
Vgl; Veröff: RdW 1989,161 = WBl 1989,128 (Chalupsky, 112)
TE OGH 1993-02-03 3 Ob 102/92
Veröff: SZ 66/15 = JBl 1993,795 (Schumacher)
TE OGH 1995-01-26 8 Ob 11/94
TE OGH 1997-11-27 8 Ob 2244/96z
Beisatz: Das Abstellen auf einen möglichst frühen Zeitpunkt der Abgrenzung zwischen Konkurs- und Masseforderungen war erklärter Zweck des IRÄG 1982 - sohin Einschränkung der Masseforderungen. (T1); Veröff: SZ 70/252
TE OGH 1998-08-24 8 Ob 10/98y
Beis wie T1; Beisatz: Hier: Die aufgrund einer Nutzungsänderung von Kraftfahrzeugen, die zur Vermietung bestimmt waren, im Zuge eines Konkursverfahrens anfallende NoVA ist als Masseforderung einzustufen. (T2); Veröff: SZ 71/134
TE OGH 2000-04-27 8 Ob 226/99i
Vgl auch; Beis wie T1
TE OGH 2002-11-28 8 Ob 92/02s
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Diese Intention findet jedoch dort ihre Grenze, wo strikte gesetzliche Regelungen vorliegen. Fasst der Gesetzgeber die Forderung des Abgabengläubigers so, dass diese eine Vorverlagerung des die Abgabepflicht auslösenden relevanten Sachverhaltes auf einen Zeitpunkt vor Konkurseröffnung nicht zulässt, so hat es bei der Einordnung der Abgabenforderung als Masseforderung zu bleiben. (T3)
Beisatz: Die Einkommensteuerforderung für einen erst während des Konkurses des Gemeinschuldners durch Liquidation einer KG mit negativem Kapitalkonto des Gemeinschuldners (als Kommanditist ohne Auffüllungsverpflichtung) entstandenen Veräußerungsgewinn gemäß Paragraph 24, Absatz 2, letzter Satz EStG 1988 ist weder Masse- noch Konkursforderung, sondern eine Forderung gegen das konkursfreie Vermögen des Gemeinschuldners. (T4); Veröff: SZ 2002/162
TE OGH 2003-03-20 8 Ob 240/02f
Beisatz: Es kommt auf den Zeitpunkt des das - nachträglich hervorgekommene - Steuerguthaben auslösenden Rechtsgrundes an. (T5)
TE OGH 2007-04-26 2 Ob 243/06h
Vgl; Beisatz: Für die Abgrenzung zwischen Masseforderung und Konkursforderung ist (lediglich) maßgebend, ob der die Abgabenpflicht auslösende Sachverhalt vor oder nach Konkurseröffnung verwirklicht wurde. (T6)
TE OGH 2008-11-19 3 Ob 173/08z
Beisatz: Bei der Prüfung der Überschuldung des Unternehmens wegen der zu erwartenden Steuernachforderungen aufgrund eines schon verwirklichten Hinterziehungstatbestands liegt kein Fall vor, in dem das Gesetz der Annahme einer derartigen Vorverlagerung des Entstehens der Abgabenschuld entgegenstünde. (T7); Veröff: SZ 2008/169
TE OGH 2011-08-24 3 Ob 103/11k
Beisatz: An dieser Auffassung ist auch für die hier zu beurteilende Frage der insolvenzrechtlichen Qualifikation der Einkommenssteuer für das Jahr der Verfahrenseröffnung festzuhalten. (T8)
Beisatz: Die Progressionsproblematik wird dadurch vermieden, dass die Gesamtjahressteuerschuld aliquot nach dem Verhältnis der Bemessungsgrundlage für Konkursforderungen (Einnahmen, die vor Konkurseröffnung erzielt wurden abzüglich der Ausgaben dieses Zeitraums) zur Bemessungsgrundlage für Masseforderungen (erzielte Gewinne ab Konkurseröffnung) aufgeteilt wird. (T9)
TE OGH 2011-12-14 3 Ob 215/11f
Beisatz: Der Grundsatz gilt auch für die Qualifikation von Sozialversicherungsbeiträgen, hier einer nach dem GSVG. (T10); Veröff: SZ 2011/150
TE OGH 2012-10-02 10 Ob 21/12d
Auch; Veröff: SZ 2012/98
TE OGH 2012-10-11 1 Ob 164/12t
Auch
TE OGH 2014-07-25 5 Ob 216/13w
Auch
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0064620