Rechtssatz für 1Ob53/70 7Ob72/73

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0013898

Geschäftszahl

1Ob53/70; 7Ob72/73

Entscheidungsdatum

25.04.1973

Rechtssatz

Ortsgebrauch, nötige Einschließung, Haupteingang.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 53/70
    Entscheidungstext OGH 16.04.1970 1 Ob 53/70
    Veröff: EvBl 1970/343 S 604
  • 7 Ob 72/73
    Entscheidungstext OGH 25.04.1973 7 Ob 72/73
    Auch; Beisatz: Hier: Ligusterhecke (T1) Veröff: EvBl 1973/276 S 574 = SZ 46/43

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0013898

Dokumentnummer

JJR_19700416_OGH0002_0010OB00053_7000000_001

Rechtssatz für 6Ob108/66 7Ob72/73 2Ob7...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0013895

Geschäftszahl

6Ob108/66; 7Ob72/73; 2Ob79/08v; 8Ob126/22w

Entscheidungsdatum

16.12.2022

Rechtssatz

Es muss ein Schaden iS der Paragraphen 1293, ff ABGB eingetreten sein bzw. drohen, um einen Anspruch nach Paragraph 858, erster Satz, zweiter Halbsatz, ABGB zu begründen. Ein Anspruch nach Paragraph 858, erster Satz, zweiter Halbsatz, ABGB ist ferner nur dann gegeben, wenn der Grund der Beschädigung gerade in der Öffnung der Mauer oder der Planke liegt.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 108/66
    Entscheidungstext OGH 14.09.1966 6 Ob 108/66
    Veröff: EvBl 1967/85 S 96
  • 7 Ob 72/73
    Entscheidungstext OGH 25.04.1973 7 Ob 72/73
    nur: Es muss ein Schaden iS der §§ 1293 ff ABGB eingetreten sein bzw. drohen, um einen Anspruch nach § 858 erster Satz, zweiter Halbsatz, ABGB zu begründen. (T1); Beisatz: Es genügt, dass der Schaden von Personen oder Tieren ausgeht, die über das Grundstück des Beklagten auf den Nachbargrund gelangt sind. (T2) Veröff: SZ 46/43 = EvBl 1973/276 S 574
  • 2 Ob 79/08v
    Entscheidungstext OGH 29.05.2008 2 Ob 79/08v
    Auch; nur T1
  • 8 Ob 126/22w
    Entscheidungstext OGH 16.12.2022 8 Ob 126/22w
    nur T1; Beisatz: Hier: Ein solcher Schaden kann insbesondere im durch die Öffnung ermöglichten, auch konkret drohenden Eindringen von Personen oder Tieren bestehen, aber auch in der spiegelbildlichen Gefahr des Entlaufens, insbesondere von Kleinkindern oder Tieren, vom Nachbargrundstück. (T3)
    Beisatz: Hier: Für eine „Einschließung“ iSd § 858 Satz 2 ABGB trifft den Eigentümer nicht nur dann eine Errichtungs-, und auch Erhaltungspflicht, wenn den Nachbarn ein Schaden droht oder bereits eingetreten ist. Eine Einfriedungsverpflichtung des Grundeigentümers entfällt aber mangels Erfordernis dann, wenn bereits eine Abgrenzung besteht, die der Nachbar als deren Eigentümer seinerseits gemäß § 858 Satz 1 ABGB in gutem Stande zu erhalten verpflichtet ist (hier: Errichtung eines Zauns jenseits der Grundgrenze). (T4)
    Beisatz: Eine ersatzweise aufgelegte Ziegelreihe in der Höhe von 20 cm stellt keine taugliche Abgrenzung zwischen einem Parkplatz und einem angrenzenden Hof eines Wohngebäudes (auch unabhängig von der im Einzelfall bestehenden Nutzung als Kinderspielplatz) dar. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0013895

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2023

Dokumentnummer

JJR_19660914_OGH0002_0060OB00108_6600000_001

Rechtssatz für 7Ob72/73 8Ob126/22w

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0013892

Geschäftszahl

7Ob72/73; 8Ob126/22w

Entscheidungsdatum

16.12.2022

Rechtssatz

Die Verpflichtung nach Paragraph 858, ABGB kommt nicht einer Dienstbarkeit gleich. Die Verpflichtung zur Neuaufführung oder Instandsetzung des Zaunes ist in jedem wiederkehrenden Streitfall neu nach dem Gesichtspunkt des Paragraph 858, ABGB zu lösen, ob durch die Öffnung für den Grenznachbarn ( nun ) "Schaden zu befürchten steht". Da dies für den nächsten Anlaßfall nicht abzusehen ist, besteht kein fortdauernder Instandhaltungsanspruch. ( Hier wurde daher der Grundnachbar zur Erneuerung des verfallenen Zaunes verurteilt; das weitere Klagebegehren auf Verurteilung zur künftigen Instandhaltung des zu erneuernden Zaunes wurde hingegen abgewiesen ).

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 72/73
    Entscheidungstext OGH 25.04.1973 7 Ob 72/73
    Veröff: EvBl 1973/276 S 574 = SZ 46/43
  • 8 Ob 126/22w
    Entscheidungstext OGH 16.12.2022 8 Ob 126/22w
    Vgl; Beisatz: Hier: Der Errichtungs- und Erhaltungsanspruch des § 858 ABGB ist ein nachbarrechtlicher. Ein Begehren auf Ersatz von Kosten für die Neuerrichtung einer Einfriedung kann daher nicht auf Schadenersatz gründen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0013892

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2023

Dokumentnummer

JJR_19730425_OGH0002_0070OB00072_7300000_001