Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0013892

Entscheidungsdatum

25.04.1973

Geschäftszahl

7Ob72/73; 8Ob126/22w

Norm

ABGB §858

Rechtssatz

Die Verpflichtung nach Paragraph 858, ABGB kommt nicht einer Dienstbarkeit gleich. Die Verpflichtung zur Neuaufführung oder Instandsetzung des Zaunes ist in jedem wiederkehrenden Streitfall neu nach dem Gesichtspunkt des Paragraph 858, ABGB zu lösen, ob durch die Öffnung für den Grenznachbarn ( nun ) "Schaden zu befürchten steht". Da dies für den nächsten Anlaßfall nicht abzusehen ist, besteht kein fortdauernder Instandhaltungsanspruch. ( Hier wurde daher der Grundnachbar zur Erneuerung des verfallenen Zaunes verurteilt; das weitere Klagebegehren auf Verurteilung zur künftigen Instandhaltung des zu erneuernden Zaunes wurde hingegen abgewiesen ).

Entscheidungstexte

TE OGH 1973-04-25 7 Ob 72/73

Veröff: EvBl 1973/276 S 574 = SZ 46/43

TE OGH 2022-12-16 8 Ob 126/22w

Vgl; Beisatz: Hier: Der Errichtungs- und Erhaltungsanspruch des Paragraph 858, ABGB ist ein nachbarrechtlicher. Ein Begehren auf Ersatz von Kosten für die Neuerrichtung einer Einfriedung kann daher nicht auf Schadenersatz gründen. (T1)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0013892