Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0013895

Entscheidungsdatum

14.09.1966

Geschäftszahl

6Ob108/66; 7Ob72/73; 2Ob79/08v; 8Ob126/22w

Norm

ABGB §858

Rechtssatz

Es muss ein Schaden iS der Paragraphen 1293, ff ABGB eingetreten sein bzw. drohen, um einen Anspruch nach Paragraph 858, erster Satz, zweiter Halbsatz, ABGB zu begründen. Ein Anspruch nach Paragraph 858, erster Satz, zweiter Halbsatz, ABGB ist ferner nur dann gegeben, wenn der Grund der Beschädigung gerade in der Öffnung der Mauer oder der Planke liegt.

Entscheidungstexte

TE OGH 1966-09-14 6 Ob 108/66

Veröff: EvBl 1967/85 S 96

TE OGH 1973-04-25 7 Ob 72/73

nur: Es muss ein Schaden iS der Paragraphen 1293, ff ABGB eingetreten sein bzw. drohen, um einen Anspruch nach Paragraph 858, erster Satz, zweiter Halbsatz, ABGB zu begründen. (T1); Beisatz: Es genügt, dass der Schaden von Personen oder Tieren ausgeht, die über das Grundstück des Beklagten auf den Nachbargrund gelangt sind. (T2) Veröff: SZ 46/43 = EvBl 1973/276 S 574

TE OGH 2008-05-29 2 Ob 79/08v

Auch; nur T1

TE OGH 2022-12-16 8 Ob 126/22w

nur T1; Beisatz: Hier: Ein solcher Schaden kann insbesondere im durch die Öffnung ermöglichten, auch konkret drohenden Eindringen von Personen oder Tieren bestehen, aber auch in der spiegelbildlichen Gefahr des Entlaufens, insbesondere von Kleinkindern oder Tieren, vom Nachbargrundstück. (T3)

Beisatz: Hier: Für eine „Einschließung“ iSd Paragraph 858, Satz 2 ABGB trifft den Eigentümer nicht nur dann eine Errichtungs-, und auch Erhaltungspflicht, wenn den Nachbarn ein Schaden droht oder bereits eingetreten ist. Eine Einfriedungsverpflichtung des Grundeigentümers entfällt aber mangels Erfordernis dann, wenn bereits eine Abgrenzung besteht, die der Nachbar als deren Eigentümer seinerseits gemäß Paragraph 858, Satz 1 ABGB in gutem Stande zu erhalten verpflichtet ist (hier: Errichtung eines Zauns jenseits der Grundgrenze). (T4)

Beisatz: Eine ersatzweise aufgelegte Ziegelreihe in der Höhe von 20 cm stellt keine taugliche Abgrenzung zwischen einem Parkplatz und einem angrenzenden Hof eines Wohngebäudes (auch unabhängig von der im Einzelfall bestehenden Nutzung als Kinderspielplatz) dar. (T5)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0013895