Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
Ra 2026/01/0063
Entscheidungsdatum
06.08.2026
Index
001 Verwaltungsrecht allgemein
41/02 Asylrecht
41/02 Melderecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht
41/02 Staatsbürgerschaft
Norm
IntG 2017 §9 Abs2
VwRallg
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2020/01/0375 B 22. Oktober 2020 RS 1
Stammrechtssatz
Nach dem Wortlaut des § 9 Abs. 2 zweiter Satz IntG kann (unter Bedachtnahme auf die persönlichen Lebensumstände des Drittstaatsangehörigen) der Zeitraum der Erfüllungspflicht "auf Antrag mit Bescheid" verlängert werden. Für eine "konkludente Verlängerung" (gemeint: ohne Bescheid) besteht nach diesem eindeutigen Wortlaut kein Raum.Nach dem Wortlaut des Paragraph 9, Absatz 2, zweiter Satz IntG kann (unter Bedachtnahme auf die persönlichen Lebensumstände des Drittstaatsangehörigen) der Zeitraum der Erfüllungspflicht "auf Antrag mit Bescheid" verlängert werden. Für eine "konkludente Verlängerung" (gemeint: ohne Bescheid) besteht nach diesem eindeutigen Wortlaut kein Raum.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026010063.L01
Im RIS seit
27.08.2026
Zuletzt aktualisiert am
27.08.2026
Dokumentnummer
JWR_2026010063_20260806L01