Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.08.2026

Geschäftszahl

Ra 2026/01/0063

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2021/03/0044 E 16. November 2021 RS 6 (hier betreffend eine Revisionsbeantwortung der Oberbehörde)

Stammrechtssatz

Das VwGG kennt keinen Eintritt in das Revisionsverfahren auf Seiten der revisionswerbenden Partei. Wenn sich die belangte Behörde daher in ihrer "Revisionsbeantwortung" den Argumenten der revisionswerbenden Partei anschloss und die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses beantragte, war dieser Schriftsatz der Sache nach als verspätete Revision zu werten und gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen vergleiche in diesem Sinne etwa VwGH 9.8.2021, Ra 2021/03/0005).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026010063.L03