Verwaltungsgerichtshof
06.08.2026
Ra 2026/01/0063
GRS wie Ra 2021/03/0044 E 16. November 2021 RS 6 (hier betreffend eine Revisionsbeantwortung der Oberbehörde)
Das VwGG kennt keinen Eintritt in das Revisionsverfahren auf Seiten der revisionswerbenden Partei. Wenn sich die belangte Behörde daher in ihrer "Revisionsbeantwortung" den Argumenten der revisionswerbenden Partei anschloss und die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses beantragte, war dieser Schriftsatz der Sache nach als verspätete Revision zu werten und gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen vergleiche in diesem Sinne etwa VwGH 9.8.2021, Ra 2021/03/0005).
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026010063.L03