Verwaltungsgerichtshof
06.08.2026
Ra 2026/01/0063
GRS wie Ra 2020/01/0375 B 22. Oktober 2020 RS 1
Nach dem Wortlaut des Paragraph 9, Absatz 2, zweiter Satz IntG kann (unter Bedachtnahme auf die persönlichen Lebensumstände des Drittstaatsangehörigen) der Zeitraum der Erfüllungspflicht "auf Antrag mit Bescheid" verlängert werden. Für eine "konkludente Verlängerung" (gemeint: ohne Bescheid) besteht nach diesem eindeutigen Wortlaut kein Raum.
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026010063.L01