Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.08.2026

Geschäftszahl

Ra 2026/01/0063

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2020/01/0375 B 22. Oktober 2020 RS 1

Stammrechtssatz

Nach dem Wortlaut des Paragraph 9, Absatz 2, zweiter Satz IntG kann (unter Bedachtnahme auf die persönlichen Lebensumstände des Drittstaatsangehörigen) der Zeitraum der Erfüllungspflicht "auf Antrag mit Bescheid" verlängert werden. Für eine "konkludente Verlängerung" (gemeint: ohne Bescheid) besteht nach diesem eindeutigen Wortlaut kein Raum.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026010063.L01