Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2024/03/0044

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2024/03/0044

Entscheidungsdatum

24.05.2024

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

VwRallg
WaffG 1996 §12 Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/03/0009 E 26. April 2016 RS 1 (hier: ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Im Fall einer verurteilenden Entscheidung durch ein Strafgericht besteht eine Bindung der Verwaltungsbehörde in der Frage, ob ein gerichtlich zu ahndender Tatbestand erfüllt wurde. Durch die gerichtliche Verurteilung wird in einer für die Verwaltungsbehörde bindenden Weise über die Begehung der Tat abgesprochen. Eine eigene Beurteilung durch die Behörde ist damit nicht mehr zulässig, diese ist verpflichtet, die so entschiedene Frage ihrem Bescheid zugrunde zu legen vergleiche VwGH vom 30. Jänner 2013, 2012/03/0072, mwN). Im Falle eines freisprechenden Urteils hat die Waffenbehörde und das nachprüfende VwG hingegen eigenständig zu beurteilen, ob ein Sachverhalt vorliegt, der nach den hiefür vom WaffG 1996 vorgegebenen Kriterien die Erlassung des Waffenverbots rechtfertigt vergleiche etwa VwGH vom 26. April 2016, Ra 2015/03/0079, mwN).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024030044.L01

Im RIS seit

18.06.2024

Zuletzt aktualisiert am

20.06.2024

Dokumentnummer

JWR_2024030044_20240524L01

Rechtssatz für Ra 2024/03/0044

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2024/03/0044

Entscheidungsdatum

24.05.2024

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

VwRallg
WaffG 1996 §12 Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2012/03/0072 E 30. Jänner 2013 RS 7

Stammrechtssatz

Liegt eine rechtskräftige verurteilende Entscheidung eines Strafgerichts vor, ist damit gegenüber jedermann bindend festgestellt, dass die schuldig gesprochene Person die strafbare Handlung entsprechend den konkreten Tatsachenfeststellungen des betreffenden Urteils rechtswidrig und schuldhaft begangen hat. In einem solchen Fall ist angesichts der bindenden Wirkung dieser strafgerichtlichen Entscheidung die Verwaltungsbehörde mit Blick auf Paragraph 12, Absatz eins, WaffG 1996 nicht gehalten, weitere Ermittlungen zu den der Verurteilung zugrunde liegenden strafgerichtlichen Delikt vorzunehmen.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024030044.L02

Im RIS seit

18.06.2024

Zuletzt aktualisiert am

20.06.2024

Dokumentnummer

JWR_2024030044_20240524L02

Rechtssatz für Ra 2024/03/0044

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2024/03/0044

Entscheidungsdatum

24.05.2024

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

VwRallg
WaffG 1996 §12 Abs1

Rechtssatz

Die Verurteilung einer Person entfaltet insofern Bindung, als davon auszugehen ist, dass sie die im Spruch des Strafurteiles umschriebenen Handlungen begangen hat. Es besteht aber beispielsweise keine Bindung an die Überlegungen des Gerichtes im Rahmen der Strafbemessung vergleiche VwGH 28.3.2006, 2006/03/0026).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024030044.L03

Im RIS seit

18.06.2024

Zuletzt aktualisiert am

20.06.2024

Dokumentnummer

JWR_2024030044_20240524L03