Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.05.2024

Geschäftszahl

Ra 2024/03/0044

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2012/03/0072 E 30. Jänner 2013 RS 7

Stammrechtssatz

Liegt eine rechtskräftige verurteilende Entscheidung eines Strafgerichts vor, ist damit gegenüber jedermann bindend festgestellt, dass die schuldig gesprochene Person die strafbare Handlung entsprechend den konkreten Tatsachenfeststellungen des betreffenden Urteils rechtswidrig und schuldhaft begangen hat. In einem solchen Fall ist angesichts der bindenden Wirkung dieser strafgerichtlichen Entscheidung die Verwaltungsbehörde mit Blick auf Paragraph 12, Absatz eins, WaffG 1996 nicht gehalten, weitere Ermittlungen zu den der Verurteilung zugrunde liegenden strafgerichtlichen Delikt vorzunehmen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024030044.L02