Verwaltungsgerichtshof
24.05.2024
Ra 2024/03/0044
Die Verurteilung einer Person entfaltet insofern Bindung, als davon auszugehen ist, dass sie die im Spruch des Strafurteiles umschriebenen Handlungen begangen hat. Es besteht aber beispielsweise keine Bindung an die Überlegungen des Gerichtes im Rahmen der Strafbemessung vergleiche VwGH 28.3.2006, 2006/03/0026).
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024030044.L03