Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.05.2024

Geschäftszahl

Ra 2024/03/0044

Rechtssatz

Die Verurteilung einer Person entfaltet insofern Bindung, als davon auszugehen ist, dass sie die im Spruch des Strafurteiles umschriebenen Handlungen begangen hat. Es besteht aber beispielsweise keine Bindung an die Überlegungen des Gerichtes im Rahmen der Strafbemessung vergleiche VwGH 28.3.2006, 2006/03/0026).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024030044.L03