Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.05.2024

Geschäftszahl

Ra 2024/03/0044

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/03/0009 E 26. April 2016 RS 1 (hier: ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Im Fall einer verurteilenden Entscheidung durch ein Strafgericht besteht eine Bindung der Verwaltungsbehörde in der Frage, ob ein gerichtlich zu ahndender Tatbestand erfüllt wurde. Durch die gerichtliche Verurteilung wird in einer für die Verwaltungsbehörde bindenden Weise über die Begehung der Tat abgesprochen. Eine eigene Beurteilung durch die Behörde ist damit nicht mehr zulässig, diese ist verpflichtet, die so entschiedene Frage ihrem Bescheid zugrunde zu legen vergleiche VwGH vom 30. Jänner 2013, 2012/03/0072, mwN). Im Falle eines freisprechenden Urteils hat die Waffenbehörde und das nachprüfende VwG hingegen eigenständig zu beurteilen, ob ein Sachverhalt vorliegt, der nach den hiefür vom WaffG 1996 vorgegebenen Kriterien die Erlassung des Waffenverbots rechtfertigt vergleiche etwa VwGH vom 26. April 2016, Ra 2015/03/0079, mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024030044.L01