Eine in einer anderen als der gemäß § 44a Z. 2 VStG im Spruch anzuführenden übertretenen Norm enthaltene Legaldefinition stellt kein in die Verfolgungshandlung und in den Spruch aufzunehmendes wesentliches Tatbestandsmerkmal dar (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 25. April 2001, Zl. 98/03/0322, und vom 3. Mai 2000, Zl. 2000/03/0010).Eine in einer anderen als der gemäß Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG im Spruch anzuführenden übertretenen Norm enthaltene Legaldefinition stellt kein in die Verfolgungshandlung und in den Spruch aufzunehmendes wesentliches Tatbestandsmerkmal dar vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 25. April 2001, Zl. 98/03/0322, und vom 3. Mai 2000, Zl. 2000/03/0010).