§ 34 Z 17 StGB nimmt als Milderungsgrund das reumütige Paragraph 34, Ziffer 17, StGB nimmt als Milderungsgrund das reumütige
Geständnis oder das Geständnis, welches wesentlich zur
Wahrheitsfindung beigetragen hat, an. Ein reumütiges Geständnis
umfaßt sowohl das Zugeben der gegen den Täter erhobenen und in
der Verurteilung für richtig befundenen Anschuldigung zumindest
in ihren wesentlichen Punkten, als auch ein diesbezügliches
Schuldbekenntnis, verbunden mit einer nicht bloß
intellektuellen, sondern gesinnungsmäßigen Mißbilligung der Tat
(Kunst, Wiener Kommentar zum Strafgesetzbuch, Randziffer 47 zu
§ 34 StGB).Paragraph 34, StGB).