Verwaltungsgerichtshof
10.12.2025
Ra 2023/02/0159
Für den Beginn des Fristenlaufs wird auf das Einlangen der Beschwerde bei der Behörde abgestellt (VwGH 18.5.2018, Ro 2018/02/0007, 0008).
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023020159.L01