Verwaltungsgerichtshof
10.12.2025
Ra 2023/02/0159
GRS wie 91/16/0054 E 25. Juni 1992 VwSlg 6684 F/1992 RS 10 (hier ohne den ersten Satz)
Paragraph 34, Ziffer 17, StGB nimmt als Milderungsgrund das reumütige
Geständnis oder das Geständnis, welches wesentlich zur
Wahrheitsfindung beigetragen hat, an. Ein reumütiges Geständnis
umfaßt sowohl das Zugeben der gegen den Täter erhobenen und in
der Verurteilung für richtig befundenen Anschuldigung zumindest
in ihren wesentlichen Punkten, als auch ein diesbezügliches
Schuldbekenntnis, verbunden mit einer nicht bloß
intellektuellen, sondern gesinnungsmäßigen Mißbilligung der Tat
(Kunst, Wiener Kommentar zum Strafgesetzbuch, Randziffer 47 zu
Paragraph 34, StGB).
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023020159.L04