Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.12.2025

Geschäftszahl

Ra 2023/02/0159

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 91/16/0054 E 25. Juni 1992 VwSlg 6684 F/1992 RS 10 (hier ohne den ersten Satz)

Stammrechtssatz

Paragraph 34, Ziffer 17, StGB nimmt als Milderungsgrund das reumütige

Geständnis oder das Geständnis, welches wesentlich zur

Wahrheitsfindung beigetragen hat, an. Ein reumütiges Geständnis

umfaßt sowohl das Zugeben der gegen den Täter erhobenen und in

der Verurteilung für richtig befundenen Anschuldigung zumindest

in ihren wesentlichen Punkten, als auch ein diesbezügliches

Schuldbekenntnis, verbunden mit einer nicht bloß

intellektuellen, sondern gesinnungsmäßigen Mißbilligung der Tat

(Kunst, Wiener Kommentar zum Strafgesetzbuch, Randziffer 47 zu

Paragraph 34, StGB).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023020159.L04