Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
Ra 2021/17/0068
Entscheidungsdatum
27.05.2024
Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof
34 Monopole
40/01 Verwaltungsverfahren
Rechtssatz
Eine Unterstellung des vorgeworfenen Verhaltens unter eine andere Strafbestimmung durch das VwG ist zulässig (bzw. geboten), wenn es sich dabei lediglich um eine Konkretisierung des Tatvorwurfs bzw. die rechtlich richtige Subsumtion des der Bestrafung zu Grunde gelegten Verhaltens handelt und somit keine Auswechslung der vorgeworfenen Tat vorliegt. Eine (unzulässige) Auswechslung der Tat liegt dann nicht vor, wenn lediglich die rechtliche Beurteilung des vorgeworfenen Verhaltens geändert wird (VwGH 10.12.2008, 2004/17/0228; VwGH 17.2.2022, Ra 2021/07/0089).
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht Besondere Rechtsgebiete "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2021170068.L01
Im RIS seit
26.06.2024
Zuletzt aktualisiert am
26.06.2024
Dokumentnummer
JWR_2021170068_20240527L01