Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2020/16/0007

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2020/16/0007

Entscheidungsdatum

07.05.2020

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/16/0108 B 24. November 2016 RS 3

Stammrechtssatz

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine Aktenwidrigkeit nur dann vor, wenn sich die Behörde oder das Gericht bei der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mit dem Akteninhalt hinsichtlich der dort festgehaltenen Tatsachen in Widerspruch setzt, wenn also der Akteninhalt unrichtig wiedergegeben wurde, nicht aber, wenn Feststellungen getroffen wurden, die aufgrund der Beweiswürdigung mit den Behauptungen einer Partei nicht übereinstimmen vergleiche etwa den Beschluss vom 25. Februar 2016, Ra 2016/16/0006, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020160007.L02

Im RIS seit

23.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2020

Dokumentnummer

JWR_2020160007_20200507L01

Rechtssatz für Ra 2020/16/0007

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2020/16/0007

Entscheidungsdatum

07.05.2020

Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1994 Anh Art6 Abs3

Rechtssatz

Ist schon der Verbleib der Waren nach ihrer Einfuhr nach Österreich ungeklärt, ist das behauptete Fehlen von Rechtsprechung zur Nichtanwendung des Artikel 6, Absatz 3, UStG zum Fall einer innergemeinschaftlichen Lieferung von EU-Waren irrelevant, weil es ausgehend von den Feststellungen des angefochtenen Erkenntnisses, wonach durch die Ausfuhr der Waren aus dem Gebiet der Gemeinschaft deren Steuerfreiheit bewirkt worden war, um eine Einfuhr der Waren handelte, ohne dass eine anschließende innergemeinschaftliche Lieferung erfolgt wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020160007.L01

Im RIS seit

23.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2020

Dokumentnummer

JWR_2020160007_20200507L02